Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251186/4/Lg/Sta

Linz, 08.06.2006

 

 

 

VwSen-251186/4/Lg/Sta Linz, am 8. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des S. G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. S., M., 40 L., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 2005, Zl. 0008755/2004, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 Abs.1 VStG) aufgehoben (§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG).

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist als Tatort (im Sinne der sogenannten "Unternehmenssitzjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes) U., 60 I., angegeben. Damit ist die örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht gegeben und war spruchgemäß zu entscheiden, da aus dem Akt weder eine verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung mit einem in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fallenden Tatort noch eine Abtretung nach § 29a VStG ersichtlich ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum