Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251195/18/Lg/Hu

Linz, 13.10.2005

 

 

 

VwSen-251195/18/Lg/Hu Linz, am 13. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 11. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Zollamtes Wels gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. Februar 2005, Zl. SV96-2-2003, betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachtes der Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) durch K G, St. W, vertreten durch Dr. L K, Rechtsanwalt, P, S, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das gegen K G am 7. Juli 2003 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfs der Beschäftigung der kroatische Staatsangehörigen S R zwischen 1.1.2003 und 4.2.2003 ohne die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere, eingestellt.

 

Begründend wird auf die Aussage des Zeugen J J vom 21.10.2003 hingewiesen, welche glaubwürdig und schlüssig sei.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, die Tat sei aufgrund der Aussagen des J J zum Kontrollzeitpunkt (am 4.2.2003) erwiesen. Die Aussagen dieses Zeugen gegenüber der BH Schärding sei nicht schlüssig. Überdies sei der Zeuge nicht gefragt worden, ob die Ausländerin tatsächlich zum fraglichen Zeitpunkt gearbeitet habe. Es sei auf die "entsprechenden VwGH-Entscheidung" zu erweisen, wonach Erstaussagen, welche von den Kontrollbeamten überdies zeugenschaftlich bewiesen werden können, der Wahrheit am nächsten kommen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Zollamtes Wels vom 10.2.2003 sei am 4.2.2003 von Beamten des Zollamtes Wels gegen 16.10 Uhr bei der G GmbH, St. W, ein Kontrolle nach dem AuslBG durchgeführt worden. Grund für diese Kontrolle sei eine durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen übermittelte Anzeige gewesen, wonach die gegenständliche Ausländerin weiterhin bei der Firma G beschäftigt sei, obwohl die Saisonbewilligung am 12.11.2002 abgelaufen und ein Verlängerungsantrag des Arbeitgebers zurückgezogen worden sei.

Zu Kontrollbeginn sei eine Ausweisleistung bei der Firmenanmeldung mit dem Ersuchen, die Geschäftsführung sprechen zu wollen, erfolgt. Von der Empfangsdame sei bekannt gegeben worden, dass weder der Geschäftsführer K G noch die "Chefin" anwesend sei. Daraufhin sei konkret nach S R gefragt worden. Daraufhin sei bekannt gegeben worden, dass diese hinten in der Backstube sei, aber nähere Angaben dazu nur der Backstellenleiter J oder die "Chefin" machen könne.

In weiterer Folge sei der Backstellenleiter J J in der Backstellenhalle von ADir. O und FOI S angetroffen und befragt worden, ob er die gegenständliche Ausländerin kenne. Der Befragte habe dies bejaht. Weiters sei er befragt worden, ob die Ausländerin hier arbeite. Dies habe er ebenfalls mit "ja" beantwortet. J habe daraufhin wissen wollen, worum es gehe. Daraufhin sei ihm von ADir. O bekannt gegeben worden, dass die Beschäftigungsbewilligung Mitte Dezember 2002 abgelaufen und eine Verlängerung nicht durchgeführt worden sei. Daraufhin habe der Befragte entgegnet, er wisse, dass dagegen Einspruch erhoben worden sei. Für nähere Angaben habe er auf die "Chefin" verwiesen.

Anschließend sei J konkret dahin befragt worden, ob die Ausländerin im heurigen Jahr schon gearbeitet habe. Er habe dies mit "ja" beantwortet. Weiters habe er angegeben, dass sie Reinigungsarbeiten durchführe und dies meistens von Montag bis Freitag ab ca. 16.00 Uhr. Am heutigen Tag sei sie jedoch nicht hier.

Von den anwesenden Beamten sei zwischenzeitlich die Aufnahme einer Niederschrift vorbereitet und Herr J über die Empfangsdame telefonisch aufgefordert worden, in die Empfangshalle zu kommen. Dieser sei jedoch nicht erschienen und es sei lapidar bekannt gegeben worden, dass er nicht mehr im Hause sei. Daraufhin sei die Amtshandlung beendet worden. Von ADir. O sei eine Visitenkarte hinterlassen worden mit dem Ersuchen um telefonischen Rückruf am nächsten Tag durch die Firmenleitung.

Am 5.2.2003 gegen 8.00 Uhr sei ein Anruf von Frau G erfolgt. Es sei ihr der vorliegende Sachverhalt mitgeteilt worden. Frau G habe eine Beschäftigung der Ausländerin bestritten. Daraufhin sei auf die Aufnahme einer Niederschrift verzichtet und bekannt gegeben worden, dass der Festgestellte Sachverhalt bei der Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige gebracht werde.

 

Der Anzeige liegt ein Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.1.2003 bei, wonach die Ausländerin, wh. in P, B, nach wie vor bei der Firma G in St. W arbeite, obwohl sie nicht mehr polizeilich gemeldet sei, kein Visum habe und über keine Arbeitspapiere verfüge. Sie arbeite bereits sei letztem Jahr bei dieser Firma und würde derzeit im Firmengebäude vormittag glaublich ab 8.00 Uhr für einige Stunden Schaumrollen wickeln und am Nachmittag von 16.00 bis 21.00 Uhr putzen.

Die Durchsicht des Fremdenaktes der Ausländerin habe ergeben, dass sei mit Saisonbewilligung für die Zeit von 13.5.2002 bis 12.11.2002 für den Arbeitgeber G beschäftigt gewesen sei. Am 15.10.2002 sei ein Verlängerungsantrag durch den Arbeitgeber gestellt worden, der laut Mitteilung des AMS am 17.12.2002 zurückgezogen worden sei.

 

Die polizeiliche Abmeldung der Ausländerin von ihrem bisherigen Hauptwohnsitz sei am 9.12.2002 erfolgt.

Laut Mitteilung des AMS Grieskirchen sei keine weitere Beschäftigungsbewilligung erteilt worden (Aktenvermerk vom 30.1.2003).

 

Weiters liegt der Anzeige die Kopie einer Saisonbewilligung von 10.5.2003 für die gegenständliche Ausländerin für den Zeitraum 13.5.2002 bis 12.11.2002 für den örtlichen Geltungsbereich Arbeitsmarktservice Schärding bei.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich Waltraud G mit Schreiben vom 21.7.2003 dahingehend, die Ausländerin sei bis Ende November 2002 im Betrieb als Hilfskraft beschäftigt gewesen. In der Zwischenzeit sei sie nicht mehr beschäftigt worden. Im Jahr 2003 hat die Firma G erneut um eine Saisonbewilligung angesucht und diese auch prompt erhalten. Seit 1.5.2003 sei die Ausländerin wieder in der Firma G beschäftigt.

 

Mit Schreiben vom 30.7.2003 beantragte das Zollamt Wels die Einholung einer Beschuldigtenrechtfertigung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Backstellenleiters J J.

 

Laut Niederschrift vom 21.10.2003 sagte J J vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding aus:

Als er am 4.2.2003 von den Beamten des Zollamtes befragt wurde, ob die Ausländerin hier arbeite, habe er zwar "ja" gesagt, da er sie in den Tagen zuvor einige Male gesehen habe. Er sei aber dennoch nicht ganz sicher gewesen, ob die Ausländerin anwesend war. Prinzipiell sei er jedes Jahr im Dezember und Jänner stempeln. Damals, Anfang Februar, sei er nicht am Laufenden gewesen, wer zur Zeit tatsächlich beschäftigt war. Nachdem er ein weiteres Mal befragt worden sei, ob die Ausländerin heuer schon in der Firma gearbeitet habe und er darauf hingewiesen worden sei, dass er, sollte er falsche Angaben machen, möglicherweise mit einem Strafverfahren zu rechnen habe (die genauen Worte wisse er nicht mehr), da habe er zuerst gesagt "ich weiß nicht" - daraufhin sei ihm gesagt worden, er hätte mit "ja" oder "nein" zu antworten - habe er dann "ja" gesagt, obwohl er es tatsächlich nicht wirklich gewusst habe. Sein persönlicher Eindruck sei gewesen, die Kontrollpersonen seien etwas unzufrieden gewesen, dass keine illegalen ausländischen Arbeitskräfte vorgefunden worden seien. Nachdem den Zeugen die ganze Sache nichts angegangen sei, und er die Kontrolleure an die Chefin verwiesen habe, sei er nach Hause gefahren. Er sei zwar zuvor darauf hingewiesen worden, dass er nochmals nach vorne komme sollte, es sei ihn aber nichts angegangen und er habe ohnedies nichts beitragen können.

 

Die Schwester der Ausländerin arbeite in der Firma G in der Produktion mit, weshalb gelegentlich die Schwester und andere Familienmitglieder ihre Angehörige in der Firma besuchen würden und daher der Zeuge die Ausländerin öfter gesehen habe. In der Küche biete sich für Kurzbesuche die Gelegenheit, dass ab und zu jemand vorbeikomme. Die "Chefin" sehe das zwar nicht gern, es komme aber vor. In der Woche der Kontrolle durch das Zollamt sei die Ausländerin jedenfalls bei ihrer Schwester gewesen, allerdings habe sie zu dieser Zeit nicht in der Firma gearbeitet. Der Zeuge habe damals ja nur gesagt, sie sei da, und nicht davon gesprochen, dass sie hier arbeite.

 

Seit Mai 2003 sei die Ausländerin wieder in der Firma G beschäftigt.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte J J zeugenschaftlich einvernommen aus, er sei, so wie die gegenständliche Ausländerin, im Winter stempeln gewesen. Mitte Jänner habe er wieder zu arbeiten begonnen.

 

Am Tag der Kontrolle habe er Schicht gearbeitet und zwar von 6.00 Uhr morgens bis 3.00 Uhr nachmittags. Es sei reiner Zufall gewesen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle (Beginn: ca. 3/4 4 Uhr nachmittags) noch hier gewesen sei. Die gegenständliche Ausländerin sei bei ihrer früheren Beschäftigung eine Reinigungsdame gewesen, welche immer nach 16.00 Uhr gekommen sei. Der Zeuge habe die Ausländerin im Jänner/Februar 2003 mit Sicherheit nicht arbeiten gesehen. Er sei Produktionsleiter und als solcher nicht für Personalsachen zuständig. Er habe daher zum Zeitpunkt der Kontrolle über Personalangelegenheiten keineswegs einen Überblick gehabt. Er habe gegenüber den Kontrollorganen gesagt, er habe die Ausländerin nicht arbeiten gesehen, sicherheitshalber hinzugefügt, dass sich diese Aussage natürlich nur auf Tageszeiten beziehen können, in denen er anwesend war und daher eine persönliche Wahrnehmung haben könne. Er habe auch mitgeteilt, dass er für Reinigungspersonal nicht zuständig sei.

 

Wenn sich der Zeuge gegenüber den Kontrollbeamten missverständlich ausgedrückt haben sollte, so sei dies darauf zurück zu führen, dass die Kontrollbeamten offensichtlich mit einer vorgefassten Meinung (vielleicht aufgrund einer Anzeige) hereingestürmt seien und den Zeugen mit der Frage bestürmt hätten, ob die Ausländerin hier arbeite und den Zeugen bedrängt hätten, dass er die negative Antwort beschwören müsste bzw. der Zeuge Gefahr liefe, sich des Meineids schuldig zu machen.

 

Jedenfalls habe der Zeuge den Kontrollbeamten gesagt, dass er die Ausländerin nicht arbeiten gesehen habe, er habe sie aber vorhin in der Küche sitzen gesehen.

 

Als die Kontrolle durchgeführt wurde, sei die Ausländerin jedenfalls nicht hier gewesen. Die Kontrollbeamten seien auch ein paar Monate später noch einmal gekommen und auch damals sei die Ausländerin nicht hier gewesen.

 

Der Zeuge habe den Eindruck gehabt, dass ihm die Kontrollbeamten, weil sie die Ausländerin nicht angetroffen hätten, unter Druck gesetzt hätten, um Belastungsmaterial zu bekommen. Die Kontrollbeamten seien sehr forsch aufgetreten und sehr zielstrebig gewesen. Dies habe beim Zeugen Angst erzeugt und vielleicht habe er sich deshalb zur Zeit der Kontrolle etwas undeutlicher ausgedrückt. Aus heutiger Sicht sei es aber so, dass er sich 100%ig sicher sei, dass seine heutige Aussage die richtige sei.

 

W G, die Gattin des Bw, sagte aus, sie sei sicher, dass die gegenständliche Ausländerin im gegenständlichen Zeitraum nicht im Unternehmen beschäftigt war. Dies wisse sie nicht nur, weil sie die Lohnverrechnung mache, sondern auch, weil sie jeden Tag im Betrieb sei und der Betrieb nicht so groß sei, dass man keinen Überblick hätte.

 

Die Schwester der Ausländerin sei nach wie vor im Unternehmen beschäftigt und die gegenständliche Ausländerin besuche sie nach wie vor gelegentlich. Auch damals habe es sich offensichtlich um einen Besuch gehandelt.

 

Die gegenständliche Ausländerin sagte aus, sie habe im gegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht gearbeitet, insbesondere nicht bei der Firma G. Da ihre Schwester jedoch in dieser Firma gearbeitet habe, habe sie sie gelegentlich besucht.

 

Zuvor habe sie schon bei der Firma G gearbeitet; mit Ablauf der Arbeitsbewilligung habe die Ausländerin aber zu arbeiten aufgehört. Gewohnt habe sie bei ihrer Schwester.

 

Auf nochmaliges eindringliches Befragen wiederholte die Ausländerin ihre Aussage, dass sie im gegenständlichen Zeitraum nicht im gegenständlichen Unternehmen gearbeitet habe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Berufung stützt sich nicht etwa auf eine Beobachtung der Ausländerin bei der Arbeit, sondern allein auf die Behauptung, der Zeuge J habe gegenüber den Kontrollbeamten die Beschäftigung der Ausländerin zum gegenständlichen Tatzeitraum bestätigt.

 

Dem steht die Aussage des Zeugen J vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat entgegen. Schon allein diese Aussage bewirkt, dass die Tat nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden kann.

 

Dazu kommt die Aussage von W G, die unter Wahrheitspflicht gemacht wurde und daher trotz des persönlichen Naheverhältnisses zum Bw nicht zu bagatellisieren ist.

 

Vor allem aber hat die gegenständliche Ausländerin unter Wahrheitspflicht ausgesagt, im Tatzeitraum nicht im gegenständlichen Unternehmen beschäftigt gewesen zu sein.

 

Unter diesen Umständen kann die Beschäftigung der gegenständlichen Ausländerin nicht als erwiesen angesehen werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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