Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251029/11/Lg/Ni

Linz, 10.12.2003

 

 

 VwSen-251029/11/Lg/Ni Linz, am 10. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. November 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Mag. C L, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung, vom 31. Januar 2003, Zl. SV96-28-3-2002-Brot, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass als Arbeitgeber des Ausländers die S C GmbH aufscheint (im ersten Satz des zweiten Absatzes muss es heißen: "Die S C Gesellschaft mbH hat ... beschäftigt" statt: "Sie haben ... beschäftigt"). Der zweite Satz des zweiten Absatzes ("Diese Tätigkeit bestand ... 144 Stunden") ist zu streichen.
  2.  

  3. Der Bw hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 145,20 Euro zu leisten.
  4.  

  5. Überdies sind Dolmetschergebühren in Höhe von 30,70 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I:    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu  II:   § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Zu  III:  § 64 Abs.3 VStG iVm dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 21. November 2003, VwSen-251050/14/Pf/Ri iVm §§ 32 Abs.1 und 54 Abs.1 Z3 GebAG 1975.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 726 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S C Ges.m.b.H., O zu vertreten habe, dass vom 10.6.2002 bis 4.10.2002 der tschechische Staatsangehörige T D beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

    Begründend wird ausgeführt, der Sachverhalt sei aufgrund der Anzeige der Organe der Zollverwaltung Weigetschlag, 4190 Bad Leonfelden, erwiesen. Unter Hinweis auf die Annahme der Fahrlässigkeit und auf den Charakter des gegenständlichen Tatbestandes als Ungehorsamsdelikt sei auch Verschulden gegeben.

     

     

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Ausländer sei als selbständiger Unternehmer auf Werkvertragsbasis in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit tätig gewesen. Der Ausländer habe sich zur Herstellung eines bestimmten Erfolges, nämlich der Sanierung von vorhandenen Fundamentschäden verpflichtet. Der Ausländer sei Inhaber eines Gewerbebetriebs mit eigener Betriebsstätte in T. Die Honorierung sei als "Fixpreis gegen Stundenvorlage" dergestalt vereinbart gewesen, dass der voraussichtliche Stundenaufwand bei Abschluss des Werkvertrages geschätzt und auf dieser Basis ein Fixpreis vereinbart worden sei. Bei Übersteigen des veranschlagten zeitlichen Aufwands sollten die Mehrstunden zusätzlich verrechnet werden. Ferner sei vereinbart worden, dass die Firma S C G.m.b.H. das Kilometergeld ersetzt. Diese Vereinbarung sei der Grund für die Aufzeichnungen des Ausländers betreffend das tägliche Stundenausmaß und die gefahrenen Kilometer gewesen. Aus diesen Gründen liege ein Werkvertrag und keine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor.
  4.  

    An den Angaben des Ausländers vor dem Zollamt Weigetschlag sei zu zweifeln, weil als Dolmetscher ein zufällig anwesender tschechischer Reisender fungiert habe. Dies erkläre auch die falsche Angabe, der Ausländer sei im Auftrag der Firma S, C, tätig gewesen und zwar auf Baustellen in Österreich bei der Herstellung von Zwischenwandkonstruktionen, Treppenbau, etc. Der Ausländer sei auch nicht als bloßer "Bauarbeiter", sondern als Baufachmann für die Firma S C G.m.b.H. tätig gewesen.

     

    Zumindest sei von geringem Verschulden des Bw auszugehen, da er nicht bewusst einen gesetzwidrigen Zustand herbeigeführt habe. Er habe damit rechnen dürfen, dass sich der Ausländer selbst um eine Beschäftigungsbewilligung bemühen werde. Im Drang der Geschäfte habe der Bw dies nicht entsprechend kontrolliert. Auch seien die Folgen der Tat unbedeutend, da der Ausländer ohne Probleme eine Beschäftigungsbewilligung erlangen hätte können. Mildernd sei jedenfalls die Tätigkeit des Ausländers zu ordnungsgemäßen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Hinweis auf VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141).

     

    Beantragt wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens bzw., in eventu, die Anwendung des § 21 VStG bzw. des § 20 VStG.

     

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Gemäß der Meldung des Zollamtes Weigetschlag vom 6.10.2002 hätten sich am 5.10.2002 um ca. 15.00 Uhr die beiden tschechischen Staatsangehörigen D T und C J der grenzkontrollrechtlichen Ausreise bei der Grenzübergangsstelle Weigetschlag gestellt. Sie hätten angegeben, in O bei Herrn C gewesen zu sein. Im Gepäck der Ausländer seien Stundenabrechnungen der letzten Monate vorgefunden worden, worauf der Name der beiden Ausländer ersichtlich sei sowie die Aufzeichnungen der Monate, Tage und Dauer der Arbeitsstunden pro Tag, ferner die Tätigkeit (auf Tschechisch) sowie der Name S-Rakousko - auf Deutsch S-Österreich. Ebenfalls vorgefunden worden seien Aufzeichnungen über gefahrene Kilometer (Tag und Monat) mit dem Pkw, wobei zu beachten sei, dass des Öfteren als Fahrziel O eingetragen sei.

 

Weiters sei in der Brieftasche von D eine Visitenkarte der Pension - Restaurant S A, O, vorgefunden worden. Eine telefonisch kontaktierte Angestellte des Restaurants habe mitgeteilt, dass die beiden tschechischen Staatsangehörigen seit längerem in der Pension nächtigen würden. Sie würden immer schon um 6.30 Uhr morgens frühstücken da laut Aussage der Ausländer um 7.00 Uhr Arbeitsbeginn sei. Sie hätten zum Frühstück immer blaue Arbeitskleidung getragen.

 

Daraufhin seien die beiden Ausländer befragt worden. Als Übersetzer habe ein tschechischer Reisender, welcher sehr gut Deutsch spreche, fungiert um etwaige Verständigungsschwierigkeiten auszuräumen. Die Befragung habe ergeben, dass die beiden Ausländer im Auftrag der Firma S, Herr C, Tätigkeiten (Zwischenwandkonstruktionen, Treppenbau etc.) auf Baustellen in Österreich durchgeführt hätten. Über die Bezahlung seien jedoch keine Angaben gemacht worden.

 

Der Anzeige liegen die oben erwähnten Aufzeichnungen bei, in welche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Einschau genommen wurde.

 

Nach Aufforderung vom 30.10.2002 rechtfertigte sich der Bw, anwaltlich vertreten, dahingehend, dass gegenständlich ein Werkvertrag und keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vorliege (Begründung ähnlich wie in der Berufung).

 

Das Hauptzollamt Linz hielt dem entgegen, dass die Aufzeichnungen über das tägliche Stundenausmaß der Tätigkeit die Dauer der Beschäftigung über mehrere Monate, das Dokumentieren der gefahrenen Kilometer und die Angabe über den täglichen Arbeitsbeginn auf eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit hinweisen würden, sodass von einer Verwendung in einem Arbeitsverhältnis auszugehen sei.

 

In einer weiteren Stellungnahme des Bw vom 13.3.2003 wird darauf hingewiesen, dass gegenständlich Fundamentschäden repariert worden seien. Weisungen seien nicht erteilt worden, da nur die Ausländer über das nötige Fachwissen verfügt hätten. Es sei ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet gewesen. Die Leistungen im Rahmen des abgeschlossenen Werkvertrages seien nicht in den betrieblichen Bereich eingeordnet gewesen. Die Ausländer seien nicht in periodischen Abständen bezahlt worden sondern die Bezahlung des Werklohns sei erst für die Zeit nach Vollendung des Werks im Oktober 2002 vorgesehen gewesen. (Argument "Fixpreis gegen Stundenvorlage", näher ausgeführt wie in der Berufung). Weiters werden die finanziellen Verhältnisse des Bw bekannt gegeben.

 

In der Stellungnahme vom 18. März 2003 erwiderte das Hauptzollamt Linz, dass die Ausländer laut ihrer Angabe vor dem Zollamt Weigetschlag im Auftrag der Firma S auf Baustellen in Österreich eingesetzt gewesen seien. Dem Argument fehlender Weisungen wird die Rechtsfigur der "funktionellen Autorität des Arbeitgebers" entgegengehalten.

 

 

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Bw, das Unternehmen habe ein Tochterunternehmen an einem Standort in K/T (C SRO). Dort sei die "Firma D" seit der Gründung des Tochterunternehmens für dieses tätig gewesen. Die "Firma D" bestehe aus drei Personen, D senior, D junior und C. Die "Firma D" verfüge über einen Gewerbeschein. Genauerhin handle es sich um drei Einzelunternehmen mit jeweils einem Gewerbeschein. Die Gewerbescheine lauten (nach der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin) auf Maurer (T D) und Fliesenleger (C).
  2.  

    Das "Werk" beschrieb der Bw wie folgt: Der Auftrag an die "Firma D" habe darin bestanden, Trockenkammern in Lagerflächen umzubauen. Dabei seien Zwischenwände durchzustoßen, Tore herauszunehmen und Brandschutztüren einzusetzen sowie die Fundamente zu machen gewesen. Dazu sei die Beseitigung von Hochwasserschäden gekommen. Angefallen seien dabei auch Fliesenverlegungsarbeiten. Das Schwergewicht dieser Arbeiten sei auf Abbrucharbeiten, Verputzarbeiten, Betonierarbeiten und Fliesenverlegungsarbeiten gelegen. Es habe sich im Prinzip um Arbeiten gehandelt, die ein privater Hausbauer an Maurer oder Fliesenleger vergibt.

     

    Einen schriftlichen Auftrag über "das Werk" habe es nicht gegeben. Die Beauftragung sei in der Weise erfolgt, dass F C mit den Ausländern "eine Begehung machte" und "geschaut wurde, was zu machen ist". Dabei sei eine "Grobkostenschätzung" aufgrund der bekannten Stundensätze und des geschätzten Arbeitsvolumens vorgenommen worden. Auf diese Weise seien die einzelnen Verträge mit den jeweiligen Ausländern zustande gekommen. Die an die Ausländer ausbezahlten Summen seien jedoch nach der effektiven Anzahl der Arbeitsstunden berechnet worden.

     

    Auftraggeber sei die Firma C, O, gewesen, wobei die Abwicklung der Bezahlung über die tschechische Tochterfirma erfolgt sei. Die Ausländer seien in tschechischen Kronen bezahlt worden, wobei eine Rückverrechnung an die Firma C, O, erfolgt sei. Die Firma C habe auch die Unterkunft und Verpflegung der Ausländer finanziert und auch deren Reisekosten bezahlt.

     

    Eine organisatorische Eingliederung der Ausländer in den Betrieb der Firma C habe es nicht gegeben; die Produkte der Unternehmen C und D seien klar unterschieden gewesen. Das Baumaterial und die Mischmaschine sei von der Firma C zur Verfügung gestellt worden; die Ausländer hätten lediglich Kleinwerkzeug im Pkw mitgebracht. Die Unterkunft und das Frühstück sei so organisiert gewesen, dass die Ausländer um 7.00 Uhr mit der Arbeit beginnen hätten können. Der Zeitrahmen für die Arbeit der Ausländer habe sich von 7.00 bis 18.00 Uhr erstreckt. Um 18.00 Uhr sei die Arbeit zu beenden gewesen, um Störungen der Nachbarn durch Baulärm zu vermeiden. Die Ausländer hätten ihre Stunden aufgezeichnet und der Firma C vorgelegt. Eine detaillierte Kontrolle habe sich erübrigt, da der Arbeitsfortschritt ohnehin evident gewesen sei und ein Vertrauensverhältnis geherrscht habe. Natürlich sei auf ordnungsgemäßen Erfolg geachtet worden, es habe aber keine Beanstandungen gegeben. Wegen des Vertrauensverhältnisses habe sich auch die Vereinbarung einer Haftungsregelung erübrigt.

     

    Der Ausländer C sagte zeugenschaftlich einvernommen aus, er habe zwar eine Gewerbeberechtigung aber kein Unternehmen (kein Betriebsgebäude, kein Personal). Dasselbe gelte für D. Mit D senior und junior sei er befreundet. Die Tätigkeit der Ausländer in Österreich sei so zustande gekommen, dass bei der tschechischen Tochterfirma, für die die Ausländer schon länger arbeiten würden, nicht viel Arbeit gewesen sei, sodass S C gesagt habe, er brauche die Ausländer in O. In Österreich sei S C einmal wöchentlich gekommen und habe gesagt was zu tun sein. (Der Bw warf ein, dass S C wegen seiner Tschechischkenntnisse aufgetreten sei.) S C habe auch den Arbeitsfortschritt kontrolliert, wobei besondere Kontrollen wegen des Vertrauensverhältnisses nicht notwendig gewesen seien. Die Ausländer hätten nur Kleinwerkzeug im Kofferraum des Lkw mitgeführt. Für Unterkunft und Verpflegung hätten die Ausländer nicht selbst zu sorgen brauchen. Dies sei bezahlt worden. Die Arbeitsaufzeichnungen habe D geführt.

     

    Die Bezahlung sei monatlich über die tschechische Firma erfolgt.

     

    Der Ausländer D sagte zeugenschaftlich einvernommen aus, die Ausländer hätten seit bereits etwa vier Jahren vor der gegenständlichen Betretung für die Firma C in T gearbeitet. Im Sommer 2002 seien sie in Österreich benötigt worden. Dies habe ihnen S C gesagt. Dieser habe ihnen auch zweimal wöchentlich vor Ort erklärt, was die Ausländer konkret tun sollten. Die Ausländer seien monatlich nach Stunden bezahlt worden und zwar über die tschechische Firma C nach Maßgabe der von Zeugen geführten Stundenaufzeichnungen. Teilweise habe auch der Vater des Zeugen, D senior, gearbeitet, welcher ebenfalls in den Stundenaufzeichnungen aufscheine. Die Fahrkosten seien vergütet worden. Ferner sei "Serafin" für Unterkunft und Verpflegung aufgekommen.

     

    Eine Kostenschätzung am Beginn der Arbeit habe es nicht gegeben.

     

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der der Entscheidung zu Grunde zu legende Sachverhalt ergibt sich aus den im Wesentlichen unbestrittenen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Strittig ist lediglich, ob auf der Grundlage dieses Sachverhalts von einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG auszugehen ist, was in der Berufung und in der Schlussäußerung der Vertreterin des Bw verneint wurde.

 

Wenn der Bw vorbringt, es habe sich gegenständlich um einen Werkvertrag gehandelt, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, "in welchem Rechtsverhältnis die Vertragspartner zueinander stehen, sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen" (so die EB, 1451 BlgNR. 13. GP, Seite 20; vergleiche etwa auch § 4 Abs.2 AÜG, der dem AÜG unterfallende Werkverträge voraussetzt, iVm § 2 Abs.2 lit.e AuslBG), schon gar nicht auf die bloße Bezeichnung des Vertrages (vergleiche etwa § 2 Abs.4 AuslBG über die Maßgeblichkeit des "wahren wirtschaftlichen Gehalts"). Andrerseits sind natürlich außerhalb des Anwendungsbereichs des AuslBG gelegene ("unbedenkliche") Werkvertragsverhältnisse möglich.

 

Gegen die Annahme eines unter dem Blickwinkel des AuslBG "unbedenklichen" Werkvertrags im vorliegenden Fall spricht schon der Umstand, dass nicht deutlich wurde, worin genau "das Werk" bestanden haben soll. Vielmehr handelt es sich um eine Summe von Arbeiten aus der Baubranche, deren Erledigungsreihenfolge den Ausländern sukzessive mitgeteilt wurde. Ein schriftlicher Werkvertrag, aus dem der genaue Leistungsumfang der Ausländer ablesbar wäre, liegt nicht vor. Von "einem" Werkvertrag kann schon deshalb keine Rede sein, da auf Seiten der Auftragnehmer zwei bis drei Personen auftraten, was zwar hypothetisch das Vorliegen von je einem Werkvertrag je Ausländer offen lässt, dann aber zum völligen Fehlen jeglicher Nachvollziehbarkeit des auf den einzelnen Ausländer entfallenden Werkes führt. Selbst die Behauptung, dass vor Arbeitsbeginn eine Kostenabschätzung stattgefunden habe, wurde durch die Aussage eines der Ausländer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung - letztlich unwidersprochen - in Abrede gestellt. Selbst wenn eine solche Kostenschätzung glaubwürdig wäre, könnte sie zwar in Richtung einer Vorbesprechung des Gesamtvorhabens gedeutet werden, was aber keineswegs ausreichend für die Annahme eines Werkvertrags wäre, zumal das Entgelt nicht nach "einem Werk" sondern anhand der geleisteten Arbeitsstunden berechnet wurde, die behauptete Kostenschätzung daher letztlich eine für das synallagmatische Verhältnis irrelevante Größe blieb.

 

Ferner hat die öffentliche mündliche Verhandlung gezeigt, dass die Leistungen der Ausländer unter Umständen erbracht wurden, die für ein Arbeitsverhältnis typisch sind. Dies betrifft zunächst die Art und Weise der Bestimmung der konkreten Tätigkeit der Ausländer. Es wurde ihnen im zeitlichen Verlauf (laut Aussagen der Ausländer: ein- bis zweimal in der Woche) immer wieder "erklärt, was zu tun sei". Diese "Erklärungen" sind bei lebensnaher Betrachtung als einseitige Anordnungen (Weisungen) einzustufen. Damit ist das für das Arbeitsverhältnis charakteristische Merkmal der persönlichen Abhängigkeit gegeben. Unerheblich ist dabei, dass sich aufgrund der fachlichen Kenntnisse der Ausländer detaillierte arbeitsbezogene Weisungen erübrigten (sogenannte funktionelle Autorität: Es genügt die Möglichkeit durch Weisung die Arbeit zu organisieren - vergleiche z.B. Schnorr, AuslBG, Rz 2 zu § 2). In dieselbe Richtung weist die Vorgabe eines zeitlichen Rahmens für die Arbeit durch den Auftraggeber, der sogar Unterkunft und Frühstück so organisiert hatte, dass ein pünktlicher Arbeitsbeginn möglich war. Zu beachten ist auch die durch die Vorlage der Stundenaufzeichnung gegebene Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Arbeitszeit, mag auch diese Möglichkeit, wegen des Vertrauensverhältnisses, aber auch wegen der Evidenz des Arbeitsfortschritts, in der Praxis potentiell geblieben sein.

 

Auch die Entlohnung erfolgte in einer Weise die für Arbeitsverhältnisse charakteristisch ist: Maßstab für die Entlohnung war die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden; die Ausbezahlung erfolgte in Monatsabständen. Dieser Entlohnungsmodus indiziert das Vorliegen von Dauerschuldverhältnissen (im Unterschied zum Werkvertrag als Zielschuldverhältnis).

 

Untypisch für einen Werkvertrag ist auch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung durch den Auftraggeber in Verbindung mit dem Fahrtkostenersatz.

 

Dazu treten weitere Gegebenheiten, die für das Vorliegen von Arbeitsverhältnissen (und gegen das Vorliegen eines Werkvertrags) sprechen: Die Zurverfügungstellung des Materials und der Mischmaschine durch den Auftraggeber (gegenüber dem Mitbringen bloßen Kleinwerkzeugs durch die Ausländer) sowie das Fehlen von Haftungsregelungen.

 

Bei wertender Gesamtbetrachtung ist also festzuhalten, dass diejenigen Momente, die für das Vorliegen von Arbeitsverhältnissen sprechen gegenüber Merkmalen, die für einen Werkvertrag sprechen, bei weitem überwiegen, sodass demgemäß von einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 lit.a AuslBG auszugehen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Ausländer tschechische Gewerbeberechtigungen besaßen - maßgebend sind, wie gezeigt, die konkreten Umstände der Leistungserbringung.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver, und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die (bis 1. Juli 2000 geltende) Mindestgeldstrafe (nachher: Mindestgeldstrafe 1.000 Euro je illegal beschäftigtem Ausländer) verhängt wurde. Maßgeblich für die Bemessung der Strafhöhe ist der (hier nicht geringe) Unrechtsgehalt der Tat (bestimmt insbesondere durch die Dauer der Beschäftigung) sowie der (nicht geringfügige) Schuldgehalt der Tat (gegenständlich ist Fahrlässigkeit anzunehmen, da dem Bw - selbstverständlich vorwerfbar - nicht bewusst war, dass der Einsatz des Ausländers entgegen den Bestimmungen des AuslBG erfolgte, mag auch das fehlende Bewusstsein in dem Irrglauben begründet sein, dass der Ausländer selbst eine Beschäftigungsbewilligung einholen könnte und würde). Zugrunde zu legen sind die im angefochtenen Straferkenntnis genannten finanziellen Verhältnisse des Bw. Mildernd wirkt die Unbescholtenheit, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Erschwerungsgrund des § 28 Abs.5 AuslBG (Beschäftigung zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als sie die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen) gegeben ist. Die Unbescholtenheit des Bw fällt jedoch nicht dermaßen ins Gewicht, dass eine Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt wäre. Da die Tat nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, dass die Voraussetzungen des § 21 VStG erfüllt sind, scheidet auch die Anwendung dieser Bestimmung aus.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.

 

Gemäß § 64 Abs.3 VStG ist dem Bestraften der Ersatz der Barauslagen aufzuerlegen. Als Barauslagen gelten gemäß § 76 Abs.1 AVG auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Die Kosten des Dolmetschers wurden mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 21.11.2003, Zl. VwSen-251050/14/Pf/Ri, gemäß § 53b AVG in Verbindung mit den dort zitierten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes mit 122,80 Euro festgesetzt und an den Dolmetscher überwiesen. Dadurch sind dem Land Oberösterreich Barauslagen in der Höhe des genannten Beitrages entstanden und sind diese den Berufungswerbern aufzuerlegen. Da gegenständlich eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung für zwei Berufungswerber betreffend zwei Ausländer durchgeführt wurde, sind die Dolmetscherkosten auf vier Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenats aliquot aufzuteilen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Langeder

 

 

 

 
 

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