Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251045/4/Lg/Pe

Linz, 17.08.2005

 

 

 

VwSen-251045/4/Lg/Pe Linz, am 17. August 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des DDr. G M, K, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 5. Mai 2003, Zl. SV96-13-2002, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 67 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH, die ihrerseits als Komplementärin der S GmbH & Co KG fungiert und selbständig vertretungsbefugt ist und somit als zur Vertretung der Kommanditgesellschaft S GmbH & Co KG nach außen berufenes Organ zu verantworten habe, dass von dieser Kommanditgesellschaft als Arbeitgeberin vier näher genannte tschechische Staatsangehörige in der Zeit von 8.7. bzw. 15.7.2002 bis 12.9.2002 als Pflegerinnen im S S in B S, B, beschäftigt wurden, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt unter dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG die Angabe des Tatortes ein wesentliches Sprucherfordernis dar. Tatort bei Delikten wie bei dem gegenständlichen ist, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der Sitz des Unternehmens. Da im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht der Unternehmenssitz sondern der Arbeitsort angegeben ist und aus dem Akt auch keine in dieser Hinsicht korrekte, die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung ersichtlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

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