Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251189/2/Lg/Hu/RSt

Linz, 16.08.2006

 

 

 

VwSen-251189/2/Lg/Hu/RSt Linz, am 16. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der R. K., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A. P., M., 40 L., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. Jänner 2005, Zl. 0008768/2004, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z.1, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 800 Euro verhängt, weil sie es "als Gewerbeinhaberin der Firma R. K., mit dem Sitz in G., 40 L., zu verantworten habe", dass "von dieser" am 9.9.2003 in "O., S." vier näher bezeichnete, ausländische Staatsangehörige beschäftigt worden seien, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass mit Schreiben der BH Urfahr Umgebung vom 30.9.2003 die Anzeige gemäß § 27 VStG an den Magistrat Linz mit der Begründung abgetreten wurde, dass sich der Standort der Gewerbeberechtigung der Bw in L. befindet. Zutreffend daran ist, dass im Sinne der "Unternehmenssitzjudikatur" des VwGH der Sitz des die Ausländer beschäftigenden Unternehmens zu gelten hat. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.10.2003 scheint jedoch nicht der Unternehmenssitz als Tatort auf, sondern (lediglich) der Ort der tatsächlichen Tätigkeit der Ausländer. Damit fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a Z.1 VStG. Eine aus dieser Sicht mängelfreie Verfolgungshandlung während der Verfolgungsverjährungsfrist ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Da dieser Mangel durch die Sitzangabe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht (mehr) saniert wird, war auch spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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