Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251079/10/Lg/Ni

Linz, 30.03.2004

 

 

 VwSen-251079/10/Lg/Ni Linz, am 30. März 2004

DVR.0690392


 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 1. März 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des F Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau a.I. vom 13. Oktober 2003, Zl. SV96-75-1-2003-Shw, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben (§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 27 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 48 Stunden verhängt, weil er am 26.5.2003 den kroatischen Staatsangehörigen B A, in S, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

    In der Begründung wird auf die Anzeige des Hauptzollamtes S verwiesen. Von der Möglichkeit einer Rechtfertigung habe der Bw nicht Gebrauch gemacht.

     

     

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Bw beschäftige überhaupt keine Dienstnehmer, daher auch nicht den gegenständlichen Ausländer. Eine Baustelle in S, habe er nicht betrieben. Er sei früher bei der Z OEG als Gesellschafter beteiligt gewesen, dieses Unternehmen sei jedoch im November 2001 geschlossen worden. Seither sei der Bw nicht mehr selbständig tätig gewesen.
  4.  

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Laut Anzeige des Hauptzollamtes Salzburg wurde der Ausländer bei einer Kontrolle von Beamten des Hauptzollamtes Salzburg am 26.5.2003 entlang der S in S bei der Arbeit (Gehsteigrandsetzen) angetroffen.

     

    Laut beiliegender Niederschrift habe dieser angegeben, er sei in Pension und habe früher für die Firma Z gearbeitet. Herr Z habe ihn gestern angerufen und gefragt, ob er ein paar Stunden Zeit habe um zu arbeiten. Heute sei Z hier gewesen und habe dem Befragten und einem Herrn S gezeigt, was zu machen ist (Gehsteigrandstein setzen). Der Befragte bekomme 9 Euro in der Stunde. Er sei seit heute 9.00 Uhr hier.

     

    Die Anzeige wurde vom Magistrat der Stadt Salzburg gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Braunau abgetreten, da die Z OEG ihren Sitz in M, habe.

     

    Laut Firmenbuchauszug mit Stichtag vom 26.5.2003 ist die Gesellschaft mit Eintragung vom 26.10.2001 in Folge der Mitteilung des Insolvenzgerichtes gelöscht.

     

    Die Aufforderung zur Rechtfertigung ist an F Z (mithin nicht an den Berufungswerber) gerichtet.

     

    Der Beschuldigte (vermutlich F Z sen. - erschließbar aus der Fax-Kopfzeile "von: Fa. Z KEG" und dem Bild der Unterschrift) rechtfertigte sich dahingehend, dass er in der S keine Arbeiten ausgeführt habe. Er beschäftige kein Personal. Es dürfte sich um einen Irrtum handeln. Er sei der falsche Adressat. Er sei teilzeitbeschäftigt mit einem Einkommen von ca. 400 Euro netto pro Monat. Er sei verheiratet und habe kein Vermögen.

     

     

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Berufungswerber aus, die gegenständliche Z OEG, bei der er und sein gleichnamiger Vater persönlich haftende Gesellschafter gewesen seien, sei im Jahr 2001 in Konkurs gegangen. Am Tattag sei der Berufungswerber bei der Firma K KEG unselbstständig beschäftigt gewesen. Damals habe es eine Fa. Z KEG gegeben, die von seinem Vater geführt worden sei und mit der der Berufungswerber nichts zu tun gehabt habe. Mangels Verantwortlichkeit sei das Strafverfahren gegen ihn einzustellen.
  8.  

    Der Vertreter der Zollbehörde schloss sich diesem Antrag aus dem nämlichen Grund an, zumal die Aufforderung zur Rechtfertigung an den Vater des Berufungswerbers gerichtet gewesen sei.

     

     

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes von Braunau ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber nicht vorgeworfen wurde, die Tat als persönlich haftender Gesellschafter der Z OEG mit Sitz in M begangen zu haben. Nur unter dieser Voraussetzung (von der auch die Abtretung gemäß § 27 VStG ausgeht) wäre die Zuständigkeit dieser Behörde nach der sogenannten "Unternehmenssitzjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes gegeben. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass unter der Annahme der Beschäftigung des Ausländers durch die Z OEG der Tatort im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (der Unternehmenssitz) nicht angeführt ist. Nach der Spruchfassung ist jedoch eine Beschäftigung durch den Berufungswerber "persönlich" (mithin nicht im Rahmen der Z OEG) vorgeworfen. Unter dieser Voraussetzung ist als Tatort der Betretungsort anzusehen und mangelt es (unbeschadet der unter der Voraussetzung der Beschäftigung durch die Z OEG erfolgten Abtretung) daher an der örtlichen Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes von Braunau.

 

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aufforderung zur Rechtfertigung gegen den Vater des Berufungswerbers (vergleiche das ausdrücklich angeführte Geburtsdatum) richtet, mithin das angefochtene Straferkenntnis die erste Verfolgungshandlung gegen den Berufungswerber darstellt. Die sich aus der Anzeige ergebenden (sehr vagen) Anhaltspunkte für einen Tatvorwurf gegen den Berufungswerber würden nicht ausreichen, um ihn mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit zu belasten, zumal die von ihm in der öffentlich mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente überhaupt nicht unplausibel erscheinen. Es wäre daher beim derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens eine Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht möglich.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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