Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251031/4/SR/Ri

Linz, 29.04.2003

 

 

 VwSen-251031/4/SR/Ri Linz, am 29. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des E A Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S G, Hstraße , Ried i.I gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis, Zl. SV96-3-2002 vom 13. Februar 2003 wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach der am 27. März 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs. 1 Z 3 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Die H M GmbH & Co a K mit Sitz in R i.I., Rstraße , hat als Dienstgeberin die Ausländerin E P D A, geb. 10.04.1972, dominikanische Staatsangehörige, in der Zeit vom 27.09.2001 bis Ende Oktober 2001 täglich von 21.30 Uhr bis 4.00 Uhr als Stripteasetänzerin und Animierdame in der weiteren Betriebsstätte ihres Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Bar in E, P , beschäftigt, ohne diese von ihr beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherte (Vollversicherte und Teilversicher) bei Beginn der Pflichtversicherung unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Hiefür sind Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H M GmbH mit dem Sitz in R i.I., Bstraße , welche ihrerseits persönlich haftender Gesellschafter der H M GmbH & Co a. K mit dem Sitz in R i.I, Rraße , ist, gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 33 Abs. 1 iVm § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I. Nr. 99/2001.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

726,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

7 Tagen

gemäß

 

§ 111 ASVG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 EUR angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 798,60 Euro."

 

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 17. Februar 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat für 27. März 2003 die mündliche Verhandlung anberaumt und dazu die Verfahrensparteien geladen. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges wurde die gemeinsame Durchführung der Verfahren VwSen 251020, VwSen 251021 und VwSen 251032 einvernehmlich vereinbart.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hat der Dienstgeber jeden von ihm beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Gemäß § 111 ASVG begehen Dienstgeber eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2180 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 2180 Euro bis 3630 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft, wenn sie der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs.2 VStG - abgesehen von im Zusammenhang nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Nach § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

4.2. Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in der zuletzt zitierten Gesetzesstelle wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG beziehen muss (siehe dazu die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0073, und vom selben Tag, Zl. 86/18/0077).

 

Die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss daher das ihm zur Last gelegte Handeln - im Falle des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat - unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG näher konkretisieren und individualisieren (VwGH vom 7.9.1990, Zl. 85/18/0186).

 

Innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs.2 VStG 1950 wurden von der Behörde erster Instanz Handlungen gesetzt, die jedoch nicht als Verfolgungshandlungen qualifiziert werden können. Die Behörde erster Instanz hat als Tatzeitpunkt den 27. September 2001 betrachtet (arg.: "....beschäftigte Pflichtversicherte bei Beginn der Pflichtversicherung nicht unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet".). Mit Schreiben vom 11. Jänner 2002 hat die Behörde erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft Braunau ersucht, Frau D A E P zeugenschaftlich zu vernehmen. Dabei sollte die Zeugin über ihre Beschäftigung im Club in E (Datum, tägliche Arbeitszeit) und über eine (allfällige) Pflichtversicherung befragt werden. Bei der niederschriftlichen Befragung am 6. März 2002 (Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Leiterin der Amtshandlung - E S) wurde der Vernehmungsgegenstand unvollständig bezeichnet (Name des Bw - Verdacht der Übertretung nach dem AuslBG und ASVG - Rechtshilfeersuchen der BH Ried vom 11.1.2002). Erst das Schreiben vom 25. Juli 2002 - Aufforderung zur Rechtfertigung - enthält einen ausreichenden Tatvorwurf und ist als erste Verfolgungshandlung zu werten.

 

Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG keine gesetzeskonforme Verfolgungshandlung zu entnehmen.

 

4.3. Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG war die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

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