Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251143/22/Lg/RSt

Linz, 10.05.2006

 

 

 

VwSen-251143/22/Lg/RSt Linz, am 10. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
VII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Mag. Bismaier) nach der am 2.6.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der D. A., vertreten durch Rechtsanwälte K., R. und K., S., 50 S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6.7.2004,
Zl. BZ-SV-114-2004, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

Spruch:

 

1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafen werden jedoch auf zweimal je 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf zweimal je 67 Stunden herabgesetzt.

 

2. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf zweimal je 200 Euro.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 16 Abs.2 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 3.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 101 Stunden verhängt, weil sie es als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Firma D. A. KEG, D., 46 W., zu verantworten habe, dass durch diese Firma die bulgarischen Staatsbürgerinnen I. T. und S. R. von 28. bis 30.5.2004 am Standort Industriestraße 47, 4600 Wels, als Servierkräfte beschäftigt worden seien, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Zollamtes Wels vom 9.6.2004 sowie auf die Rechtfertigung der Bw vom 1.7.2004. Verwiesen wird auch auf zwei einschlägige Vormerkungen (Straferkenntnisse vom 9.3.2002 und 2.9.2003).

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe wird als straferschwerend die Absichtlichkeit der Tatbegehung sowie der Umstand gewertet, dass es sich bereits um die zweite Wiederholung handle. Strafmilderungsgründe lägen keine vor. Die finanziellen Verhältnisse der Bw seien in der Aufforderung zur Rechtfertigung geschätzt worden.

 

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass sich die beiden Ausländerinnen nur bis zu der erwartenden Beschäftigungsbewilligung selbst versorgt hätten. Jede geschäftliche Tätigkeit sei von der Bw untersagt worden, da sie über das Strafausmaß Bescheid gewusst hätte und auf gar keinen Fall ein Risiko eingehen hätte wollen.

 

Im Übrigen sei es ihr unmöglich wegen der schlechten Geschäftslage und der noch offenen Ratenzahlungen eine weitere Strafe zu bezahlen.

 

3. In einer Stellungnahme anlässlich der Berufungsvorlage bringt die Erstinstanz vor, die spätere Rechtfertigung der Bw sei im Hinblick auf ihr ursprüngliches Geständnis unglaubwürdig.

 

4. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Tatvorwurf ist in der Anzeige des Zollamtes Wels vom 9.6.2004 enthalten.

 

Der Anzeige liegt die Meldung der BPD Wels vom 30.5.2004 vor, wonach an diesem Tage im Zuge einer Schwerpunktstreife das Lokal "G.", W., I., kontrolliert worden sei. Dabei seien die beiden Ausländerinnen im Barbereich angetroffen worden, wie sie gerade Getränke eingeschenkt hätten bzw. gerade servieren gewollt hätten.

 

Niederschriftlich gab T. am 2.6.2004 gegenüber dem Zollamt Wels an, sie sei am Donnerstag zur Bw, die sie über eine Bekannte kennen gelernt habe, gekommen und habe im ersten Stock des Restaurants G. eine Unterkunft bezogen. Für die Übernächtigung und für die Verpflegung durch die Bw habe sie nichts bezahlen müssen.

 

Die Einvernahme erfolgte unter Beisein einer Dolmetscherin. Die Zeugin verweigerte die Unterschrift.

 

R. sagte am 2.6.2004 gegenüber Beamten des Zollamtes Wels unter Beisein einer Dolmetscherin aus, sie sei am 28.5.2004 von Spanien wieder nach Österreich gekommen. Sie sei zur Bw gefahren und habe sich erkundigt, ob sie bereits eine Arbeitsbewilligung erhalten habe. Von Freitag auf Samstag habe sie gratis dort übernachten können und habe auch gratis Essen und Getränke bekommen.

 

Über Vorhalt, dass sie sich bei der Kontrolle hinter der Bar befunden habe und beim Zubereiten von Getränken beobachtet worden sei, gab die Ausländerin an, dass sie sich zum Zeitpunkt der Kontrolle vor der Bar aufgehalten und ein Getränk konsumiert habe. Nachdem die Bw ihr gesagt habe, dass die Arbeitsbewilligung für sie noch nicht ausgestellt worden sei, habe sie am Sonntag, 30.5.2004, mit dem Bus nach Haus fahren wollen.

 

Am 30.5.2004 gab die Bw vor der BPD Wels an, dass die beiden Mädchen polizeilich nicht gemeldet gewesen seien und die Bw ihnen die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Beide Mädchen seien im April 2004 bei der Bw gewesen und hätten sich auf Arbeitssuche befunden. Daraufhin habe die Bw einen Antrag auf Arbeitsbewilligung gestellt. Die Arbeitsgenehmigung sei ihr zugesagt worden. Vor drei Tagen seien die Mädchen gekommen, weil sie gedacht hätten, es würde die Genehmigung bereits vorliegen. Die Bw habe die Mädchen bei sich aufgenommen und nicht weiter nachgefragt, weil es hieß, dass die Genehmigung gegen Mitte 2004 kommen müsste. Die Arbeitsgenehmigung sei ihr vom AMS versprochen worden (näherhin von einer Frau, die neben einem Herrn S. sitze). Die Bw habe die Mädchen deshalb nicht angemeldet, weil sie dachte, dass die Genehmigung jeden Tag einlangen würde und die Bw dann die Mädchen zum Zweck des Visumerwerbs zurückschicken könne. Die Bw habe um eine Arbeitsgenehmigung für Saisonarbeit angesucht.

 

Über Vorhalt, dass T. im Zuge der polizeilichen Kontrolle bei der Ausübung einer Beschäftigung angetroffen wurde (Ausschank hinter der Bar im Eingangsbereich) sagte die Bw: "Ich bin geständig, dass beide, T. und R., bei mir drei Tage, wo sie im Lokal aufhältig waren, als Kellnerinnen gearbeitet haben. Die Mädchen haben die Gäste bedient und ich habe dies auch geduldet, weil ich der Meinung war, dass sie die versprochenen Arbeitsgenehmigungen erhalten würden. Ich habe den Mädchen einen Lohn von brutto € 1.200,- versprochen. Dafür haben sie acht Stunden täglich zu arbeiten, Kost, Getränke und Zimmer bezahle ich. Ich habe gewusst, dass die Beschäftigung gegen die bestehenden Vorschriften verstößt. Mehr kann ich zur Sache nicht angeben."

 

Diese Niederschrift ist von der Bw unterschrieben.

 

Nach Aufforderung rechtfertigte sich die Bw mit Schreiben vom 1.7.2004 dahingehend, dass sie am 30.4.2004 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsamt Wels für die beiden Ausländerinnen gestellt habe. Es sei ihr für Mitte Mai 2004 ein Kontingent für diese zwei Personen zugesagt bzw. in Aussicht gestellt worden.

 

Am 28.5.2004 seien die beiden Ausländerinnen überraschend zur Bw gekommen. Da nach Ansicht der Bw die Bewilligung jeden Tag kommen sollte, hätten die beiden Frauen bis zu diesem Zeitpunkt bei ihr gewohnt. Die Ausländerinnen hätten sich selber versorgt, dh selber gekocht und gewaschen. Dies sei jedoch nur in der Lokalküche möglich, da im Haus nur eine Küche vorhanden sei. Um Problemen mit der Behörde aus dem Weg zu gehen, habe die Bw jede Tätigkeit geschäftlicher Art untersagt.

 

Leider habe die Bw am 2.6.2004 einen negativen Bescheid vom AMS erhalten. Die Bw habe den negativen Bescheid nicht vorhersehen können, da sie bereits schon einmal für die Saison 2003 eine positive Bewilligung bekommen habe.

 

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung argumentierte die Berufungswerberin, es handle sich um ein kleines Lokal mit Separee, Bar und zwei Küchen. Das Lokal werde um 11:00 Uhr vormittags aufgesperrt, nachmittags manchmal geschlossen, dann aber jedenfalls um 17:00 Uhr wieder aufgesperrt und es bliebe solange offen, als Gäste da seien, maximal bis 2:00 Uhr. Mittags und abends könne man essen. Die Berufungswerberin sei praktisch immer in der Küche und benötige daher zwei Kellnerinnen für das Lokal. Sie habe daher immer um Arbeitsgenehmigungen für zwei Kellnerinnen angesucht. Prostitutionsausübung gäbe es im Lokal nicht. Zur Zeit der Betretung habe niemand gekocht, weil keine Gäste da gewesen seien; der Koch sei nicht anwesend gewesen.

 

Unter Kontrolle seien drei bis fünf Gäste anwesend gewesen.

 

Die Berufungswerberin habe Ende April für die beiden gegenständlichen Ausländerinnen Beschäftigungsbewilligungen beantragt. Zuvor sei sie von einer bulgarischen Frau kontaktiert worden. Es sei vereinbart worden, dass der Berufungswerberin die Telefonnummer der Mutter einer der beiden Ausländerinnen hinterlassen werde. Die Berufungswerberin habe vom AMS die Information erhalten, dass für Mai ein neues Kontingent zu erwarten sei; die Berufungswerberin würde bescheid bekommen.

 

Die beiden Ausländerinnen seien Donnerstag um sieben bis acht Uhr aufgetaucht und hätten gefragt, ob die Genehmigungen eingelangt seien. Die Berufungswerberin habe gesagt, sie werde am nächsten Tag beim AMS nachfragen aber letztlich dann doch damit bis Montag warten zu wollen, weil sie am Freitag vergessen habe, dass der Samstag vor der Tür stehe und sie auf die Post habe warten wollen und dem AMS nicht mit einem Telefonat habe auf die Nerven gehen wollen. Sie sei aber sicher gewesen, die Arbeitsgenehmigungen zu bekommen.

 

Die Berufungswerberin habe den Mädchen gesagt, sie sollten bis Montag Früh warten. Sie hätten inzwischen Post (die Mädchen hätten für sich selbst in der Küche gekocht) und Quartier frei. Dieses Angebot habe die Berufungswerberin den Mädchen gemacht, weil diese kein Geld gehabt hätten.

 

Zu ihrer Aussage vor der Polizei am 30.5.2004 sagte die Berufungswerberin, sie habe sich dabei ausdrücklich auf die künftige Beschäftigung der Ausländerinnen bezogen, was ja auch an der Bruttolohnangabe zu ersehen sei. Sie habe auch gesagt, dass die Ausländerinnen auf das Visum bzw. auf die Arbeitsgenehmigung warten würden. Die Berufungswerberin habe den Polizisten gesagt, dass die Ausländerinnen für sich selbst gearbeitet hätten. Nicht jedoch habe sie gesagt, dass die Mädchen bereits gearbeitet hätten. Es sei Mitternacht gewesen und die Berufungswerberin habe nach Hause gewollt. Der Polizist habe gefragt und gleichzeitig geschrieben und die Berufungswerberin habe unterschrieben. Die Berufungswerberin räumte (auf entsprechendes Bemerken des Vertreters der Zollbehörde) ein, sie spreche gut deutsch. (der Vertreter der Berufungswerberin hatte eingangs vorgebracht, die Berufungswerberin sei übermüdet gewesen und habe Teile ihrer Aussage aus sprachlichen Gründen nicht verstanden.)

 

Die Zeugin T. sagte aus, sie sei oft als Touristin im Ausland. So habe sie sich auch vor dem 30. Mai 2004 acht Wochen in Deutschland bei Freunden aufgehalten. Auch die andere Ausländerin habe sich auf der Rückreise von Spanien befunden. Beide hätten bei der Berufungswerberin vorbeigeschaut um zu fragen, ob die Arbeitsbewilligungen schon eingetroffen seien. Zuvor seien die Ausländerinnen noch nicht bei der Berufungswerberin gewesen. Beide hätten geplant gehabt, am Sonntag nach Bulgarien zurückzufahren, was jedoch durch die polizeiliche Festnahme verhindert worden sei.

 

Die Berufungswerberin habe die Auskunft gegeben, sie müsse sich erst erkundigen, ob die Beschäftigungsbewilligungen schon vorlägen, was sie für Montag in Aussicht gestellt habe. Zunächst sagte die Zeugin, die beiden Ausländerinnen hätten "ohne Übernachtung vorbeigeschaut", dann aber räumte sie ein, dass die Ausländerinnen bereits am Donnerstag oder am Freitag übernachtet hätten. Tagsüber seien die Ausländerinnen spazieren gegangen. Wenn sie im Lokal gewesen seien, hätten sie nicht gearbeitet. Die Berufungswerberin habe ihnen nicht ausdrücklich verboten zu arbeiten. Die Ausländerinnen hätten jedoch ohne "Dokumente" nicht arbeiten wollen. Kost (von den Ausländerinnen selbst zubereitet) und Quartier seien gratis gewesen.

 

Beim Eintreffen der Polizei sei die Zeugin mit einem Getränk neben der Bar gestanden, die anderen Ausländerinnen vor der Bar, versuchend sich mit einem Jungen zu unterhalten, was jedoch nicht geklappt habe. Serviert hätten die beiden Ausländerinnen nicht.

 

Die Zeugin R. sagte aus, sie habe auf anraten der Berufungswerberin bis Montag bleiben wollen, da diese sich erkundigen habe wollen, ob "die Papiere" fertig seien. Kost und Quartier seien gratis gewesen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei die Zeugin glaublich mit einem Getränk vor der Bar gestanden. Die Zeugin habe nicht serviert, weil sie nicht ohne Papiere habe arbeiten wollen.

 

Revierinspektor G. sagte aus, bei dem gegenständlichen Lokal handle es sich um ein Holzhaus mit einem Lokalbereich und Zimmern im oberen Stockwerk, die von Mädchen bewohnt seien. Die Fassadengestaltung sei jedoch wie bei einem normalen Gasthaus. Es würden immer wieder Informationen der Fremdenpolizei einlaufen, lautend auf Geheimprostitution und illegale Ausländerbeschäftigung. Bei sämtlichen Kontrollen, die der Zeuge gemacht habe (etwa 4 bis 5), habe er noch nie einen weiblichen Gast gesehen. Das Lokal habe zwar eine Küche, der Zeuge habe jedoch noch nie jemanden essen gesehen. Es würden immer Bulgarierinnen angetroffen worden sein, die jedoch in letzter Zeit "wo anders" gewesen seien.

 

Gegenständlich sei man Hinweisen über illegale Ausländerbeschäftigung nachgegangen und habe dabei die gegenständlichen Ausländerinnen angetroffen, wie sie "offensichtlich einem Arbeitsverhältnis nachgingen". Eine der beiden Ausländerinnen habe "serviert" (später präzisierte der Zeuge, sie sei hinter der Bar gestanden und habe mit Getränken manipuliert, wie dies eben bei Kellnertätigkeiten der Fall sei). Daran, was die andere Ausländerin tat, könne sich der Zeuge nicht mehr erinnern, sie sei glaublich vor der Bar gestanden.

 

Bei der Kontrolle sei auch die Berufungswerberin anwesend gewesen. Der Zeuge habe ihr vor Ort die illegale Beschäftigung der beiden Ausländerinnen vorgehalten und die Berufungswerberin dazu befragt. Die Berufungswerberin habe die Beschäftigung der beiden Ausländerinnen nicht dementiert sondern lediglich auf einlangende Beschäftigungsbewilligungen verwiesen.

 

Bei der Fortsetzung der Amtshandlung in der Dienststelle, zu der auch der Zeuge Bezirksinspektor P. zugezogen worden sei, sei die Niederschrift mit der Berufungswerberin gemacht worden. Die Berufungswerberin sei ausdrücklich befragt worden, ob sie eine Dolmetscherin brauche, sie habe dies jedoch verneint. Dabei habe der Zeuge den Sachverhalt so zu Papier gebracht, wie er von der Berufungswerberin dargestellt worden sei und zwar Satz für Satz und auch laut verlesen. Der Zeuge sei sicher, dass er diese Niederschrift "nicht erfunden habe, sondern, dass das genau jene Angaben sind, die mir (gegenüber) die Berufungswerberin gemacht hat". Der Zeuge sei überrascht gewesen, diese Auskünfte von der Berufungswerberin erhalten zu haben. Ob die Berufungswerberin ausdrücklich das Wort "geständig" verwendet habe (was die Berufungswerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Form bestritt, dass ihr dieses Wort unbekannt sei), wisse der Zeuge nicht mehr. Insbesondere jedoch die beiden Sätze "...dass Beide...bei mir drei Tage, wo sie im Lokal aufhältig waren, als Kellnerinnen gearbeitet haben..." und "ICH HABE GEWUSST, DASS DIE BESCHÄFTIGUNG GEGEN DIE BESTEHENDEN VORSCHRIFTEN VERSTÖSST." Habe der Zeuge nur so zu Papier bringen gekonnt, weil sie ihm so gesagt worden seien. Hingegen habe es niemals einen Hinweis darauf gegeben, dass die beiden Ausländerinnen bis zum Einlangen der Beschäftigungsbewilligungen nur vorläufig Gäste bei der Berufungswerberin gewesen wären.

 

Der Zeuge Bezirksinspektor P. sagte aus, er sei zwar bei der gegenständlichen Kontrolle nicht dabei gewesen, jedoch bei anderen Kontrollen im gegenständlichen Lokal. Die Kellnerinnen in diesem Lokal seien "relativ leicht bekleidet". Das Lokal stehe im Verdacht, dass dort illegale Prostitution ausgeübt werde.

 

Zum gegenständlichen Vorfall sagte der Zeuge aus, er sei bei der Aufnahme der Niederschrift dabei gewesen. Über Vorhalt, die Berufungswerberin habe nur die künftige Situation darstellen wollen, wären zur Zeit der Kontrolle die Ausländerinnen nur Gäste gewesen, sagte der Zeuge, die Berufungswerberin habe sehr wohl gesagt, dass die beiden Ausländerinnen bereits beschäftigt gewesen seien. Dies sei mit Sicherheit so. Die Berufungswerberin habe die Niederschrift vor der Unterschrift jedenfalls gelesen; ob ihr der Inhalt auch in irgendeiner Form vorgelesen wurde, wisse der Zeuge nicht mehr. Die Berufungswerberin habe bei der Lektüre der Niederschrift nicht behauptet, den Text nicht lesen zu können und sie habe die Unterschrift freiwillig geleistet.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Für eine Beschäftigung der Ausländerinnen durch die Berufungswerberin spricht zunächst, dass das Kontrollorgan G. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aussagte, er habe eine der beiden Ausländerinnen bei kellnertypischen Manipulationen mit Gläsern beobachtet. Somit könnte die Vermutung des § 28 Abs.7 AuslBG zum Tragen kommen. Andererseits ist weder gesichert, um welche der beiden Ausländerinnen es sich dabei handelte, noch, dass sich die Vermutung auch auf die andere Ausländerin erstreckt. Dazu kommt, dass beide Ausländerinnen bei ihrer Befragung am 2.6.2004 die Beschäftigung nicht eingestanden und sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Abbringung von Arbeitsleistungen dezidiert in Abrede stellten. Allerdings sind bei den entlastenden Aussagen T. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Widersprüche zu vermerken: So sagte die Ausländerin einerseits, die beiden Ausländerinnen hätten "ohne Übernachtung vorbeigeschaut", räumte dann doch zwei Übernachtungen ein. Die Rückreise nach Bulgarien sei für Sonntag geplant gewesen, jedoch durch die Festnahme verhindert worden (was im Widerspruch zur Aussage steht, die Ausländerinnen hätten bis Montag warten wollen um Klarheit über das Vorhandensein von Beschäftigungsbewilligungen zu bekommen). Im Gegensatz zur Berufung behauptete die Zeugin, es habe kein ausdrückliches Verbot zu arbeiten gegeben. Die prononcierte Argumentation, dass die Motivation der Nichtaufnahme von Arbeit durch die beiden Ausländerinnen in ihrem Bemühen um rechtstreues Verhalten bestand, wirkte übertrieben. Vor allem aber ist festzuhalten, dass es für die bloße Erkundigung über das Vorhandensein der Beschäftigungsbewilligungen nicht der gleichzeitigen Anreise zweier Personen aus unterschiedlichen Ländern außerhalb Österreichs bedurft hätte, zumal die Berufungswerberin ausdrücklich eine telefonische Kontaktmöglichkeit andeutete. Befremdlich wirkt ferner, dass die Berufungswerberin bereit war, Beschäftigungsbewilligungsanträge zu stellen, ohne die Ausländerinnen zuvor gesehen zu haben (letzteres sagte T. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus; diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zur Angabe der Berufungswerberin am 30.5.2004). Dazu kommt, dass die Berufungswerberin unstrittig Bedarf nach zwei Kellnerinnen hatte und, wissend, dass die Beschäftigungsbewilligungen für die Ausländerinnen nicht vorhanden waren, aus unplausiblen Gründen mit der Nachfrage beim AMS den Freitag ungenutzt verstrichen ließ. Auch der Umstand, dass das Lokal in zweifelhaften Ruf steht (abgesehen von den polizeilichen Beobachtungen sprach die Berufungswerberin von einem selbst von einem Separee) wirkt sich nicht günstig für die Berufungswerberin aus.

 

Auf der Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse allein könnte wohl nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit von einer Beschäftigung der beiden Ausländerinnen ausgegangen werden.

 

Für eine abschließende Beurteilung muss jedoch das geständige Verhalten der Berufungswerberin vor den Polizeiorganen berücksichtigt werden. Aus dem Text der Niederschrift vom 30.5.2004 vor der BPD Wels geht eindeutig hervor, dass die Berufungswerberin angegeben haben soll, dass die Ausländerinnen bereits gearbeitet hatten. Der oben zitierte, auf keinem schwierigen Sprachniveau verfasste Text dieser Niederschrift ist klar und für eine gut Deutsch sprechende Person (so die Berufungswerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung über sich selbst) verständlich und zwar unabhängig davon, ob ihr - wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung thematisiert - das Wort "geständig" geläufig ist oder nicht. Der die Berufungswerberin belastende Text besteht aus mehreren Sätzen, von denen jeder einzelne die Berufungswerberin hätte veranlassen müssen, eine Korrektur zu verlangen, um den ihr klar sein müssenden Verdacht der bereits erfolgten Beschäftigung zu entkräften, hätte die Berufungswerberin dies damals gewollt. Dazu kommt, dass nicht anzunehmen ist, dass Bezirksinspektor G. einen Fantasietext verfasste, den die Berufungswerberin dann widerspruchslos unterschrieb. Dies ließe sich auch weder mit Artikulationsproblemen der Ausländerin (von denen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nichts zu merken war) noch mit Ermüdungserscheinungen der Berufungswerberin glaubwürdig erklären. Wesentlich erscheint auch, dass Bezirksinspektor P. bei der Aufnahme dieser Niederschrift zugehört hatte und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Nachdruck bekräftigte, dass die Berufungswerberin die bereits geschehene Arbeitstätigkeit der Ausländerinnen bestätigt hatte.

 

Dass die Berufungswerberin - wie von ihr in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zumindest angedeutet - bei der Niederschrift ausdrücklich darauf hingewiesen habe, ihre Angaben bezögen sich auf eine künftige Beschäftigung, ist in Anbetracht der gegenteiligen Aussage der beiden Polizeibeamten unglaubwürdig und steht ablauflogisch im Widerspruch zur Unterschriftsleistung der Berufungswerberin.

 

Bestärkt wird diese Sicht durch das Verhalten der Berufungswerberin im Zuge der Kontrolle selbst, wo diese lediglich mit Hinweis auf (erwartete) Beschäftigungsbewilligungen argumentierte, nicht jedoch - was insbesondere bei ihrer Erfahrung mit zwei einschlägigen Vorstrafen dringend nahegelegen wäre - mit nachdrücklicher Bestreitung der Arbeit der Ausländerinnen.

 

Bei Abwägung all dieser Umstände ist mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der - wie von der Berufungswerberin ursprünglich eingeräumt - Vorwurf der Beschäftigung der beiden Ausländerinnen zu Recht erfolgte. Bemerkt sei, dass eine Unentgeltlichkeit der Arbeitstätigkeit der Ausländerinnen nie behauptet wurde; einer soliden Behauptung wäre die - nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch im gegenständlichen Zusammenhang anzuwendende - Regelung des
§ 1152 ABGB entgegenzuhalten. Die Taten sind daher der Berufungswerberin in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass von einem Strafsatz für Wiederholungstaten (§ 28 Abs.1 Zi.1 lit.a. zweite Alternative AuslBG - 2000 Euro bis 10000 Euro) auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist die relative Kürze der vorgeworfenen Tatzeiträume. Im Zweifel ist der Berufungswerberin darin zu folgen, dass sie mit der kurz bevorstehenden Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gerechnet hatte, sodass es vertretbar erscheint, mit der gesetzlichen Mindestgeldstrafe das Auslangen zu finden, obwohl, wie zu betonen ist, die Vorstrafen der Berufungswerberin zu ausgeprägterem Pflichtbewusstsein gereichen hätte müssen. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Taten bleiben auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

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