Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251144/3/Lg/Hu

Linz, 20.10.2004

 

 

 VwSen-251144/3/Lg/Hu Linz, am 20. Oktober 2004

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des S F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, E, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Juli 2004, Zl. SV96-33-2002, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 34 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 72 Stunden verhängt, weil er (1.) am 19.9.2002, 20.9.2002 und am (2.) 24.9.2002 den rumänischen Staatsbürger C Cn auf seiner Baustelle in 4053 Haid, Traunuferstraße 295, gegen freie Kost und somit entgeltlich beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

    In der Begründung wird Bezug auf die Rechtfertigung des Bw, es habe sich um einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst gehandelt, genommen. Dies sei, so der Bw, durch den Zeugen I B bestätigt worden. Bs habe seinen rumänischen Freund, der bei ihm gewohnt habe, zur Baustelle mitgenommen, um mitzuhelfen. Andererseits sei Bs ein Freund des Bw und habe deshalb auf dessen Baustelle unentgeltlich mitgeholfen. Weder B noch der Ausländer hätten, so B anlässlich einer Einvernahme, vom Bw etwas bezahlt bekommen. Die Einladung zur Jause oder zum Mittagessen hätte, so der Bw, kein Entgelt dargestellt. Dem hält das angefochtene Straferkenntnis entgegen, dass aus dem Umstand, dass der Ausländer acht Stunden pro Tag gearbeitet habe (so der Bw gegenüber den Organen der Zollbehörde) auf das Vorliegen einer Vereinbarung zu schließen sei. Überdies habe der Ausländer bei der Kontrolle ohne Beisein seines Freundes I Bs auf der Baustelle gearbeitet; dem habe der Bw erst spät entgegengehalten, dass B sehr wohl an den beiden anderen Arbeitstagen auf der Baustelle gewesen sei. Die Aussage von B über die Unentgeltlichkeit habe "für die Behörde keine Beweiskraft, zumal die Beschäftigten mit Sicherheit in Ihrer Schuld stehen und kaum entgegen ihren Angaben aussagen werden.".

     

  3. In der Berufung wird geltend gemacht, der Ausländer und B hätten den Bw unentgeltlich und kurzfristig beim Bau seines privaten Hauses geholfen. Dies werde gestützt durch die Aussage des Zeugen B, wonach dieser und sein Freund dem Bw unentgeltlich geholfen hätten, wobei der Ausländer, welcher bei B auf Besuch gewesen sei, insgesamt ca. 8 Stunden tätig gewesen sei. Die Einladung zum Mittagessen oder zur Jause würde kein Entgelt darstellen; in der bloßen Verköstigung könne keine Gegenleistung gesehen werden. Diese Sachverhaltsdarstellung des Bw sei durch den Ausländer und B zu bezeugen.
  4.  

    Im Übrigen handle es sich gegenständlich um ein fortgesetztes Delikt bzw. um ein Dauerdelikt. Eine zweifache Bestrafung wegen einer Beschäftigung an drei Tagen sei ausgeschlossen.

     

    In einem weiteren Schriftsatz schränkte der Bw die Berufung auf eine Strafberufung ein und beantragte die Herabsetzung der Strafe - unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) - auf 500 Euro. Als mildernd wird die Ablegung eines Geständnisses geltend gemacht. Der Bw sei außerdem irrtümlich der Meinung gewesen, dass die freundschaftliche Mithilfe des Ausländers nicht nach dem AuslBG bewilligungspflichtig sei. Verwiesen wird ferner auf das geringe gesamte Arbeitsvolumen von ca. 8 Stunden.

     

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Mit seinem Vorbringen, die Tat sei als einheitliche zu behandeln (identes Rechtsgut, einheitliches Gesamtkonzept, Identität des Beschäftigten, temporaler Konnex, Identität der Baustelle) ist der Bw im Recht. Es ist daher nur von einer Übertretung (§ 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG erster Strafsatz) auszugehen. Dies entspricht im Übrigen dem Strafantrag der Zollbehörde (Schreiben vom 26.9.2002).

 

Im Hinblick auf die Milderungsgründe kommt dem Geständnis des Bw besondere Bedeutung zu. Dies einerseits wegen der erheblichen Verfahrenserleichterung (Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Zeugenladungen, teils aus dem Ausland), andererseits wegen der im Hinblick auf den nicht auszuschließenden Erfolg der Entlastung des Bw durch den Zeugen I B. Dazu kommt die relative Kürze der Beschäftigungsdauer (drei Tage, wobei am dritten Tag die Betretung bereits um 11.00 Uhr vormittags erfolgte und an den beiden anderen Tagen eine Beschäftigung in vollem Umfang von je 8 Stunden strittig ist; der Bw behauptet - im Einklang mit dem Zeugen B - ein Gesamtbeschäftigungsvolumen von überhaupt nur 8 Stunden). Ferner rückt der Umstand, dass der Ausländer der Freund eines mit dem Bw befreundeten Helfers war und bloß die Verköstigung annahm, die Situation in die Nähe eines Gefälligkeitsdienstes. Diese Besonderheiten des Falles zusammengenommen lassen die Anwendung des § 20 VStG und das im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses festgesetzte Strafausmaß vertretbar erscheinen. Die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG wäre im Hinblick auf die mangelnde Geringfügigkeit des Verschuldens auszuschließen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

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