Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251198/36/Kü/Hu

Linz, 09.03.2006

 

 

 

VwSen-251198/36/Kü/Hu Linz, am 9. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn R S, H, F, vom 3.März 2005 eingeschränkt auf das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 17. Februar 2005, Zl. SV96-4-2005, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. März 2006 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird insofern Folge gegeben, als in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung die verhängten Geldstrafen auf jeweils 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 24 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz auf jeweils 50 Euro herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 17. Februar 2005, SV96-4-2005, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängt, weil er, wie am 14.12.2004 um 14.10 Uhr durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Ostermiething anlässlich einer Kontrolle vor Ort festgestellt, als Arbeitgeber die beiden tschechischen Staatsangehörigen H L, geb. ..., und V J, geb. ..., und sohin Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zumindest vom 13.12.2004 bis 14.12.2004, ca. 14.10 Uhr, als Fliesenleger in seinem Haus in F, H, beschäftigt habe, obwohl ihm als Arbeitgeber für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und auch die Ausländer selbst keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.

 

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Anzeige des Zollamtes Wels vom 14.1.2005 als erwiesen anzusehen sei. Die Tatsache, dass der Bw der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.1.2005 keine Folge geleistet habe, werte die Behörde gemäß § 45 Abs.2 AVG als Beweis dafür, dass er der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nichts entgegen zu halten habe.

 

Es sei somit aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden gewesen, wobei auf die vom hiesigen Amt geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, Hausbesitz, Sorgepflichten) - trotz Aufforderung vom 27.1.2005 seien hiezu keine Angaben gemacht worden - sowie auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden sei und ferner die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit hinsichtlich einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz strafmildernd gewertet worden sei. Angesichts des gesetzlichen vorgegebenen Strafrahmens stelle die verhängte Geldstrafe die Mindeststrafe dar und erscheine diese vor dem Hintergrund des Unrechtsgehalts der Übertretung zweifelsfrei angepasst und schuldangemessen.

 

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und grundsätzlich das gesamte Straferkenntnis angefochten.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 2.3.2006 wurde vom Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Zur Höhe des Strafausmaßes wurde bereits in der Berufung vorgebracht, dass die Einkommens-, Vermögensverhältnisse ziemlich überschätzt worden seien, da er schon als Kind seine Eltern viel zu früh verloren habe und von ihnen ein renovierungsbedürftiges Haus mit Altlasten geerbt habe, mit deren Tilgung er sich noch heute befassen müsse. Das Haus, welches zur Zeit unbewohnbar sei, wäre zu renovieren und würden dabei Mietzahlungen und Kreditrückzahlungen und Versicherungen anfallen. Aus den dargestellten Gründen erscheine ihm das empfindlich hohe Strafmaß überzogen und sehe er sich im Moment außer Stande, den ganzen Betrag sofort und in einem Stück aufzubringen. Er müsse wohl hinnehmen, dass durch unglückliche Umstände und möglicherweise auch durch ein ungeschicktes Verhalten seinerseits - er fühle sich regelrecht überfahren - in eine missliche Situation geraten sei. Er ersuche daher um Strafmilderung sowie um eine seinen finanziellen Verhältnissen annehmbare Ratenzahlung.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine jeweils 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. März 2006.

 

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde vom Bw ein Geständnis bezüglich der Beschäftigung der beiden tschechischen Staatsangehörigen mit Fliesenlegerarbeiten in seinem Haus H in F abgelegt. Gleichzeitig wurde vom Bw die Berufung vom 3.3.2005 auf eine Berufung gegen das Strafausmaß des angefochtenen Straferkenntnisses eingeschränkt.

 

Aufgrund des Geständnisses des Bw wurden die zur mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen nicht mehr einvernommen.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass durch die Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß der Schuldspruch somit in Rechtskraft erwachsen ist und es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt ist, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Der Bw hat im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Geständnis hinsichtlich der Beschäftigung der tschechischen Staatsangehörigen abgelegt und weiters darauf verwiesen, dass er die Beiden sehr kurz beschäftigt hat und es ihm bei der Beschäftigung nicht auf eine Umgehung der Regelungen des Arbeitsmarktes angekommen ist, sondern er vielmehr Hilfe für die grundsätzlich von ihm selbst durchgeführten Fliesenlegerarbeiten benötigte. Bereits von der Erstbehörde wurde festgestellt, dass die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit hinsichtlich einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz als strafmildernd zu werten ist.

 

Straferschwerungsgründe sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine Anwendung des § 20 VStG, welcher vorsieht, die Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten, geboten ist, da im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe (Geständnis, kurze Beschäftigungsdauer, Unbescholtenheit) als beträchtlich überwiegend anzusehen sind. Auch mit der Festsetzung der Strafe im untersten Bereich des durch die außerordentliche Strafmilderung gewonnenen Strafrahmens ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates jene Sanktion gesetzt, die den Bw zur Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anhält. Insofern konnte auch aus spezialpräventiven Gründen die verhängte Strafe auf das Mindestmaß reduziert werden.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafen. Es war daher eine entsprechende Reduzierung vorzunehmen. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

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