Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251137/2/Lg/Pe

Linz, 28.12.2004

 

 

 VwSen-251137/2/Lg/Pe Linz, am 28. Dezember 2004

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der H A, L, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. Juni 2004, Zl. SV96-31-2002, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1.400 Euro herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 140 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 1.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie es als persönlich haftende Gesellschafterin und somit Außenvertretungsbefugte der A A OEG mit Sitz in A, A, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten habe, dass diese OEG als Arbeitgeberin von 26.2.2002 bis 28.1.2003 den bulgarischen Staatsangehörigen I H H, als stellvertretenden Geschäftsführer, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

 

2. In der Berufung wird die "Herabsetzung der Straferkenntnis" beantragt und mitgeteilt, dass die Bw monatlich netto 1.000 Euro verdiene und für zwei Kinder sorgepflichtig sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Da lediglich gegen die Höhe der Strafe berufen wurde, blieb der Tatvorwurf dem Grunde nach unangefochten.

 

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist dem angefochtenen Straferkenntnis darin beizupflichten, dass die Voraussetzungen des § 20 VStG gegenständlich nicht vorliegen. Insbesondere ist anzuführen, dass die Bw verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist. Dass ihr, wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen, möglicherweise die Rechtslage gemäß § 2 Abs.4 AuslBG (Erforderlichkeit eines Feststellungsbescheides bei arbeitnehmertypischen Leistungen eines Gesellschafters) entgangen ist, begründet Fahrlässigkeit (Sorgfaltswidrigkeit mangelnder Informationsbeschaffung), führt jedoch nicht zur Milderung. Das geständige Verhalten der Bw allein begründet keinen Anspruch auf Anwendung des § 20 VStG.

 

Die Überschreitung der Mindestgeldstrafe (bei einem Strafrahmen von 1.000 bis 5.000 Euro) im angefochtenen Bescheid um 500 Euro erscheint bei Zugrundelegung von Fahrlässigkeit und unter Berücksichtigung des geständigen Verhaltens der Bw im Hinblick auf die lange Dauer der illegalen Beschäftigung nicht ungerechtfertigt. Die geringfügige Herabsetzung der Geldstrafe durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ist in dem (im angefochtnen Straferkenntnis nicht berücksichtigten) Umstand der Sorgepflicht für zwei Kinder begründet. Einer Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bedurfte es wegen der Angemessenheit der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Ersatzfreiheitsstrafe auch im Hinblick auf die geänderte Geldstrafe nicht. Die Herabsetzung der Geldstrafe erspart der Bw den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Bemerkt sei, dass im Hinblick auf den Mangel der Geringfügigkeit des Verschuldens der Bw (vgl. die oben erwähnte Rechtsunkenntnis) und den relativ hohen Unrechtsgehalt der Tat (vgl. die Dauer der illegalen Beschäftigung) eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht kommt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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