Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251064/2/Lg/Ni

Linz, 09.09.2003

 

 

 VwSen-251064/2/Lg/Ni Linz, am 9. September 2003

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des O Ö, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 24. Juni 2003, Zl. SV96-16-2002, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, als persönlich haftender Gesellschafter und somit Außenvertretungsbefugter der Ö KEG, welche das "Cafe-Pub O" an der selben Adresse betreibe, gemäß § 9 VStG strafrechtlich dafür verantwortlich zu sein, dass diese KEG als Arbeitgeberin am 15.5.2002 eine näher bezeichnete tschechische Staatsangehörige beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen Arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

     

  3. In der Berufung wird unter anderem vorgebracht, dass der Tatvorwurf ("15.05.2002") in zeitlicher Hinsicht unzutreffend sei.
  4.  

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich (vergleiche insbesondere die Anzeige des Gendarmerieposten T vom 12.5.2002 sowie die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.11.2002) wurde dem Bw zunächst eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes am 10.5.2002 vorgeworfen. Da für eine Tat am 15.5.2002 aus dem Akt keine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung (§ 31 Abs.3 VStG) ersichtlich ist, ist bezüglich der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Tat Verfolgungsverjährung eingetreten und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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