Linz, 01.09.2003
VwSen-150207/2/Lg/Ni Linz, am 1. September 2003
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der G E, vom 21.3.2002, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis, vom 12.12.2002, Zl. BauR96-130-2002, wegen Übertretung des BMFG1996, beschlossen:
Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.
Entscheidungsgründe:
Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 17.12.2002 von der Berufungswerberin übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 21.3.2003 eingebracht. Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. Langeder