Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251061/2/Lg/Ni

Linz, 24.09.2003

 

 

 VwSen-251061/2/Lg/Ni Linz, am 24. September 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F S. G, vertreten durch Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. Juli 2003, Zl. SV96-11-2002, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.1 und 2, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der Firma T Speditionsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in P, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese GmbH als Arbeitgeberin am 29.1.2002 den ungarischen Staatsangehörigen J H, gegen Entgelt als Kraftfahrer zur Durchführung einer Kabotage-Fahrt von P über L nach W beschäftigt hat, obwohl ihr für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, noch war der Ausländer im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines. Dies wurde von einem Beamten der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für OÖ. am 29.1.2002 am Parkplatz E der Westautobahn A1, Strkm. 156,200 im Gemeindegebiet von E festgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 9 VStG iVm § 3 Abs.1 iVm §§ 18 Abs.12 bis 16 iVm § 28 Abs.5 lit.b AuslBG 1975, BGBl.Nr. 218/1975 idF I Nr. 136/2001."

 

 

2. In der Berufung wird unter anderem eingewendet, es sei hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Tat Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.1 und 2 VStG iVm § 28 Abs.2 AuslBG) eingetreten.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht:

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.11.2002 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der Firma Transdanubia Speditionsgesellschaft m.b.H., mit Sitz in G, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeber am 14.2.2002 den ungarischen Staatsangehörigen J H, als Kraftfahrer mit der Durchführung einer Kabotage-Fahrt von P über L nach W, wie im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle beim Sattelkraftfahrzeug vom Landesgendarmeriekommando für OÖ. am 14.2.2002, auf dem Parkplatz E, Km 156,200 der Westautobahn, festgestellt wurde, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt, obwohl ihr für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden war und der Ausländer keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen entsprechenden Befreiungsschein besaß. Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF."

 

 

Aus dem Vergleich zwischen der Aufforderung zur Rechtfertigung und der Fassung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist ersichtlich, dass sowohl hinsichtlich der Tatzeit (14.2.2002 bzw. 29.1.2002) als auch hinsichtlich des Tatortes (maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Sitz des Unternehmens - G bzw. P) der Tatvorwurf in essentiellen Punkten geändert wurde. Verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlungen (unter dem Blickwinkel des Tatvorwurfs des angefochtenen Straferkenntnisses) sind (für den Zeitraum zwischen 29.1.2002 und 29.1.2003) aus dem Akt nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass der (offenbar zwischenzeitig auch vom Ausländer informierte) Berufungswerber in seiner auf die Aufforderung zur Rechtfertigung bezogenen Stellungnahme vom 3.12.2002 en passant auch auf dessen Aktivitäten des Ausländers am 29.1.2002 einging.

 

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dem Berufungswerber in der Aufforderung zur Rechtfertigung ein Verstoß gegen § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG vorgeworfen wurde, im angefochtenen Straferkenntnis hingegen ein solcher gemäß "§ 28 Abs.5 lit.b" AuslBG (gemeint ist, wie aus der Begründung hervorgeht, § 25 Abs.1 Z5 lit.b AuslBG). Da es sich dabei um verschiedene Tatbestände handelt und keine bloße Subsumtionsänderung vorliegt, ist (ebenfalls mangels rechtzeitiger Unterbrechung) auch aus diesem Grund Verfolgungsverjährung gegeben.

 

Zum angesprochenen Wechsel des Tatvorwurfs unter dem Blickwinkel des jeweils in Rede stehenden Tatbestandes ist zu bemerken: Die Feststellbarkeit einer Subsumtionsänderung würde, genauer betrachtet, eine den Kriterien des § 44a VStG genügende Fassung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf alle Tatbestandselemente des § 25 Abs.1 Z5 lit.b AuslBG (nach dieser Bestimmung ist strafbar, "wer entgegen § 18 Abs.12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne dass für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde") voraussetzen, was jedoch gegenständlich keineswegs der Fall ist. Demgemäß hat die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses primär unter diesem Gesichtswinkel zu erfolgen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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