Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251055/2/Lg/Hu

Linz, 03.02.2005

 

 

 VwSen-251055/2/Lg/Hu Linz, am 3. Februar 2005

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des H J, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K und Dr. M, P, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. Juli 2003, Zl. SV96-1-2002, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgehalten, als Obmann des Sportvereines R T P für die Beschäftigung eines näher bezeichneten ausländischen Staatsangehörigen als Fußballspieler "im Spieljahr 2001/02 in der Herbstsaison" verantwortlich zu sein, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen wären.

 

In der Berufung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei weder Entgeltlichkeit noch persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Beginn und Ende der Tatzeit grundsätzlich kalendermäßig zu umschreiben (vgl. das Erkenntnis vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0122). Dies ist gegenständlich nicht geschehen. Dazu kommt, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.1.2002 der Tatzeitraum mit: "in den Spieljahren 2000/2001 und 2001/2002 während der Herbst- und Frühjahrssaison" umschrieben ist. Überdies liegen dem Akt Spielberichte vom 20.8.2000 bis zum 4.11.2001 bei, aus denen jedenfalls erschließbar ist, dass mit dem Tatvorwurf jedenfalls nicht die Erfassung der gesamten "Herbstsaison 2001" intendiert sein konnte. Da in Anbetracht dieser Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Tatzeitraum in einer dem § 44a VStG genügenden Art und Weise umschrieben ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 
 

 
 

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