Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251025/2/Lg/Ni

Linz, 03.12.2003

 

 

 VwSen-251025/2/Lg/Ni Linz, am 3. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des S M, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels, vom 9. Jänner 2003, Zl. MA 2-SV-123-2002, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

I. Der (Straf-) Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1.000 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt.

 

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigen sich hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses auf 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt (Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses) und eine Geldstrafe von 1.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden verhängt (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses), weil er für die illegale Beschäftigung von zwei näher bezeichneten Ausländerinnen ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Papiere in einem Gastronomiebetrieb verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.

 

 

2. In der Berufung wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses die Strafhöhe bekämpft und die Herabsetzung der Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe von 1.000 Euro beantragt. Begründend werden die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und das geständige Verhalten des Bw angeführt sowie auf eine angespannte finanzielle Situation und Sorgepflichten verwiesen. Im Hinblick auf die nahezu gleichen Tatzeiträume hätte auch im Spruchpunkt 2 mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro das Auslangen gefunden werden müssen.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Dem Bw sind die in der Berufung geltend gemachten Milderungsgründe zuzubilligen. Wenn die Erstinstanz anlässlich der Berufungsvorlage darauf hinweist, dass die längere Beschäftigungsdauer im Spruchpunkt 2 (im Vergleich zu jener im Spruchpunkt 1) den Grund für die unterschiedliche Strafgewichtung bildet, so ist eine in diese Richtung gehende Überlegung zwar grundsätzlich zutreffend, im konkreten Fall jedoch die tatsächliche Dauer mangels Spruchkonkretisierung ("ca. im April 2002 für etwa ein Monat") unbekannt, sodass dem Gesichtspunkt der relativ längeren Beschäftigungsdauer kein allzu starkes Gewicht beizumessen ist. Deshalb erscheint es vertretbar, die Geldstrafe auf das beantragte Maß herabzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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