Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251085/2/Lg/Ni

Linz, 30.01.2004

 

 

 VwSen-251085/2/Lg/Ni Linz, am 30. Jänner 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der C S-L, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck, vom 28. Oktober 2003, Zl. SV96-2-2003, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-) Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 65 Stunden herabgesetzt wird. Darüber hinaus (insbesondere hinsichtlich der beantragten Anwendung des § 20 VStG) wird die Berufung abgewiesen.

 

II. Der Beitrag zu Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil sie verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich sei, dass eine nähere bezeichnete chinesische Staatsangehörige in einem C in V "im verwaltungsstrafrechtlich vorwerfbaren Zeitraum vom 23.1.2002 (...die tatsächliche Beschäftigung erfolgte bereits seit Mitte 1999) bis 7.11.2002" beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

    Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe wird die lange Beschäftigungsdauer als besonders erschwerend gewertet. Ausgegangen wird von einen geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro.

     

     

  3. Die Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Begründend wird angeführt, dass die Berufungswerberin bereits in der Niederschrift vom 14.11.2002 ein Tatsachengeständnis abgelegt und eine Übertretung des AuslBG insofern zugegeben habe, als die Ausländerin im gegenständlichen Lokal "im Durchschnitt 4 bis 8 Wochen mit Unterbrechungen im Jahr" gearbeitet habe. Die Berufungswerberin beziehe außerdem nur ein Nettoeinkommen von 578,37 Euro pro Monat. In einem ergänzenden Schreiben gab der Vertreter der Berufungswerberin jedoch bekannt, dass dazu ein weiteres Einkommen von 432,62 Euro netto pro Monat kommt. Der von der Behörde angenommene Erschwerungsgrund der langen Beschäftigungsdauer liege nicht vor, da die genaue Dauer der Beschäftigung nicht festgestellt worden sei, sondern nur auf Schätzungen beruhe. Es werde daher beantragt, die Geldstrafe auf die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe - also auf 500 Euro - herabzusetzen.
  4.  

     

  5. Für die Bemessung der Strafe ist zunächst der Unrechtsgehalt der Tat maßgebend. Dieser ist infolge der langen Beschäftigungsdauer (laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 23.1.2002 bis 7.11.2003, zuvor liegende Zeiten sind nicht zu berücksichtigen) selbst dann als relativ hoch zu veranschlagen, wenn die in der Berufung angesprochene (und im Zweifel anzunehmende) Unregelmäßigkeit des Einsatzes der Ausländerin berücksichtigt. Auch der Schuldgehalt der Tat ist nicht gering, musste doch der Berufungswerberin als einer in dieser Branche tätigen Geschäftsfrau die Unrechtmäßigkeit ihres Tuns bewusst sein. Zu berücksichtigen ist ferner das monatliche Nettoeinkommen von rund 1.000 Euro.

 

Als einzigen Milderungsgrund vermag die Berufungswerberin ihr (letztlich doch) geständiges Verhalten ins Treffen zu führen. Unbescholtenheit ist nach der unbestritten gebliebenen Feststellung im angefochtenen Straferkenntnis (vgl. auch den dem Akt beiliegenden Vorstrafenregister) nicht gegeben. Das geständige Verhalten der Berufungswerberin fällt jedoch nicht dermaßen ins Gewicht, dass eine Anwendung des § 20 VStG angemessen wäre.

 

Bei wertender Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände erscheint es vertretbar, die Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen. Diese Herabsetzung erspart der Berufungswerberin unter anderem die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder
 
 

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