Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251108/2/Lg/Hu

Linz, 24.02.2006

 

 

 

VwSen-251108/2/Lg/Hu Linz, am 24. Februar 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des O M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S S, E, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 29.1.2004, Zl., SV96-4-2003/OB, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe "in der Zeit bis zum 5.3.2003 für ca. zwei Wochen" zwei näher bezeichnete Ausländer unter Verstoß gegen das AuslBG beschäftigt.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich zum einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (bezogen auf das AuslBG vgl. VwGH 13.3.1999, Zl. 98/09/0084, 6.11.1995, Zl. 95/04/0122).

 

Da dies gegenständlich nicht beachtet wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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