Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251046/13/Lg/Wü

Linz, 31.08.2004

 

 

 VwSen-251046/13/Lg/Wü Linz, am 31. August 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender Mag. Gallnbrunner, Berichter Dr. Langeder, Beisitzer Dr. Konrath) nach der am 18. Juni 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des E A, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. O H, Dr. G W, Dr. K H, Dr. S H, Mag. M S, Mag. J A, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 13. Mai 2003, Zl. SV 96-2-2003, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, der Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und statt dessen je illegal beschäftigtem Ausländer eine Ermahnung erteilt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 4.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden verhängt, weil er in der Zeit zwischen 23.11.2002 und 7.12.2002 die afghanischen Staatsangehörigen M V Y N A G, M Y M und N S beschäftigt habe, und ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

    Begründend wird angeführt, dass die Beschäftigung der Ausländer unbestritten sei. Die Taten seien dem Bw auch vorwerfbar, weil er sich sorgfaltswidrig nicht vom Vorliegen der arbeitsmarktrechtlichen Papiere überzeugt habe. Mildernd sei gewertet worden, dass der Bw über Ersuchen der Obfrau der Katholischen Frauenbewegung, mithin aus humanitären Gründen gehandelt habe, dass die Beschäftigung nur einen Zeitraum von 2 Wochen gedauert habe und dass der Bw aus der Beschäftigung keinen nennenswerten finanziellen Vorteil gezogen habe. Es habe daher § 20 VStG Anwendung finden können.

     

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass nicht geprüft worden sei, ob die Ausländer dem sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG unterfallen. Es ist daher nicht erwiesen, dass der Verwaltungsstraftatbestand § 28 AuslBG erfüllt worden sei.

 

Ferner wird vorgebracht, dass der Bw davon ausgegangen sei, dass es sich um anerkannte Konventionsflüchtlinge handelte, welche nicht in den Anwendungsbereich des AuslBG fallen würden. Eine Überprüfung, ob eine nicht erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt, könne dem Berufungswerber nicht zugemutet werden. Der Umstand, dass der Bw davon ausgeht, dass es sich um anerkannte Konventionsflüchtlinge handle und daher keine weitere Genehmigung erforderlich sei, ergebe sich auch daraus, dass er die vier Personen als geringfügig Beschäftigte bei der Gebietskrankenkasse angemeldet habe.

 

Zu beachten sei, dass dem Akt keine Andeutungen zu entnehmen seien, die darauf hinweisen, dass die verfahrensgegenständlichen Ausländer keine anerkannten Flüchtlinge waren. Die Obfrau der Katholischen Frauenbewegung habe dem Bw mitgeteilt, dass diese Flüchtlinge unter diese Konvention fallen würden. Auch Y habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.2.2003 vor dem GP Lembach angeben: "Uns wurde aber in Krems gesagt, dass wir nach der Befragung durch das Bundesasylamt arbeiten dürfen und wir wurden alle vier schon befragt." Für den Fall, dass es sich bei den Ausländern um keine Koventionsflüchtlinge handelt, wird vorgebracht, dass für den Bw genügend Anhaltungspunkte vorhanden gewesen seien, davon auszugehen, dass dies doch der Fall war. Nach der Spruchpraxis des UBAS sei es nicht unwahrscheinlich, dass afghanische Staatsangehörige als Flüchtlinge im Sinne der §§ 7 und 12 Asylgesetz in Österreich anerkannt werden. Überdies hätten zwei der genannten vier Personen bereits eine Sozialversicherungsnummer gehabt.

 

Selbst bei Bejahung der objektiven Tatseite wäre das Strafverfahren mangels Fahrlässigkeit des Bw einzustellen gewesen.

Verneinte man dies, so wäre vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG auszugehen. Der vorliegende Fall unterscheide sich von Mehrzahl der Übertretungen des AuslBG dadurch, dass keine Umgehungshandlung gesetzt sondern die Tatbestandsmäßigkeit verkannt worden sei. Das diesbezügliche Verschulden sei geringfügig (unter Hinweis auf VwGH, 19.9.2001, Zl. 99/09/02164).

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des BG Lembach vom 3.2.2003 habe der Bw in der Zeit von 23.11.2002 bis 7.12.2002 auf der Baustelle in L, Asylwerber für verschiedene Hilfsarbeiten bei der Errichtung einer Privatwohnung im Dachgeschoss seines Gasthauses beschäftigt. Am 7.12.2002 sei es bei der Bedienung einer Handkreissäge durch Y zu einem schweren Unfall gekommen.

 

Der Anzeige liegt die Niederschrift mit dem Bw vom 14.1.2003 bei. Dort gab der Bw an, den Dachgeschossausbau führe die Firma K aus. Einige Ausländer hätten bei verschiedenen Hilfsarbeiten, unter anderem beim Verbringen des Dachstuhlholzes in den Garten, geholfen. Der Berufungswerber habe die Arbeiter selbst bestellt, nicht der Baumeister. Für den 7.12.2002 habe der Berufungswerber für 13.00 Uhr vier Ausländer zum Holzschneiden bestellt. Diese hätten selbständig tätig zu arbeiten begonnen. Der Bw habe Y das Arbeiten mit der Kreissäge nicht angeschafft. Der Bw habe Y zwischen 23.11.2002 und 7.12.2002 sechs Tage beschäftigt. Er habe ihm 6 Euro pro Stunde bezahlt. Auch für die anderen Ausländer habe er Y das Geld gegeben, da Y gut Deutsch spreche. Der Bw habe die Ausländer geholt, weil das während der ganzen Jahre, in denen Ausländer in Lembach sind, so üblich sei.

 

Ferner liegt der Anzeige die Niederschrift mit Y vom 24.2.2003 bei. Dieser sagte aus, er habe den Bw um Arbeit angesprochen und sich als Asylwerber vorgestellt. Es sei ein Stundenlohn von 6 Euro vereinbart worden.

 

G habe vom Bw 258 Euro zur Verteilung bekommen. Alle vier dort arbeitenden afghanischen Staatsbürger hätten nur Hilfstätigkeiten verrichtet. Die Arbeit auf der Baustelle sei ihnen vom Maurer oder vom Bw selbst angeschafft worden. Y habe erst nach dem Unfall von der Gendarmerie erfahren, dass er nicht arbeiten hätte dürfen. Es sei "uns" in Krems gesagt worden, dass das Arbeiten nach der Befragung durch das Bundesasylamt erlaubt sei.

 

Nach Aufforderung rechtfertigte sich der Bw dahingehend, die vier Ausländer hätten das vom Dachstuhl in den Hof geworfene Holz weggeräumt. Diese Arbeiten seien für den Bw privat und nicht im Rahmen seines Betriebes getätigt worden. Der Bw habe den Ausländern Arbeit gegeben, weil ihn die Obfrau der Katholischen Frauenbewegung von Lembach darum ersucht habe. Es sei dem Bw gesagt worden, dass es sich um afghanische Flüchtlinge, mithin Konventionsflüchtlinge, handle. Der Bw habe gewusst, dass sich Flüchtlinge schon längere Zeit in Lembach aufhalten würden. Er sei daher subjektiv der Überzeugung gewesen, dass diese Flüchtlinge nicht unter die Bestimmungen des AuslBG fallen würden. Dies um so mehr, als er von einer Organisation wie der Katholischen Frauenbewegung ersucht wurde, diesen Flüchtlingen zu helfen.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Bw aus, die Obfrau der Katholischen Frauenbewegung, die Gattin des ehemaligen Bürgermeisters von Rohrbach, habe ersucht, die von der Katholischen Frauenbewegung betreuten afghanischen Asylanten ein wenig zu beschäftigen, damit diese etwas zu tun hätten und zu einem Taschengeld kämen. Der Bw habe dies als Appell an die Solidarität verstanden. Er habe diesem Appell Folge geleistet - wie viele andere in Lembach auch. Der Berufungswerber habe nur das Unglück gehabt, dass ein Unfall passiert sei. Dieser sei zu Stande gekommen, weil die Ausländer vereinbarungswidrig zu früh zu arbeiten begonnen hätten, sodass der Berufungswerber noch nicht selbst dabei gewesen sei. Im Hinblick auf den Appell der Obfrau der Katholischen Frauenbewegung und die ihm bekannte Situation der Flüchtlinge habe er darauf vertraut, dass eine geringfügige Beschäftigung rechtens sei.

 

Die Ausländer hätten beim Zusammenräumen des im Zuge eines Dachbodenausbaues im Privathaus des Berufungswerbers beseitigten Dachstuhles geholfen. Der Dachbodenausbau sei selbstverständlich von einer befugten Baufirma gemacht worden. Die Ausländer hätten während der Zeit vor der Betretung keineswegs durchgehend gearbeitet. Das gesamte Arbeitsvolumen habe etwa 280 Euro Lohn betragen. Das Geld habe er einem der Ausländer zur Weiterverteilung gegeben. Der Berufungswerber habe auch keinen Einfluss auf die Zahl der erschienenen Afghanen genommen. Er habe mit einem der Ausländer, welcher ein wenig Deutsch gekonnt habe, gesprochen.

 

Der Vertreter der Zollbehörde beantragte die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles (die Geringfügigkeit des Verschuldens und das relativ geringe Arbeitsvolumen) erklärte er sich mit der Erteilung einer Ermahnung (§ 21 Abs.1 VStG) für einverstanden.

 

Der Vertreter des Berufungswerbers gab eine gleichlautende Erklärung ab und zog im Hinblick darauf sämtliche Beweisanträge zurück. Dies ist als Einschränkung der Berufung auf eine Strafberufung (in Form der Erteilung einer Ermahnung) zu deuten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darunter erwogen:

 

Da dem Unabhängigen Verwaltungssenat diese Lösung auch im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer Umgehung, den caritativen Zweck der Beschäftigung und die Nachrangigkeit volkswirtschaftlicher bzw. arbeitsmarktpolitischer Bedenken aufgrund der spezifischen Fallkonstellation vertretbar erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bemerkt sei, dass die Verhängung einer einheitlichen Geldstrafe für mehrere Übertretungen des AuslBG unzulässig war. Dem wird in der Spruchänderung Rechnung getragen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gallnbrunner

 

 

 

 
 

 
 

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