Linz, 05.04.2004
VwSen-251057/12/Lg/Ni Linz, am 5. April 2004
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau K R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Linz vom 5.6.2003, Zl. 101-6/3-719-330140372 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, beschlossen:
Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.
Entscheidungsgründe:
Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 30.6.2003 von der Berufungswerberin übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 15.7.2003 eingebracht. Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. Langeder