Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251147/20/Kü/Hu

Linz, 19.07.2005

 

 

 VwSen-251147/20/Kü/Hu Linz, am 19. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der Frau N T, vertreten durch Dr. M F, T, W, vom 16. August 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juli 2004, Zl. SV96-51-2002, wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2005, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 400 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:


zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF BGBl.Nr.51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr.52/1991 idgF

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juli 2004, SV96-51-2002, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von jeweils 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 72 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in Verbindung mit § 9 VStG verhängt, weil sie als persönlich haftende Gesellschafterin und somit Außenvertretungsbefugte der T OEG mit Sitz in T, H, die das Lokal Kebab-Pizza an der selben Adresse betreibt, strafrechtlich zu verantworten hat, dass diese OEG als Arbeitgeberin vom 16.10.2002 bis 27.11.2002 im oben genannten Lokal die türkische Staatsangehörige T Z (richtig Z), geb. 15.3.1954, als Hilfskraft (zum Verkaufen von Kebab und Pizzen) gegen ein monatliches Entgelt von 400 Euro sowie freier Kost und Logis und zumindest am 27.11.2002 den türkischen Staatsangehörigen A M, geb., als Hilfskraft (Zubereiten von Kebabs) gegen ein monatliches Entgelt von 800 Euro sowie freier Kost beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Entsendungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden war und die Ausländer keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen entsprechenden Befreiungsschein besaßen.

 

Begründend wurde von der Behörde ausgeführt, dass im Zuge einer Kontrolle nach dem AuslBG durch Organe der Zollverwaltung Linz zur Tatzeit festgestellt worden sei, dass die türkischen Staatsangehörigen bei der Bw illegal beschäftigt wären. Die beiliegenden Personalblätter seien durch die drei erhebenden Bediensteten der Zollverwaltung Linz bestätigend für die Richtigkeit der Angaben handschriftlich gezeichnet worden. Aufgrund der Angaben in der Anzeige, der Rechtfertigung der Bw und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestehe kein Zweifel daran, dass die Bw die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG begangen habe. Es handle sich bei den Rechtfertigungsangaben im Wesentlichen um reine Schutzbehauptungen. Weiters sei die Behörde der Auffassung, dass durch unrelevante Beweisanträge versucht würde, das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen.

 

Von schwerwiegender Bedeutung sei, dass die beiden beschäftigten Ausländer im gegenständlichen Lokal bei Ausübung einer Tätigkeit angetroffen worden seien. Die Behörde sehe keinerlei Veranlassung an der glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der zur Wahrheit verpflichteten Meldungsleger zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage auf sich nehmen würden, während die Bw als Beschuldigte einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen würde und sich in jede Richtung verantworten könnte.

 

Zum weiteren Argument, dass sich die Bw im Ausland aufhalte und es für sie nicht möglich gewesen wäre, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, führte die Behörde aus, dass dies nicht schuldausschließend gewertet werden könne, da die Bw verpflichtet gewesen wäre, als Verantwortliche der T OEG dafür zu sorgen, dass diese OEG über ein entsprechendes Kontrollsystem verfüge, um von vornherein ein derartiges Vergehen ausschließen zu können. Weiters werde auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich verwiesen, aus der hervorgehe, dass dem Einwand, die Beschuldigte habe nichts von der Einstellung der gegenständlichen Ausländer erfahren, die Schuldlosigkeit nicht darzutun vermöge. Vielmehr wäre es der Bw nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oblegen, ein Kontrollsystem in ihrem Unternehmen einzurichten, welches Vorkommnisse der gegenständlichen Art hintanhalten könnte. Da die Bw keine glaubwürdigen Argumente dafür liefern hätte können, warum sie die beiden Ausländer im Lokal "Kebab-Pizza" beschäftigt habe, gehe die Behörde davon aus, dass es sich sehr wohl um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe.

 

Im Rahmen der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend den Angaben berücksichtigt worden. Die verhängte Strafe erscheine als tat- und schuldangemessen und geeignet, die Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

2. Dagegen wurde vom ausgewiesenen Vertreter der Bw rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und in Stattgebung des Rechtsmittel das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und in eventu die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

 

Im Einzelnen wurde angeführt, dass dem Straferkenntnis eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liege. Bereits in den Rechtfertigungen sei darauf hingewiesen worden, dass sich die Bw (gezwungenermaßen) in der Türkei aufhalte, weil ihr bislang keine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet Österreich erteilt worden sei. Aus diesem Grunde scheide die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Bw gemäß § 9 VStG von vornherein aus. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde könne eine diesbezügliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nur dann angenommen werden, wenn die betroffene Partei tatsächlich die (effektive) Möglichkeit hätte, aus eigenem sämtliche notwendige und zumutbare Maßnahmen zu treffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen. Seit Gründung der Gesellschaft würde sich die Bw in der Türkei aufhalten. Sie hätte insoweit keine effektive Möglichkeit für ein entsprechendes Kontrollsystem zu sorgen, welches Vorkommnisse der hier angelasteten Art hintanhalten würde.

 

Auch die Feststellung, dass die T OEG als Arbeitgeberin die türkischen Staatsangehörigen als Hilfskräfte im genannten Lokal beschäftigt habe, sei unrichtig. Die türkischen Staatsangehörigen wären tatsächlich niemals im Lokal "Kebab-Pizza" in T beschäftigt gewesen.

 

Wie die Erstbehörde selbst festhielte, falle der Zollverwaltung Linz als Kontrollbehörde im Sinne des AuslBG eine Parteistellung zu und bedeutet dies unzweifelhaft, dass dieser Behörde (im Gegensatz von einem unbeteiligten Zeugen) von vornherein nicht die Gebote einer Objektivität im gegenständlichen Verfahren beizumessen sei. Von der Bw wurde deshalb zu Recht im Verfahren bemängelt, dass aus dem vorliegenden Bericht der Zollverwaltung nicht ersichtlich sei, von welchen Amtsorganen die gegenständliche Kontrolle durchgeführt worden sei. Insbesondere würden darin die Namen dieser Amtsorgane und der Funktion nicht angeführt. Für die Bw sei es deshalb nicht möglich gewesen, konkret nachzuvollziehen, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine ordnungsgemäße Kontrolle durch autorisierte Amtsorgane durchgeführt worden sei.

 

Es sei deshalb nochmals hervorzuheben, dass es zu den wesentlichen Prinzipien eines fairen Strafverfahrens gehöre, dass sämtliche belastende Beweisergebnisse einem Beschuldigten zugänglich gemacht würden, damit dieser seine Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen könnte. Da dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen sei, liege eine Verletzung des Grundsatzes auf Durchführung eines fairen Verfahrens vor.

 

Im vorliegenden Straferkenntnis finde sich überdies keine begründete und schlüssig nachvollziehbare Feststellung zu Art und Umfang einer "illegalen Beschäftigung". Der Sachverhalt sei sohin nur unzureichend konkretisiert und würde die Verletzung der Begründungspflicht nach § 58 Abs.2 AVG gerügt. Die behördliche Anlastung verstoße damit auch gegen das Bestimmtheitsverbot des § 44a Z1 VStG.

 

Durch die Erstbehörde sei überdies die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden türkischen Staatsangehörigen ohne hinreichende Begründung unterlassen worden. Insofern sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie es zu den (angeblichen) Unterschriften auf den Personenblättern gekommen sei. Offenbar sei bei dieser Amtshandlung auch kein Dolmetscher für die türkische Sprache anwesend gewesen. Die betroffenen Personen seien der deutschen Sprache jedoch nicht mächtig. Die bloße Unterschrift auf den angeführten Personalblättern könne damit keinen Beweis für die inhaltliche Richtigkeit darstellen.

 

Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes sei jedenfalls die verhängte Geldstrafe überhöht. Es bestünden außerordentliche Milderungsgründe. Insbesondere sei nochmals hervorzuheben, dass sich die Bw seit Gründung der OEG in der Türkei aufhalten würde und hier aus ihrer Sicht keine effektive Möglichkeit bestanden habe, notwendige und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Verwaltungsübertretungen zu treffen. Es würde bisher von der zuständigen Fremdenbehörde keine Einreiseerlaubnis erteilt worden sein, sodass ihr diesbezügliches Verschulden - so man ein solches überhaupt annehme - als gering einzustufen wäre. Die festgestellte Verwaltungsübertretung sei anlässlich einer Kontrolle am 27.11.2002 aufgenommen worden und liege demgemäß bereits zwei Jahre zurück. Die Bw sei verwaltungsstrafrechtlich bisher völlig unbescholten und sei gegenständlich von einer singulären Übertretung auszugehen. Die Folgen der Übertretung seien gegenständlich auch als unbedeutend anzusehen. Im vorliegenden Fall bedürfe es daher weder aus spezialpräventiven noch generalpräventiven Überlegungen heraus der Verhängung einer Strafe. Die Behörde hätte damit gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen. Jedenfalls wäre die Geldstrafe unter Berücksichtigung sämtlicher Milderungsgründe und angemessener Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Bw wesentlich geringer anzusetzen gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2005.

 

4. Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

 

Die Bw ist persönlich haftende Gesellschafterin der T OEG mit der Geschäftsanschrift H, T. Laut Firmenbuchauszug vertritt die Bw seit 26.9.2001 gemeinsam mit dem weiteren persönlich haftenden Gesellschafter Herrn T T. Die T OEG betreibt am Standort H, T, das Lokal "Kebab-Pizza".

 

Der Bw wurde bislang kein Aufenthaltstitel gemäß Fremdengesetz 1997 für Österreich erteilt. Die Bw war zum fraglichen Zeitpunkt in der Türkei aufhältig und über das Geschehen in der T OEG so weit informiert, dass sie auch entsprechende Anordnungen treffen konnte. Die Bw ist in Kenntnis davon, dass in Österreich für die Beschäftigung von Ausländern arbeitsmarktrechtliche Papiere vorliegen müssen. Ein System zur Kontrolle der einzuhaltenden Vorschriften im Zuge der Beschäftigung von Arbeitskräften existiert in der T OEG nicht. Die Einstellungen von Arbeitskräften werden vom Bruder der Bw oder ihrem Schwager vorgenommen.

 

In der Zeit vom 16.10.2002 bis 27.11.2002 wurde Frau Z T von der T OEG als Hilfskraft im Lokal Kebab-Pizza in T beschäftigt. Die türkische Staatsangehörige war neben der Zubereitung von Pizzas und Kebab auch mit dem Servieren von Getränken und dem Abkassieren betraut. Frau T wurde für ihre Tätigkeit entlohnt.

 

Am 27.11. wurde von der T OEG auch der türkische Staatsangehörige M A als Hilfskraft im Lokal Kebab-Pizza in T als Hilfskraft für die Zubereitung von Kebabs beschäftigt. Der türkische Staatsangehörige hat für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten.

 

Die T OEG als Arbeitgeberin war nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung für diese beiden türkischen Staatsangehörigen. Die beiden türkischen Staatsangehörigen selbst haben keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere für ihre Arbeitsleistung in Österreich besessen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Bw in der mündlichen Verhandlung und den dazu nicht im Widerspruch stehenden Aussagen der einvernommenen Zeugen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. in einem Arbeitsverhältnis,
  2. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.
  4. nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Bw ist aufgrund der Eintragung im Firmenbuch persönlich haftende Gesellschafterin der T OEG und vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit dem weiteren persönlich haftenden Gesellschafter T T. Gemäß den Vorschriften des § 9 Abs.1 VStG sind auch im Falle kollegialer Vertretungsorgane alle Vertretungsbefugten verantwortlich, sodass die Bestrafung eines Mitgliedes des Kollegialorgans also nicht den Strafanspruch konsumiert. Die von der Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte Generalvollmacht für Herrn K C entbindet die Bw allerdings nicht von ihrer Verantwortung gemäß § 9 Abs.1 VStG, zumal der Generalvollmacht zu entnehmen ist, dass dem Bevollmächtigten Handlungsvollmacht für eine Reihe von Angelegenheiten eingeräumt wurde, er allerdings nicht als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG bestellt wurde. Organe, die lediglich aufgrund einer Vollmacht eine Vertretungsbefugnis haben, wie sie etwa Handlungsbevollmächtigten eingeräumt ist, sind nicht von der Regelung des § 9 Abs.1 VStG umfasst und daher nicht strafrechtlich verantwortlich. Insofern ist daher grundsätzlich von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Bw auszugehen und ändert sich daran auch nichts durch die Tatsache, dass die Bw im fraglichen Zeitraum über keinen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997 in Österreich verfügt hat.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass von der T OEG als Arbeitgeberin Frau Z T in der Zeit vom 16.10.2002 bis 27.11.2002 und Herr M A am 27.11.2002 als Hilfskräfte gegen eine Bezahlung von Entgelt im Lokal "Kebab-Pizza" beschäftigt waren. Arbeitsmarktrechtliche Papiere lagen für die Beschäftigungen der türkischen Staatsangehörigen nicht vor. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt ist.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bw initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere, dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ansonsten wäre sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen wurde (vgl. VwGH v. 18.10.2000, Zl. 99/09/0102).

In erster Linie hat die Entlastung durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Mit dem Einwand, dass die Bw keine entsprechende Handlungsbefugnis bzw. Eingriffsmöglichkeit hatte, die illegale Beschäftigung zu verhindern, vermag sie ihre Schuldlosigkeit nicht darzutun. Vielmehr wäre es ihr nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oblegen, ein Kontrollsystem in ihrem Unternehmen einzurichten, welches Vorkommnisse der gegenständlichen Art hintan hält. Insbesondere bedarf es dabei solcher Vorkehrungen, dass Personen, für die arbeitsmarktbehördliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt sind, es gar nicht mit einer bewilligungspflichtigen Arbeit hätten beginnen können (vgl. VwGH 28.10.2004, 2003/09/0086). Die Bw machte in diesem Zusammenhang geltend, dass die Einstellung von Arbeitskräften von ihrem Bruder, dem weiteren persönlich haftenden Gesellschafter der T OEG und ihrem Schwager durchgeführt wurden. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass die Bw zur Befreiung ihrer Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung konkret darlegen hätte müssen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise von wem Kontrollen der angewiesenen Personen vorgenommen werden. Die Bw gibt allerdings selbst zu verstehen, dass kein Kontrollsystem eingerichtet wurde, weshalb ihr eine entsprechende Glaubhaftmachung für ihr mangelndes Verschulden nicht gelungen ist und ihr deshalb die begangene Verwaltungsübertretung auch subjektiv vorwerfbar ist.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In ihrer Begründung weist die belangte Behörde darauf hin, dass die verhängte Geldstrafe, welche grundsätzlich die gesetzliche Mindeststrafe darstellt, unter Berücksichtigung der angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse festgesetzt wurde und als tat- und schuldangemessen und geeignet erscheint, die Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Diesen Erwägungen bei der Strafbemessung konnte keine Gesetzwidrigkeit angelastet werden. Ergänzend dazu ist anzuführen, dass auch im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Erschwerungs- und Milderungsgründe hervorgetreten sind, welche eine andere Strafe, als die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe rechtfertigen würden.

Eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen - wie dies gesetzlich gefordert ist - nicht gesprochen werden kann, zumal - wie bereits erwähnt - im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgetreten sind. Ebenso wenig war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bw bezüglich der Strafbemessung nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat die Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen (bei zwei verhängten Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro ergibt sich dadurch ein Betrag von 400 Euro) zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 
 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum