Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251106/54/Lg/Hu

Linz, 29.11.2005

 

 

 

VwSen-251106/54/Lg/Hu Linz, am 29. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 12. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des R M, L B, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. R P, H S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau a.I. vom 26. Jänner 2004, Zl. SV96-79-2003-Shw, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt, weil er am 27.9.2003 im Bordell "Club R", W, G, die nigerianische Staatsbürgerin F O als Tänzerin beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Zollamtes Wels vom 8.10.2003 sowie auf die Rechtfertigung vom 10.11.2003 sowie auf eine weitere Rechtfertigung vom 15.12.2003.

 

Der Bw habe nicht bestritten, dass die Ausländerin im gegenständlichen Lokal als Tänzerin beschäftigt gewesen sei. Dem Einwand, dass er selbst nicht der Betreiber des "Club R" und auch nicht der Arbeitgeber der Ausländerin gewesen sei, wird entgegen gehalten, dass der Bw in der Grunddatenverwaltung der Finanzbehörde sehr wohl als "Betreiber Club R" geführt werde, was durch einen der Stellungnahme des Zollamtes Wels beigefügten Ausdruck aus der Grunddatenverwaltung hervorgehe. Diese Tatsache sei vom Bw nicht bestritten worden. Der Einwand des Bw, wonach er am 14.10.2003 lediglich als Überbringer des Geldes betreffend die vom Zollamt Wels aufgezeigte Geldbewegung bei der Finanzverwaltung auf dem Abgabenkonto des Bw als Betreiber des "Club R" fungiert habe, sei ohne jegliche verwaltungsstrafrechtliche Relevanz, weil es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass sich jemand in der abgabenrelevanten Grunddatenverwaltung der Finanzbehörde als zuständiger Betreiber eines "Bordells" eintragen lasse, wenn einer fallweise zwecks Besuchs ihm bekannter Mädchen dort aufhältig sei. Als weiteres Indiz dafür, dass der Bw sehr wohl Betreiber des "Club R" in G sei, müsse der Umstand gelten, dass er seine Betreibereigenschaft im gegenständlichen Verfahren zwar bestritten habe, jedoch in keinster Weise bekannt gegeben habe, wer den eigentlich der wirkliche Betreiber dieses Clubs sei. Der wirkliche Betreiber hätte dem Bw bekannt sein müssen, da er persönlich in der Grunddatenverwaltung der Finanzbehörde als Betreiber des Clubs geführt sei und er zu diesem Eintrag sicherlich nicht wie die "Jungfrau zum Kind" gekommen sei.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dem Bw sei nach Rücksprache mit Frau Dr. S vom Finanzamt Braunau bestätigt worden, dass es niemals deren Absicht gewesen sei, den Bw als Betreiber des "Club R" in der Grunddatenverwaltung der Finanzbehörde zu führen. Somit sei dieses Vorgehen ein Irrtum des Finanzamtes Braunau gewesen, welcher übrigens auch schon richtiggestellt worden sei durch Streichung der Person des Bw aus der Grunddatenverwaltung und Eintrag einer anderen Person bzw. Firma. Im Übrigen habe der Bw erfahren, dass eine gewisse Firma "I. I C." mit Firmensitz in B und einem Herrn L als Geschäftsführer die Betreiber des "Clubs R" seien.

 

Im Übrigen habe er sich niemals wissentlich in der Grunddatenverwaltung der Finanzbehörde eintragen lassen, sondern er habe lediglich nach Aufforderung von Frau Dr. S den Zahlungseingang des überbrachten Betrages unterschrieben. Dies komme keiner Aufforderung nach einem Eintrag in die Grunddatenverwaltung der Finanzbehörde gleich, was Frau Dr. S dem Bw gegenüber auch bestätigt habe. Sollte fälschlicherweise doch ein Eintrag in die Grunddatenverwaltung gemacht worden sein, woraus der Bw als Betreiber hervorgehe, müsse ein Fehler seitens des Finanzamtes gemacht worden sein.

 

Zusammengefasst hält der Bw fest, er sei nicht der Betreiber des "Clubs R" und macht als Zeugen T A, T E, E W und Dr. S namhaft.

 

Ferner betont der Bw, dass er nie als Arbeitgeber gegenüber der gegenständlichen Ausländerin aufgetreten sei.

 

In einer weiteren Äußerung, nunmehr anwaltlich vertreten, brachte der Bw vor, Mieter des gegenständlichen Hauses sei die Firma "I. I C., V U., in B". Die Grundstücks- und Gebäudeeigentümerin habe mit dieser Firma einen Mietvertrag abgeschlossen. Es könne aber nicht Sache des Einschreiters sein, der Behörde darzulegen, dass die Grundstücks- und Gebäudeeigentümerin mit obiger Firma ein Mietverhältnis vereinbart hat. Für den Einschreiter sei es auch nicht relevant, ob und wie die genannte Firma existiere. Es sei Aufgabe der Behörde, diesbezüglich den Sachverhalt zu ermitteln, etwa durch Befragung der Grundstücks- und Gebäudeeigentümerin, deren Einvernahme beantragt werde.

 

Des weiteren habe E T in einer (vorgelegten) schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, dass in einem Schreiben von Frau Dr. S vom Finanzamt Braunau vom 9.9.2003 die Untermieterinnen des Hauses aufgefordert worden seien, eine Steuerzahlung in Höhe von pauschal monatlich Euro 250 zu leisten. Obwohl die Vorschreibung in Höhe von monatlich Euro 250 für die Untermieterinnen des Hauses nicht nachvollziehbar gewesen seien, hätten sich doch die meisten dazu entschlossen, die Zahlung zu leisten. Hier dürfte der Anknüpfungspunkt für die Behörde zu dem Einschreiter liegen, da der Einschreiter aufgrund eines Ersuchens von Frau A T, ebenfalls damals Untermieterin im oben genannten Haus, das Geld der Untermieterinnen auf deren Ersuchen direkt beim Finanzamt zur Einzahlung gebracht habe. Die Einvernahme von E T werde beantragt.

 

Bereits bei der Einzahlung habe der Einschreiter dargelegt, dass dies nur eine Gefälligkeit gegenüber seiner Bekannten, A T, gewesen sei und er als Privatperson in keinerlei Verbindung mit den Betreibern des Hauses stehe. Trotz dieses ausdrücklichen Hinweises dürfte vom Finanzamt dann der Einschreiter als Einzahler aktenkundig gemacht worden sein. Aufgrund dieses Vorganges versuche nun die Behörde, den Einschreiter als Betreiber anzusehen und ihm die Verantwortung dieses Betriebes aufzubürden, was selbstverständlich nicht zulässig sein könne.

 

Der Einschreiter lege daher Bestätigungen von A T und E T vor, aus denen klar ersichtlich sei, dass der Einschreiter eigentlich nur Geldüberbringer gewesen sei.

 

Obwohl es nicht Aufgabe des Einschreiters sein könne, sich von den Anschuldigen "freibeweisen" zu müssen, werde von ihm die Einvernahme von W E, E T und A T beantragt, welche sämtliche dazu Aussagen treffen könnten, dass der Einschreiter mit dem gegenständlichen Betrieb in keinerlei Verbindung stehe, die dazu führen könnte, dass sie als Betreiber anzusehen sei.

 

Diesem Schreiben liegt die Kopie eines Schreibens von T E bei, wonach die erwähnte Aufforderung von Frau Dr. S an die Damen bzw. Mieter im Haus R zur Bezahlung eines Pauschales von Euro 250 pro Monat ergangen sei. Nachdem den Damen die Vorgangsweise bei dieser Einzahlung nicht klar gewesen sei, hätten sie den Bw, einem Bekannten der Frau T, gebeten, behilflich zu sein, da zu dieser Zeit weder die Besitzerin des Hauses erreichbar gewesen sei noch sonst jemand Zeit für die Damen gehabt habe. Obwohl sich die Damen die Grundlage für diese Steuerforderung nicht erklären hätten können, hätten sie sich entschlossen, dieses Geld einmal zu bezahlen, da sie keine weiteren Schwierigkeiten bekommen wollen hätten, zumal schon öfter bei Kontrollen im Haus Androhungen seitens der Behörden ausgesprochen worden seien. Der Bw sei dann so nett gewesen und habe die Einzahlung direkt beim Finanzamt Braunau gemacht. Dies sei eine reine Gefälligkeit als Privatperson seinerseits gewesen. Er halte sich in diesem Haus lediglich privat auf, übe aber hier keine geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit aus.

 

Im Schreiben von T A ist festgehalten, der Bw habe in ihrem Auftrag Geld an das Finanzamt Braunau eingezahlt bzw. überbracht. Dies sei eine reine Gefälligkeit seinerseits gewesen und keinesfalls eine Tätigkeit als Betreiber des "Clubs R". Überhaupt sei M ein guter Freund von ihr, nicht zuletzt wegen seiner Hilfsbereitschaft. Mit dem Ablauf bzw. den Vorgängen im "Club R" habe der Bw nichts zu tun.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

In der Anzeige des Zollamtes Wels vom 8.10.2003 wird darauf hingewiesen, dass am 27.9.2003 die gegenständliche Ausländerin gegen 23.30 Uhr im gegenständlichen Lokal angetroffen worden sei.

 

In der beiliegenden Niederschrift mit der Ausländerin gab diese an, sie wisse nicht, wer ihr Dienstgeber sei. Sie sei erst gestern mit dem Zug von W nach S gefahren und von S mit dem Taxi zum gegenständlichen Lokal. Die Zugkarte habe sie von einem Freund erhalten, dessen Namen sie nicht sagen könne. Sie sei zum Lokal R gefahren, weil sie Arbeit gesucht habe. Sie habe heute um 20.45 Uhr zu arbeiten begonnen und getanzt. Über Geld sei nicht gesprochen worden. Sie bekomme gratis Getränke und könne gratis hier wohnen. Auch essen könne sie gratis.

 

In der Anzeige ist der Bw als Betreiber des Lokals angegeben.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Bw dahingehend, er sei weder der Betreiber noch der Arbeitgeber im "Club R". Daher sehe er sich auch nicht verantwortlich, für die Anwesenheit der dort befindlichen Mädchen. Aus welchem Grund sich die Mädchen im Haus aufhalten und wie lange sie bleiben, würde dem Bw nichts angehen. Er sei nur deshalb manchmal dort anwesend, weil er ihm bekannte Mädchen besuche bzw. ihnen bei Hausarbeiten behilflich sei oder bei Behördenwegen helfe. Der Bw rechtfertige sich hiermit zum wiederholten Male für diese ihm nicht als rechtswidrig bekannte Tatsache und bitte, dies endlich zur Kenntnis zu nehmen.

 

Er sei außerdem am 27.9.2003 gar nicht im Haus R anwesend gewesen, weshalb ihm völlig der Bezug zur Anschuldigung fehle.

 

Mit Schreiben vom 24. November 2003 verwies das Zollamt Wels, dass der Bw in der Grunddatenverwaltung der Finanzbehörde als "Betreiber Club R" geführt werde. Am 14.10.2003 sei eine Geldbewegung auf dem Abgabenkonto des R M als Betreiber des "Club R" erfolgt.

 

Der Stellungnahme beigelegt ist ein Ausdruck der Grunddatenverwaltung der Finanzbehörde.

 

In einem weiteren Schreiben äußerte sich der Bw dahingehend, er stelle klar, dass er am 14.10.2003 lediglich als Überbringer des Geldes tätig gewesen sei. Nachdem ihn die Mädchen gebeten hätten, ihnen bei dieser Erledigung zu helfen, habe er das Geld an das Finanzamt Braunau zu Frau Dr. S gebracht. Das könne jedes der Mädchen bestätigen. Nach einem ca. 30-minütigen Gespräch mit Frau Dr. S habe diese dem Bw versichert, dass er nur der Überbringer gewesen sei und ihm dadurch keine Probleme entstehen würden. Ferner habe sie gesagt, er solle die Einzahlung mit seinem Namen bestätigen, da das so üblich sei und ihm daraus kein Schaden entstehen würde. Sie würde dann eine neue Steuernummer an das Haus R schicken, was mit dem Bw nichts mehr zu tun haben würde. Der Bw sei der Meinung, dass dies durch Frau Dr. S auf Befragen bestätigt werden würde. Da der Bw ausdrücklich nur als Überbringer (auf Bitte der Mädchen) des Geldes für die Mädchen tätig gewesen sei, und er nicht der Betreiber des "Club R" sei, was jede bzw. jeder der Beteiligten bestätigen könnte, begehre der Bw die Einstellung des Strafverfahrens.

 

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2003 äußerte sich das Zollamt Wels dahingehend, dass der Bw de facto der Betreiber des "Club R" gewesen sei, da eine anderweitige Person nie gegenüber Behörden aufgetreten sei und auch vom Bw keine Person namhaft gemacht worden sei, welche tatsächlich der Betreiber sei.

 

4. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat wurden vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung weitere Schriftstücke übermittelt:

 

4.1. Die BH Braunau legte die Anzeige zu einem weiteren Verfahren gegen den Bw wegen illegaler Ausländerbeschäftigung vor. Laut dieser Anzeige sei am 24.1.2004 im gegenständlichen Lokal eine Kontrolle durchgeführt worden. Dabei seien die Ausländerinnen K I und D C angetroffen worden. Die slowakische Staatsangehörige K I sei Empfangsdame und Kellnerin, die litauische Staatsangehörige D C Prostituierte gewesen. C habe angegeben, den anteiligen Lohn für die Prostitution und die Getränkeprovision von I zu erwarten; bisher sei jedoch noch nichts ausbezahlt worden. Mittels eines Fotoausdrucks habe sie den Bw erkannt und angegeben, dass er der Chef des Clubs sei und auch am Freitag, den 23.1.2004 dort noch aufhältig gewesen sei.

 

Der Anzeige liegt die Niederschrift mit C bei, welche aussagte, sie habe in L erfahren, dass sie im gegenständlichen Club als Prostituierte arbeiten könne. Wer das Geld von der Kundschaft kassiert habe, wisse sie nicht. Für Unterkunft und Verpflegung müsse sie nichts bezahlen. Wer der Chef des Clubs sei, wisse sie nicht. Weiters machte die Ausländerin konkrete Angaben über die Entlohnung für die Prostitution und die Getränkeprovision.

 

Weiters ergänzte die Ausländerin ihre Angaben, dass der Chef im Lokal "R" (richtig wohl: "R") heiße. Wenn ihr ein Foto von M gezeigt werde, so erkenne sie diesen als Chef. Der Chef sei am Freitag im Club gewesen. Was er dort konkret gemacht habe, könne sie nicht sagen. Dass er der Chef sei, habe sie durch Zuhören mitbekommen. Sie selbst habe mit ihm nicht gesprochen. Sie sei durchaus in der Lage, etwas Deutsch zu verstehen.

 

Offenbar wurde die Befragung teils in Englisch, teils in Deutsch, durchgeführt. Ein Dolmetscher war nicht vorhanden.

 

Der Anzeige liegt die Fotokopie zweier Fotografien bei, welche Teile des Kopfes einer männlichen Person abbilden. Vermutlich handelt es sich dabei um das der Ausländerin vorgelegte Foto.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung nahm der Bw anwaltlich vertreten dahingehend Stellung, er sei weder Betreiber noch Eigentümer oder sonst in irgend einer Form Verantwortlicher des genannten Betriebes. Diesbezüglich lägen keine Beweisergebnisse vor. Betreiber des obigen Betriebes sei nach Information des Einschreiters die Firma I. I C. mit dem Firmensitz in B.

 

Weiters liegt dem Akt ein Aktenvermerk bei, wonach seitens des Amtsleiters der Gemeinde G, Dr. P, mitgeteilt worden sei, dass das gegenständliche Haus H B gehöre. Der Lebensgefährte von H sei ein gewisser K. M sei der Gemeinde nur deshalb bekannt, weil H beabsichtigt habe, das Haus an M zu verkaufen. Diesbezüglich sei M einige Male bei der Gemeinde vorstellig gewesen. Der Hausverkauf sei jedoch nie zustande gekommen. Zur Person M könne u.U. das Finanzamt Salzburg, AL G, Tel.Nr., Auskunft geben.

 

Mit Schreiben vom 5.5.2004 teilte die Zollverwaltung mit, dass "die PAST-Salzburg" mitgeteilt habe, dass aufgrund der durchgeführten Recherchen die von M angeführte "I. I C." mit Sitz in B offenbar nicht existent sei. Im Zuge von Hausdurchsuchungsmaßnahmen im Jahre 2002 sei ein Mietvertrag vorgefunden worden, der mit 1.4.2001 datiert sei und zwischen der Grundstückseigentümerin B H und der "I. I C." abgeschlossen worden sei. Daraufhin seien die Erhebungen der "PAST-Salzburg" hinsichtlich dieses Unternehmens durchgeführt worden. Die "PAST-Salzburg" gehe davon aus, dass der Mietvertrag zum Schein bestehe, um den tatsächlichen Betreiber des Bordells in G zu verschleiern.

 

Dem Akt liegt die Kopie eines Schreibens des Finanzamtes für den 1. Bezirk, Prüfungsabteilung Strafsachen Wien, vom 16.10.2002 bei, wonach das Steuer- und Finanzkontrollamt U in B zur "I. I C.", "V U., B" befragt wird. Im ebenfalls beiliegenden Antwortschreiben vom 18.11.2002 wurde seitens des Steuer- und Finanzkontrollamts U, Kriminaldirektion, B, mitgeteilt, eine Gesellschaft solchen Namens sei in U im Firmenregister nicht eingetragen, weder mit dem normalen Firmennamen, noch mit Kurznamen. Die Adresse B, V U., existiere nicht. Da diese Firma nicht aufzufinden sei, würde das Steuer- und Finanzkontrollamt U auch über keine Informationen über Geschäftsführer oder Angestellte verfügen.

 

Dem Akt liegt ein Wohnungsmietvertrag, abgeschlossen zwischen der Vermieterin B H und der "I. I. C." bei. Als Mietzeit ist die Zeit von 1. April 2001 bis 1. April 2003 eingetragen. Unterzeichnet wurde der Vertrag von H B als Vermieter; der Mieter wird mit einem Stempel der I. I C. bezeichnet, darüber befindet sich eine unleserliche Unterschrift.

 

Dazu nahm der Bw mit Schreiben vom 8.7.2004 dahingehend Stellung, dass er gehört habe, dass die Firma I. I C. der Mieter des Objektes sei. Selbstverständlich könne er hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben keine Garantie abgeben und habe dies auch nicht getan. Abermals werde die Behörde aufgefordert, die Vermieterin nach dem Mieter zu befragen. Dies zu eruieren könne nicht Sache des Einschreiters sein, dem es nicht obliege, sich frei zu beweisen. Er sei überhaupt nur mit der Sache (fälschlich) in Zusammenhang gebracht worden, weil er bei Frau Dr. S vom Finanzamt Braunau Zahlungen für Mädchen geleistet habe, dies jedoch nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Mädchen. Im Übrigen äußert sich der Bw in diesem Schreiben wie in der hier gegenständlichen Berufung und legte Kopien von Schreiben von T E und A T vor.

 

Dem Akt liegt ferner ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 19.7.2004 bei, wonach der Bw als Kaufinteressent der Liegenschaft W im Zeitraum Frühling/Sommer 2003 bis ca. Jänner 2004 mehrmals beim Amt vorgesprochen habe, Einsicht in den gegenständlichen Bauakt begehrt und auch bau- und raumordnungsrechtliche Auskünfte im Zusammenhang mit der gegenständlichen Liegenschaft eingeholt habe.

 

4.2. Von der BH Braunau wurden dem Unabhängigen Verwaltungssenat Aktenteile betreffend eines gewerbebehördlichen Verfahrens betreffend das gegenständliche Lokal vorgelegt. Bei einer Bordellkontrolle am 28./29.9.2003 sei ein A T befragt worden, welcher mitgeteilt habe, dass er nur zum Tür auf- und zumachen hier sei. Der sonst anwesende Herr M hätte Erholung gebraucht und da das Lokal "M L" in H gerade umgebaut werde, habe er M zu vertreten. T habe früher das Bordell in der Bleiche in B betrieben. Er habe angegeben, seit Dienstag, 23.9.2003, in G anwesend zu sein, am Sonntag, dem 28.9.2003, komme M wieder zurück. Wer Betreiber des Lokales sei, wisse er nicht. M halte sich derzeit in Salzburg auf.

 

E T-K sagte am 29.10.2003 vor der BH Braunau aus, sie habe seit ca. 1 1/2 Jahren ein Zimmer im gegenständlichen Haus gemietet. Der Mietvertrag sei mit der Eigentümerin des Hauses, Frau H, abgeschlossen. Die Befragte sei jedoch dort nicht regelmäßig wohnhaft, ihr Hauptwohnsitz sei bei ihrem Ehegatten G K, S, M, von dessen Zuwendungen sie auch lebe. Ihr Mann sei türkischer Staatsbürger. Im Haus W sei sie nicht als Prostituierte tätig, sondern verbringe dort nur den Alltag. A T habe sie erstmals zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung am 27.9.2003 kennen gelernt, mittlerweile sei er im gegenständlichen Haus nicht mehr aufgetaucht. R M sei der Befragten seit längerem bekannt, er komme ab und zu und führe Reparaturarbeiten im Haus durch. K habe sie vor ca. einem Jahr einmal getroffen, wobei er das Haus dahingehend überprüft habe, ob alles in Ordnung sei und ob irgendwelche Reinigungsarbeiten durchzuführen seien. Ansonsten habe sie von diesem Herrn nie wieder etwas gehört. Die Befragte wisse nicht, wer die Einnahmen kassiert, welche beim Eintritt verlangt werden. Außerdem wisse sie auch nicht, wer die Getränke einkaufe. Wenn T "diese Aussage getätigt hat, so ist er offensichtlich ein Lügner". Die Eigentümerin des Hauses, Frau H, sei der Befragten nicht persönlich bekannt. Den Namen H M habe sie auch noch nie gehört. Es sei ihr auch neu, dass im gegenständlichen Haus die Prostitution ausgeübt werde.

 

A T sagte am 29.10.2003 vor der BH Braunau a.I. aus, sie sei seit ca. Jänner oder Februar in G gemeldet (Nebenwohnsitz). Sie sei nicht regelmäßig dort. Sie wisse nicht, an wen sie ihre Miete bezahle, sie gebe die Miete an verschiedene Männer, die sie nicht kenne. Sie sei zwar Prostituierte, arbeite jedoch nicht in W, sondern in S. Sie wohne lediglich in W und führe dort keinerlei Tätigkeiten aus. Es sei ihr auch nicht bekannt, dass in diesem Haus die Prostitution ausgeübt wird. Der Name A T sage ihr überhaupt nichts. R M sei ihr ebenfalls nicht bekannt. Auch ein Herr K sei ihr nicht bekannt. Sie wisse nicht, wer die Einnahmen kassiert, welche beim Eintritt verlangt werden. Außerdem wisse sie nicht, wer die Getränke einkauft, die im Lokal verabreicht werden. Den Namen H M habe sie noch nie gehört.

 

Laut einem Aktenvermerk sei am 24.1.2004 gemeinsam mit der KIAB eine Kontrolle im Hinblick auf die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes durchgeführt worden. Die Beamten der KIAB (O, S) hätten im Lokal K I angetroffen, die am Eingang erklärt habe, dass sie für den Eintritt jeweils 22 Euro zu bezahlen hätten, wobei die eigenen Getränke in diesem Eintrittspreis inkludiert seien. Die an die Damen spendierten Getränke seien jedoch separat zu bezahlen. Die lettische Staatsbürgerin D C habe erklärt, dass sie als Prostituierte tätig sei und die Tarife bekannt gegeben. I sei vom Verfertiger des Aktenvermerks (Mag. R S) aufmerksam gemacht worden, dass an diesem Standort das Gastgewerbe unbefugt ausgeübt werde und daher die Behörde das Lokal gemäß § 360 Abs.3 GewO schließen werde. Auf Befragen, wer Betreiber dieses Nachtlokals sei, habe I bekannt gegeben, dass sie und die noch anwesenden Prostituierten das Eintrittsgeld kassieren würden und von diesem Geld in weiterer Folge die Getränke eingekauft und vom verbleibenden Rest die Betriebskosten bezahlt würden. Herr K sei ihr Freund, wobei dieser jedoch mit diesem gegenständlichen Gastlokal nichts mehr zu tun habe. I habe weiters angegeben, dass sie erst seit kurzem im Lokal arbeite und in K wohne.

 

Am 28.1.2004 habe M bei Mag. S vorgesprochen und sich über die erforderlichen Projektsunterlagen für ein gewerberechtliches Genehmigungsverfahren erkundigt, da er die Absicht habe, das gegenständliche Lokal käuflich zu erwerben. Auf die Frage, ob er wisse, wer der Betreiber des Lokals sei, habe M ausgeführt, dass ihm dies nicht bekannt sei. K habe sich jedoch offensichtlich aus diesem Geschäft zurückgezogen. M sei unter der Telefonnummer erreichbar.

 

Mit Bescheid vom 6. Februar 2004, adressiert an K I, wurde der Gastgewerbebetrieb gemäß § 360 Abs.3 GewO geschlossen. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22.4.2004, Zl. VwSen-530124/2/Re/Sta, abgewiesen. Der in der Berufung vorgebrachten mangelnden Passivlegitimation der Bw wurde entgegen gehalten, dass sie den Eintritt kassiert und von diesem Geld in weiterer Folge die Getränke eingekauft habe und außerdem gegenüber den anzeigenden Gendarmeriebeamten angegeben habe, dass der Getränke Ein- und Verkauf auf ihre eigene Rechnung erfolge. Es sei von der Bw selbst offenkundig das Gastgewerbe in der gegenständlichen Betriebsanlage ausgeübt worden.

 

Mit Schreiben vom 14. September 2005 teilte Mag. R S (BH Braunau a.I.) mit, dass seit 13.5.2005 K I im Standort W, G, das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs.1 Z2 GewO, eingeschränkt auf die Verabreichung von kleinen Imbissen und den Ausschank von Getränken in der Betriebsart "Bar" angemeldet habe. Vor diesem Zeitpunkt habe keine Gewerbeberechtigung bestanden.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Verhandlungsleiter bekannt, dass Frau Dr. S vom Finanzamt Braunau mitgeteilt habe, dass sich die Erwähnung des Bw in der Grunddatenverwaltung daraus ergeben habe, dass vor dem Finanzamt eine konkrete Person in der Datenverwaltung aufscheinen muss. Da der Bw erschienen sei, habe man seinen Namen dafür hergenommen. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass dieser als Arbeitgeber der Damen oder als Betreiber des Lokals aufgetreten sei. Solches habe der Bw gegenüber dem Finanzamt Braunau nicht geäußert. Dies sei dem Bw auf seine Urgenz hin auch bestätigt worden.

 

Eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage langte erst nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein. Das diesbezügliche Schreiben von Dr. S hat folgenden Wortlaut: "In Sachen Prostituiertenbesteuerung wurden im Jahre 2003 Erhebungen betreffend das Haus R in G, W, durchgeführt. Gleichzeitig wurde auch versucht, den Betreiber ausfindig zu machen. Eines Tages erschien R M beim Finanzamt Braunau und gab bekannt, dass er quasi als "Bote" die steuerlichen Angelegenheiten der dort tätigen Prostituierten übernommen habe. Daraufhin wurde ein Abgabenkonto für die Entrichtung der Abzugssteuer auf den Namen R M eröffnet. Dies deshalb, da der tatsächliche Betreiber nicht eruierbar war. Nach einiger Zeit erschien R M wieder beim Finanzamt und ersuchte dringend um Umbenennung des ggstl. Abgabenkontos auf eine Fa. I I C. mit dem Sitz in B, da er Schwierigkeiten bekommen habe und er auch nicht der Betreiber des Bordelles sei. Diesem Ersuchen wurde schließlich entsprochen und als neuer Kontoinhaber die I I C. angeführt."

 

Der Vertreter des Bw legte eine Quittung des Finanzamtes Braunau vom 19.9.2003 vor. Auf dieser hat sich der Bw selbst als einzahlende Person eingetragen "für Betrieb W, G". Diese Quittung war nach Auskunft des Bw offenbar die Basis für seine Aufnahme in die Grunddatenverwaltung.

 

Der Bw stellte die Situation nochmals wie folgt dar: Es sei im Vorfeld jemand vom Finanzamt im gegenständlichen Lokal gewesen und habe die Damen aufgefordert, zu zahlen. Tage später hätten die Damen den Bw um Rat gebeten. Da sie behördliche Komplikationen befürchtet hätten, hätten sie dem Bw das Geld gegeben und ihn gebeten, dieses einzuzahlen. Im Nachhinein sehe der Bw ein, dass es besser gewesen wäre, gesonderte Quittungen für die einzelnen Damen ausstellen zu lassen. Der Bw habe Fr. Dr. S aber schon bei der Geldübergabe erklärt, dass er dieses Geld für mehrere Damen einzahle. Fr. Dr. S habe gesagt, dies sei nur der Anfang und das ganze würde sich irgendwie einspielen. Im Vertrauen darauf habe der Bw das einfach so befolgt. Der Bw habe aber darauf hingewiesen, dass er in keiner Weise irgendwie aufscheinen möchte. Fr. Dr. S habe ihm das mündlich bestätigt und gesagt, er solle sich nicht den Kopf zerbrechen, das gehöre formell so. Es würden dem Bw sicher keine Unannehmlichkeiten daraus entstehen. Nachdem der Bw erfahren habe, dass ihm eine Steuernummer zugeteilt worden sei, habe er sofort mit Dr. S Kontakt aufgenommen und diese habe daraufhin einen Brief an das gegenständliche Haus mit einer neuen Steuernummer geschickt. Seither habe der Bw mit dem Finanzamt keinen Kontakt in dieser Angelegenheit mehr gehabt.

 

Seine Anwesenheit im gegenständlichen Haus erklärte der Bw so: Er habe damals eine Trennung hinter sich gehabt. Wegen der Mädels sei er oft im gegenständlichen Haus gewesen. Es sei dort für ihn auch gekocht und gewaschen worden. Aufgrund der persönlichen Bekanntschaften sei er umgekehrt auch den Damen behilflich gewesen. Er habe dort zu verschiedenen Frauen intensive Naheverhältnisse gehabt, dies jedoch hintereinander. Es handle sich dabei aber nicht um eine der hier aktenkundigen Damen.

 

Zu seinem vor der Bezirkshauptmannschaft und der Gemeinde geäußerten Interesse am Lokal sagte der Bw, es hätte ihn ein Mietkauf interessiert. Wenn das funktioniert hätte, wäre er später als Betreiber des Lokals aufgetreten. Es habe sich aber nur um Erkundigungen über die Situation gehandelt. Dieses Interesse habe sich zerschlagen. Es seien Ungarn im Haus gewesen, die ihm gesagt hätten, ein Mietkauf wäre möglich. In wie weit diese Ungarn irgendwelche Eigentümerpositionen vertreten konnten, wisse der Bw nicht. Für ihn sei Ansprechpartner seitens des Hauseigentümers ein im Lokal befindlicher Ungar gewesen. Es habe sich dabei aber nicht um K gehandelt. H B habe er im Haus gesehen, aber keinen Kontakt mit ihr gehabt. Den Namen des erwähnten Ungarn wisse er nicht mehr.

 

Die hier gegenständliche Ausländerin habe er im Lokal gesehen. Er habe mit ihr aber keinen Vertrag oder ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen.

 

Einen Herrn T kenne er nicht. Es sei unmöglich, dass dieser Herr ihn im Lokal vertreten habe.

 

Zur angeblichen Erklärung der lettischen Staatsangehörigen D C, der Bw sei der Chef des Lokals, sagte dieser, er wisse nicht einmal, ob er diese Dame kenne. Der Name sage ihm jedenfalls nichts.

 

Befragt, ob der Bw im Lokal irgendwelche Funktionen wahrgenommen habe, sodass die Damen davon ausgehen hätten können, er sei der Chef, sagte der Bw, wenn er für die Damen etwas eingekauft habe oder den Rasen gemäht habe, dann könne das den Eindruck geweckt haben, er spiele eine wichtige Rolle. Er habe auch für das Lokal Tischlerarbeiten gemacht. Dies aber alles den Damen zuliebe, nicht für einen Betreiber. Er habe finanziell von seinem Aufenthalt im Haus keinerlei Vorteile gehabt. Er sei auch des nachts öfter im Lokal aufhältig gewesen. Die Serviertätigkeit sei von den Damen selbst besorgt worden. Er sei deshalb öfter nachts im Lokal geblieben, da die Mädchen alleine gewesen seien und er dort gebraucht habe werden können. Auch den Getränkeeinkauf hätten damals die Mädchen selbst besorgt. Er habe jedoch trotz seiner guten Kontakte zu den Mädchen nichts Genaueres erfahren, für wen sie arbeiten oder wer ihr Chef oder Arbeitgeber oder dgl. sei. Es sei ihm immer wieder gesagt worden, dass in diesem Lokal Ungarn das Sagen hätten.

 

Der Verhandlungsleiter gab auch bekannt, dass sich der als Zeuge geladene W E entschuldigt und schriftlich Folgendes bekannt gegeben hätte: "... kann ich zur Sache nur aussagen, dass Herr R M meines Erachtens nie im Lokal Club R gewohnt hat, sondern in S. Meines Wissens war er nie Betreiber des Lokales wie ich es weis hatte er eine Freundin im Lokal die er des öfteren besuchte. Ich weis so wie jeder in den Kreisen das Herr H C mitte 50 J. Betreiber des Lokales R war und ist mit seiner Freundin K."

 

Die gegenständliche Ausländerin sagte aus, sie sei mit dem Taxi zum Lokal gekommen und habe mit dem Bw gesprochen. Die Frage, ob es der Bw war, der ihr erlaubt habe, im Lokal zu arbeiten, beantwortete sie einerseits dahingehend, sie glaube schon, andererseits dahingehend, sie wisse es nicht mehr. Sie glaube, dass ein Kellner im Lokal gewesen sei und dass auch der Bw als Kellner fungiert habe. Die Anfahrt sei so gewesen, dass sie mit dem Taxi zu einem Lokal in S gefahren sei, weil sie dort einen Job gesucht habe. Sie glaube, sie habe den Bw in einem Lokal in S getroffen, sie wisse aber nicht mehr, in welchem. Sie sei dann mit dem Bw in einem "Privatauto" zum Club R gefahren. Sie habe aber den Fahrer bezahlen müssen. Daran, ob ihr der Bw dafür das Geld geborgt hatte, könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie glaube, dass ihr das Geld vom Mann im Club R gegeben worden sei. Ob sie mit dem Bw in einem Lokal in S oder erst im Club R gesprochen habe, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich auch nicht mehr erinnern, ob "der hier anwesende Mann" (also der Bw) derjenige Mann war, mit dem sie darüber gesprochen habe, ob sie im Club R arbeiten kann.

 

Der Bw sagte dazu, es sei sicher so, dass er dort niemanden eingestellt habe. Er habe sich nicht darum gekümmert, wer ins Lokal kommt bzw. arbeiten darf. Er wisse nicht, wann die gegenständliche Ausländerin gekommen sei, aber wenn es erst spät abends war, könnte die Möglichkeit bestehen, dass er ihr vielleicht am nächsten Tag irgendwo behilflich gewesen sei. Aber die Entscheidung, ob jemand dort arbeiten durfte oder nicht, habe sicher nicht der Bw getroffen.

 

Die Eigentümerin des Objekts, B G H, sagte aus, sie habe zwischenzeitig dieses Haus verkauft. Im September 2003 sei das Haus vermietet gewesen und zwar an einen Herrn K. Ob K ungarischer Staatsbürger sei, wisse sie nicht. Dieser habe den Vertrag unterschrieben und dabei einen Stempel von einer "Kooperation" verwendet.

 

Das Haus sei immer ein Privathaus gewesen; es hätten immer Mädchen dort gewohnt. Die Mädchen hätten aber mit der Zeugin persönlich keine Mietverträge abgeschlossen. Mieter sei K gewesen. Ob dieser untervermietet habe oder dgl. wisse die Zeugin nicht.

 

Welcher Geschäftsbetrieb dort war, wisse sie nicht und habe sie auch nicht interessiert. Sie wisse daher auch nicht, ob K selbst als Lokalbetreiber aufgetreten ist. Der Bw sei ihr namentlich nicht bekannt. Wenn sie ihn anschaue, könne sie sich auch nicht erinnern, ihn zu kennen.

 

Daran, ob K einen ausländischen Akzent gehabt habe, könne sie sich nicht erinnern.

 

Der Bw sagte dazu, er habe den Namen K einmal gehört. Es sei möglich, dass es sich dabei um den vorhin erwähnten Ungarn gehandelt habe. Er wisse es aber nicht. Mit der Hauseigentümerin habe der Bw keinen Kontakt gehabt, er habe sie glaublich nur einmal gesehen, nicht aber mit ihr gesprochen.

 

A T sagte zeugenschaftlich einvernommen aus, der Bw sei ihr persönlich bekannt. Es sei richtig, dass sie ihm das Geld für das Finanzamt gegeben habe. Der Bw habe für sie das Geld eingezahlt. Was der Bw im Lokal gemacht habe, wisse sie nicht. Sie selbst habe im Club gearbeitet. Wer ihr erlaubt habe, im Lokal zu arbeiten, wisse sie nicht. Sie habe von Bekannten die Adresse bekommen. Ihr Geld habe sie von Kunden erhalten. Für das Zimmer habe sie 80 Euro pro Monat bezahlt. An wen dieses Geld gegangen sei, wisse sie nicht. Es habe diesbezüglich keine strengen Regelungen gegeben und es seien auch keine Quittungen ausgestellt worden. Das Geld sei beim Pult gelassen worden oder von einer Freundin miteinbezahlt worden. Frau H sei ihr jedenfalls unbekannt. Sie habe die Miete aber auch nicht beim Bw einbezahlt. Die Zeugin habe tagsüber in S gewohnt und sei nur nachts im Lokal gewesen. Ob die im Lokal tätigen Damen gemeinsam zur Prostitution ein Zimmer benutzt hätten oder ob pro Kopf ein Zimmer zur Verfügung gestanden sei, wisse sie nicht mehr.

 

E T-K sagte aus, sie habe sich im September 2003 im Club R aufgehalten, dort aber die Prostitution nicht ausgeübt. Sie habe in M gewohnt und habe sich dort ein Zimmer gemietet. Vermieter sei eine ungarische Firma gewesen. Ob der Vermieter K heiße, wisse sie nicht. Sie glaube, es sei irgendein ungarisches Unternehmen gewesen, wisse das aber nicht mehr sicher. Sie habe deshalb in diesem Etablissement Wohnung bezogen, weil sie in der Nähe jemanden kennen gelernt habe. Zu dieser Person habe sie nicht hinziehen können, weil der Betreffende verheiratet gewesen sei.

 

Es sei richtig, dass der Bw für sie beim Finanzamt eine Einzahlung getätigt habe. Die Zeugin habe sehr wohl gegenüber dem Finanzamt argumentiert, dass sie nicht die Prostitution ausübe und daher nichts zu bezahlen brauche. Das Finanzamt habe sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass sie trotzdem zahlen müsse. Um keine weiteren Belästigungen mehr zu haben, habe sich die Zeugin entschlossen, einzuzahlen. Sie habe einfach keine Schwierigkeiten haben wollen.

 

Zur Tätigkeit des Bw sagte die Zeugin aus, er habe Damen, die kein Auto gehabt hatten, zum Einkaufen geführt. Nachdem dieses Haus sehr abgelegen sei, sei es sehr zustatten gekommen, wenn jemand hier war, der ein Auto hatte. Eine Funktion im eigentlich Sinn habe der Bw im Lokal nicht gehabt. Wer der Lokalbetreiber war, wisse die Zeugin nicht.

 

Zur Einzahlung beim Finanzamt fügte die Zeugin hinzu, dass sie Fr. Dr. S gesagt habe, sie lege Wert drauf, namentlich im Computer aufzuscheinen, damit sie nicht noch einmal bezahlen müsse. Daraufhin habe ihr Fr. S entgegnet, das sei nicht möglich, die gesamte Einzahlung müsse auf einen bestimmten Namen laufen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis stützt den Schuldspruch im Wesentlichen auf den Schluss aus der Betreibereigenschaft des Bw auf dessen Rolle als Arbeitgeber der gegenständlichen Ausländerin. Die Eigenschaft des Bw als Betreiber des Lokals wird aus der Aufnahme des Bw in die Grunddatenverwaltung des Finanzamtes und aus der Nichtbekanntgabe des Betreibers durch den Bw abgeleitet.

 

Dazu ist zu sagen, dass das Argument der Aufnahme des Bw in die Grunddatenverwaltung des Finanzamtes nicht aussagekräftig ist, da nicht gesichert ist, dass der Bw dort im eigenen Namen bzw. als Betreiber des Lokals auftrat. Der Bw behauptet das Gegenteil und kann sich dabei auf die Bestätigung durch Dr. S vom Finanzamt Braunau stützen. Ferner weisen die Aussagen von T und T-K ebenfalls in diese Richtung.

 

Dem Argument der Nichtbekanntgabe des Betreibers ist entgegen zu halten, dass dies keinen zwingenden Schluss auf die Betreibereigenschaft des Bw zulässt.

 

Die Aussagen der gegenständlichen Ausländerin, die den Bw ansatzweise belasten, sind widersprüchlich und außerdem dadurch entwertet, dass sie sich letztlich auf mangelnde Erinnerung zurückzog. Selbst wenn die Ausländerin Kontakt mit dem Bw gehabt haben sollte, bliebe unklar, was genau besprochen wurde und wie dieser Gesprächsinhalt rechtlich zu qualifizieren wäre.

 

D C konnte mangels bekannter Adresse nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen werden. Ihre Aussage ist daher schon wegen mangelnder Unmittelbarkeit von geringem Gewicht. Dazu kommt, dass diese Aussage genau gesehen nur für einen späteren Zeitpunkt unmittelbar relevant wäre. Überdies hat sie ihre Aussage ohne Dolmetscher gemacht und angegeben, dass ihr die angebliche Chefrolle des Bw nur vom Hörensagen bekannt sei.

 

Aus dem selben Grund (mangelnde Unmittelbarkeit) kann auch der - entlastenden - Mitteilung des W E kein großes Gewicht beigemessen werden.

 

Zum Interesse des Bw, das Lokal zu kaufen, lässt keinen zwingenden Schluss auf seine Betreibereigenschaft zum hier gegenständlichen Tattag zu.

 

Bedeutsam ist die Aussage der Zeugin H, dass sie ihr Haus damals an einen gewissen K vermietet habe. Dies wirkt in dem Sinn entlastend, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Bw jedenfalls nicht Mieter H war und eine Untermiete durch den Bw mangels Vorhandenseins von Anhaltspunkten dafür nicht unterstellt werden darf.

 

Bei Abwägung aller für und gegen den Betrieb des Lokals durch den Bw sprechenden Umstände zeigt sich, dass zwar gewisse vage Indizien belastend wirken, dass aber nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Bw zum gegenständlichen Zeitpunkt Betreiber des Lokals war. Der Bw kann daher auch nicht mit ausreichender Sicherheit als Arbeitgeber der gegenständlichen Ausländerin angesehen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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