Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251203/7/Lg/Hu

Linz, 21.11.2005

 

 

 

VwSen-251203/7/Lg/Hu Linz, am 21. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 8. November 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des H-P E, H, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. März 2005, Zl. 0010209/2004, wegen einer Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter (bis 9.7.2004) der Firma H & E T KEG, E, L, zu verantworten habe, dass von dieser KEG der iranische Staatsbürger A F M als Hilfskraft (Zustell- und Abholdienste von Fotos) von 16.4.2004 bis 22.4.2004 beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige und den Umstand, dass sich der Bw nach Aufforderung zur Rechtfertigung nicht geäußert habe.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass die gegenständliche KEG während des gegenständlichen Tatzeitraums keinerlei geschäftliche Tätigkeit ausgeübt habe. Richtig sei, dass der gegenständliche Ausländer im gegenständlichen Zeitraum für die Firma des Bw H P E, H, L, als Aushilfsfahrer tätig war. Der Bw sei zu diesem Zeitpunkt der Meinung gewesen, dass ein Werkvertragsverhältnis für Asylwerber, die länger als drei Monate im Bundesgebiet leben, rechtmäßig sei. Mittlerweile sei ihm bekannt, dass die Rechtsmeinung hierüber nicht eindeutig sei.

 

Der Betrieb sei im August 2004 geschlossen worden. Ein Konkursantrag sei im Dezember 2004 mangels Vermögens abgewiesen worden. Seit November 2004 sei der Bw in einem Angestelltenverhältnis tätig; sein Einkommen betrage ca. 1.100 Euro netto monatlich.

 

Sollte sich der Bw unwissend schuldhaft verhalten haben, so bedauere er dies und ersuche bei einem eventuellen Strafausspruch die derzeitigen Vermögensverhältnisse besonders zu berücksichtigen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

In der Anzeige des Grenzüberwachungspostens Bad Leonfelden vom 7.5.2004 ist festgehalten, dass der gegenständliche Ausländer am 22.4.2004 eine fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden sei. Der Ausländer habe zu diesem Zeitpunkt gerade Fotomaterial vom Fotogeschäft S in B L abgeholt. Der Ausländer habe angegeben, an zwei Tagen, nämlich am Montag, dem 19. April, und Dienstag, dem 20. April 2004, eingeschult worden zu sein. Dabei seien ihm die unterschiedlichen Touren gezeigt worden. Am 21.4.2004 sei er seine erste Tour ohne Begleitung gefahren. Für diese Tätigkeit sei ein Entgelt von ca. 5 Euro pro Stunde vereinbart worden. Im Zuge der Überprüfung habe sich herausgestellt, dass der Ausländer für den Bw, wohnhaft in L, H, Zustell- und Abholdienste durchgeführt habe. Der Bw sei vom Ausländer als Arbeitgeber genannt worden.

 

Ein vorgefundenes Fahrtenbuch gebe Anlass zur Vermutung, dass der Ausländer bereits am 16., 19. und 21. April 2004 Fahrten für den Bw durchgeführt hat. Der Ausländer habe dies jedoch bestritten.

 

Dem Akt liegt ferner die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.1.2005 bei. Der Bw äußerte sich dazu nach der Aktenlage jedoch nicht.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung präzisierte der Bw, dass sich seine Berufung nur gegen die Bemessung der Strafhöhe richtet. Der Sachverhalt wurde als unstrittig festgestellt.

 

Begründend führte der Bw an, er sei damals unter wirtschaftlichem Druck gestanden, weil in seiner Branche vielfach mit illegal beschäftigten Ausländern gearbeitet worden sei. Er sei mit seinem Unternehmen in Konkurs gegangen und befinde sich nunmehr in einem Angestelltenverhältnis. Es bestehe daher keine Wiederholungsgefahr.

 

Der Vertreter des Magistrates Linz verwies auf Vorstrafen des Bw. Gemeinsam mit dem Vertreter der Zollbehörde erachtete er es im Hinblick auf das geständige Verhalten des Bw als vertretbar, die Geldstrafe auf die gesetzlich vorgesehene Mindesthöhe herab zu setzen. Der Bw nahm dies zur Kenntnis. Hinsichtlich seines Ersuchens um Ratenzahlung wurde er an den Magistrat Linz verwiesen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Hinblick auf das geständige Verhalten des Bw erscheint es vertretbar, die Geldstrafe auf 1.000 Euro (also auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß) und die Ersatzfreiheitsstrafe, bei Anwendung der selben Strafbemessungskriterien, auf 67 Stunden herab zu setzen. Die Herabsetzung der Strafen erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind weder ersichtlich noch wurden sie vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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