Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251065/2/Lg/Hu

Linz, 13.10.2004

 

 

 VwSen-251065/2/Lg/Hu Linz, am 13. Oktober 2004

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des H D, B, Ws, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19. August 2003, Zl. BZ-SV-112-2003, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er es als Obmann und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener des Vereines St. Elisabeth - Österreichischer Verein zur Hausbetreuung von Kranken und Senioren, Sitz in W, zu verantworten habe, dass durch diesen Verein eine näher bezeichnete tschechische Staatsbürgerin im Zeitraum September bis Dezember 2002 an eine näher bezeichnete pflegebedürftige Person und anschließend an eine weitere nähere bezeichnete pflegebedürftige Person als Pflegehilfe vermittelt worden sei und es dadurch den beiden pflegebedürftigen Personen vorsätzlich erleichtert worden sei, die Ausländerin im oa. Zeitraum als Pflegerin zu beschäftigen, obwohl die für eine legale Beschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien. Der Bw habe dadurch § 7 VStG iVm § 48 Abs.1 Z1 lit.a und § 3 Abs.1 AuslBG verletzt.

 

In der Berufung wird ua. vorgebracht, der Verein sehe es als seine Aufgabe, Angehörigen Hilfestellung bei der Bewältigung des "Pflegenotstandes" zu geben.

 

2.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist schon dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, dass für zwei Delikte (nämlich je eine Beihilfe zu zwei illegalen Beschäftigungen [Haupttaten]) eine einheitliche Strafe verhängt wurde. Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, diese Rechtswidrigkeit durch Teilung der Gesamtstrafe zu beseitigen, zumal einerseits die gesetzliche Mindeststrafe (unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts) verhängt wurde und andererseits (wegen der an sich den Präzisierungserfordernissen des § 44a Z1 VStG nicht genügenden Umschreibungen der auf die jeweilige Pflegeperson bezogenen Zeiträume - "September bis Dezember 2002 ... und anschließend") eine Gewichtung nach Tatzeiträumen nicht erkennbar ist. Im Hinblick auf die solcherart formulierte Umschreibung des (in Bezug auf die Einheitsstrafe) einheitlich konzipierten Tatzeitraums hat die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses nach § 44a Z1 VStG zu erfolgen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

 
 

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