Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109786/13/Bi/Be VwSen109787/13/Bi/Be

Linz, 21.10.2004

 

 

 VwSen-109786/13/Bi/Be
VwSen-109787/13/Bi/Be
Linz, am 21. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn Mag. K R, vertreten durch RA Dr. W R, vom 18. Mai 2004 gegen

  1. das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 27. April 2004,
    Cst-21.836/03 (= VwSen-109786) , wegen Übertretung der StVO 1960, und
  2. das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 27. April 2004,
    Cst-20.519/03 (=VwSen-109787), wegen Übertretung der StVO 1960,

aufgrund des Ergebnisses der am 21. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Beide Berufungen werden abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz jeweils den Betrag von 7,20 Euro, sohin 14,40 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis Cst-21.836/03 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil



er am 9. April 2003 um 10.28 Uhr in Linz, Museumstraße gegenüber Nr.17, das Kfz, , im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis Cst-20.519/03 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. April 2003 um 11.08 Uhr in Linz, Museumstraße gegenüber Nr.17, das Kfz, Kz., im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

2. Gegen beide Straferkenntnisse hat der Berufungswerber (Bw) jeweils fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da jeweils keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 21. Oktober 2004 wurde in Zusammenfassung beider Verfahren gemäß § 51e Abs.7 VStG eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Behördenvertreters Mag. J H und der Zeugin OStA G H, nunmehr verehelichte Freund, durchgeführt.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe den Pkw beide Male in der Ladezone abgestellt, weil er regelmäßig für den Transport von Schrift- und Aktenmaterial vom und zum Gericht diese Ladezone in Anspruch nehme. Die Erstinstanz habe diesbezüglich keine ordentliche Beweiswürdigung vorgenommen. Die Anzeigelegerin könne keine genauen Erinnerungen mehr haben, sodass nicht definitiv ausgeschlossen werden könne, dass er nicht doch die Ladezone verwendet habe. Auch sei wissenschaftlich erwiesen, dass Exekutivorgane mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie konkrete Tatsachen auf schon weiter zurückliegende Fälle wiedergeben könnten, sondern nur Schemen aus der Ausbildung oder trainierte Abläufe, was auch dagegen spreche, dass er außerhalb der Ladezone gestanden sein solle. Da er somit die behaupteten Übertretungen nicht begangen habe, sei das Verfahren einzustellen. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein, im Übrigen Verfahrenseinstellung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Haus Museumstraße 17 in Linz, bei der beide Parteien gehört wurden, die Meldungslegerin unter Hinweis auf § 289 StGB



zeugenschaftlich befragt und die genaue Lage der Ladezone und des unbeschränkten Halte- und Parkverbots am 4. und 9. April 2003 geklärt wurde.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass am Verhandlungstag die örtliche Situation insofern nicht mehr der am 4. bzw 9. April 2003 entsprach, weil mittlerweile an der Museumstraße vor dem Landesgericht Linz eine Tiefgarage errichtet wird und sich an der Südseite der Museumstraße im Bereich gegenüber der Häuser 15 bis 19 befunden habenden Halte- und Parkverbote abgeändert wurden. Zu erkennen war aber der unverändert gebliebene Gehsteig bzw zur Fahrbahn der Museumstraße daran anschließend der Radfahrstreifen samt der Ausbuchtung nach außen im Bereich gegenüber Haus Nr.17. Geklärt wurde außerdem, dass sich im Bereich vor dieser Ausbuchtung, dh im Wesentlichen gegenüber Haus Nr.15, an den Vorfallstagen ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit, befunden hat. Ab der Ausbuchtung, die eine Verschmälerung der Museumstraße bewirkt, bestand ein unbeschränktes Halte- und Parkverbot.

Der Bw behauptete in der Verhandlung, er sei beide Male jedenfalls im Bereich dieser Ladezone, möglicherweise unmittelbar vor dem Halte- und Parkverbot gestanden, um beim Landesgericht Linz das Postfach zu leeren und Schriftsätze zu überbringen. Bei seiner Rückkehr zum Pkw habe er jeweils ein Organmandat vorgefunden, während er die Zeugin nie angetroffen habe. Er habe aber die Erfahrung gemacht, dass solche Organmandate selbst bei einem Gespräch mit einer, nicht dieser, Anzeigelegerin nie zurückgenommen werde.

Die Meldungslegerin hat in der Verhandlung ausgeführt, sie könne sich aufgrund der verstrichenen Zeit nicht an konkrete Abstellorte des Pkw erinnern, was aber auch nicht verlangt werden könne. Sie habe im jeweiligen Organmandat als Übertretungsort "gegenüber Haus Nr.17" geschrieben, was auf einen Abstellort im unbeschränkten Halteverbot hindeute. Weiters habe sie jeweils auf der Rückseite des Organmandats "unb.HV" geschrieben, sodass sie davon ausgehe, dass der Pkw nicht in der Ladezone gestanden sei. Wenn er in der Ladezone gestanden wäre, hätte sie zwei Zeiten angeführt, weil sie bei Ladetätigkeiten zweimal im Abstand von ca 20 Minuten nachsehe, ob eine Ladetätigkeit noch durchgeführt werde. Sie hätte das auch auf der Rückseite vermerkt.

Weiters hat die Meldungslegerin auf einen Bericht vom 4. Dezember 2003 samt Foto verwiesen, auf dem der Abstellort des Pkw nach ihrer Erinnerung dokumentiert sei. Das Foto zeigt den Abstellort zweifelsfrei nach dem Verkehrszeichen "Halte- und Parkverbot" im schmäleren Teil der Museumstraße, sohin am Beginn des unbeschränkten Halteverbots, wie auch auf den Rückseiten der beiden Organmandate handschriftlich angeführt ist.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die Aussagen der Zeugin insofern glaubhaft, als zwar - aufgrund der inzwischen verstrichenen eineinhalb Jahre und der Banalität der Vorfälle verständlicherweise - keine konkrete


Erinnerung an genaue Abstellorte mehr bestanden hat, jedoch diese bereits bei der Beanstandung die genaueren Einzelheiten der Übertretung vermerkt hat. Schon der Vermerk "unb.HV" auf beiden Organmandat-Rückseiten zeigt, dass die Meldungslegerin an den Vorfallstagen wahrgenommen hat, dass der Pkw nicht, wie vom Bw behauptet, in der Ladezone abgestellt war. Das Foto gibt ebenfalls den Abstellort entsprechend dem handschriftlichen Vermerk wieder.

Die bloßen Behauptungen des Bw waren hingegen nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu wecken.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

Mit Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25. April 1994, GZ 101-5719, ist ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit, auf der Südseite der Museumstraße vom Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder mit der Fadingerstraße 15 m Richtung Westen an Werktagen, Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.30 Uhr, an Samstagen von 8.00 bis 13.00 Uhr und an Einkaufssamstagen von 8.00 bis 18.30 Uhr, verordnet. Daran anschließend ist ein (ausnahmsloses) Halte- und Parkverbot, beginnend 15 m Richtung Westen vom Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder Museumstraße - Fadingerstraße auf der Südseite der Museumstraße bis zu jenem Punkt, der sich im Schnittpunkt aus der gedachten Verlängerung der Westseite der Prunerstraße mit der Museumstraße ergibt, verordnet.

Nach den oben zusammengefassten Ergebnissen des Beweisverfahrens war für den Unabhängigen Verwaltungssenat ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass der Bw den Pkw sehr wohl am 4. wie auch am 9. April 2003 gegenüber vom Haus Museumstraße 17 im (ausnahmslosen) Halte- und Parkverbot abgestellt hatte. Darauf, ob die von ihm beschriebene Tätigkeit tatsächlich eine Ladetätigkeit darstellt, war hier nicht einzugehen.

Der Bw hat daher in beiden Fällen den ihm jeweils zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geld- bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.



Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängten Strafen sind angesichts der erschwerend zu wertenden beiden einschlägigen, noch nicht getilgten Vormerkungen des Bw aus dem Jahr 2001 und dem Fehlen von Milderungsgründen gering und im Hinblick auf die Kriterien des § 19 VStG auch unter Bedachtnahme auf die Einkommenssituation des Bw angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren erfasst Abstellort im unbeschränkten Halteverbot - Best.

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