Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251214/17/Kü/Hu

Linz, 23.03.2006

 

 

 

VwSen-251214/17/Kü/Hu Linz, am 23. März 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H C W, R, S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W K, B, L, vom 4. Mai 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. April 2005, Zl. SV96-13-2004, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2006 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. April 2005, SV96-13-2004, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zwei Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro (gesamt somit 2.000 Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 10 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängt, weil er am 10.11.2004 auf der Baustelle "K" in S, G, entgegen dem § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die slowakischen Staatsangehörigen Z P, geb. ..., und J Z, geb. ..., für die weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, mit Verputzarbeiten in einem Küchenraum als Bauarbeiter beschäftigt hat.

 

Begründend wurde von der Erstinstanz nach Darstellung des Ermittlungsverfahrens ausgeführt, dass der Sachverhalt nach Sicht der Behörde eindeutig ein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz darstelle, da den Erstangaben der betretenen slowakischen Staatsangehörigen zu entnehmen sei, dass sie 3 Euro Entlohnung pro Stunde sowie Kost und Logis erhalten hätten, mehr Glauben zu schenken sei als den Angaben des Beschuldigten, die er nach reiflicher Überlegung in seinen Rechtfertigungen getätigt habe. Vor dem Hintergrund der Rechtslage könne es auf dem Boden des im Verwaltungsstrafverfahren unbestritten gebliebenen Sachverhaltes keinem Zweifel unterliegen, dass zwischen dem Bw und den genannten Ausländern zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, welches als "Schulungsmaßnahme" bezeichnet worden wäre, bestanden habe und zwar auch im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung dieser Ausländer an P B. Dem Überlasser würde nämlich nicht die Eigenschaft als Arbeitgeber im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes genommen. Grundsätzlich sei derjenige, welcher einen Ausländer beschäftige, verpflichtet, sich über die Voraussetzung einer legalen Ausländerbeschäftigung bei einer zuständigen Stelle zu informieren.

 

Der Rechtfertigung des Beschuldigten, dass sich dieser keiner Schuld bewusst sei, da er alles vorgekehrt hätte, um ein legales Arbeiten der beiden Slowaken zu ermöglichen, müsse entgegen gehalten werden, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Ausländer ihre Leistungen nicht selbstständig erbringen würden. Die Ausländer seien mit einem Stundenlohn von 3 Euro entlohnt worden.

 

Zur Strafbemessung führte die Behörde aus, dass die für die Übertretung vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden, Erschwernisgründe seien nicht hervorgekommen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung, in der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung gemäß § 21 VStG auszusprechen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw bereits in seiner Stellungnahme vom 1.12.2004 ausgeführt habe, dass er bei der Wirtschaftskammer die Auskunft erhalten habe, dass Selbstständige aus den neuen Beitragsländern selbst in Österreich ohne Einschränkung arbeiten dürfen. In diesem Zusammenhang habe er auch eine beglaubigte Übersetzung des Herrn J Z betreffenden Gewerbescheines vorgelegt. Im angefochtenen Bescheid befindet sich im Sachverhalt keine einzige Feststellung, dass beide Personen selbstständig erwerbstätig seien. Die Erstbehörde habe nur lapidar ausgeführt, dass sie über keinen Gewerbeschein in Österreich verfügen würden und dass sie unselbstständig erwerbstätig seien.

 

Im Hinblick auf die von der Wirtschaftskammer erhaltene Auskunft, dass Unternehmer mit Sitz in den neuen EU-Mitgliedsstaaten ohne Arbeitnehmer persönlich jederzeit in Österreich selbstständig erwerbstätig sein könnten, bestehe daher keine Verpflichtung, eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu beantragen. Der Bw habe daher ausreichende Erkundigungen eingeholt, sodass die subjektive Tatseite nicht gegeben sei. Von der Verletzung der Verwaltungsvorschriften treffe ihn daher kein Verschulden, nachdem er ausreichend Erklärungen eingeholt habe und auch nachgewiesen sei, dass beide Personen selbstständig erwerbstätig seien.

 

Der Bw selbst übe am Standort S, S, das Gewerbe des Handels mit Waren aller Art und des Handelsagenten, sowie das Gewerbe der Erzeugung von Baustoffen aller Art aus. Er habe im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren immer wieder ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit der beiden aufgegriffenen Personen um eine Einschulung gehandelt habe, wobei in weiterer Folge die beiden aufgegriffenen Personen die von ihm produzierten Tonputze in Tschechien und der Slowakei vertreiben und auch verarbeiten sollten. Die Tätigkeiten von Herrn P und Z seien daher ausschließlich geschäftlich als ein Joint-Venture zwischen seiner Firma einerseits und den Firmen der Herren Z und P andererseits anzusehen.

 

Der belangten Behörde sei entgegen zu halten, dass die Herren Z und P sowohl gegenüber seiner Person, als auch gegenüber Herrn B weisungsfrei waren und dass diese an keine wie immer gearteten Arbeitszeiten gebunden gewesen seien. Es sei von ihm lediglich Kost und Logis und von Herrn B Kost und Logis, sowie ein geringer Beitrag bezahlt worden, sodass sie auch das wirtschaftliche Risiko getragen hätten, als nur bei Entsprechen sie von ihm in der Slowakei bzw. Tschechien mit Produkten zur Weiterverarbeitung beliefert worden wären. Aufgrund der Weisungsfreiheit und der nicht an Arbeitszeiten gebundenen Tätigkeiten, sowie des wirtschaftlichen Risikos, dass die beiden Herren zu tragen gehabt haben, liege daher ein essentielles Merkmal für eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor. Dazu komme noch, dass den Tätigkeiten eine theoretische Ausbildung über Grundlagen für Tonputze, biologische Dämmstoffe, über die Vor- und Nachteile des Tonputzes sowie Problembehandlung, sowie eine Verkaufsschulung und Kalkulationshilfsmittel vorausgegangen seien.

 

Wie sich aus dem Berufungsvorbringen ergebe, habe er sich ausführlich erkundigt, ob nunmehr eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz notwendig sei. Im Hinblick darauf, dass die Einschulung einer geschäftlichen Beziehung mit Tschechien und der Slowakei dienen sollte, sohin sein Verschulden gering und die Folgen der Tat unbedeutend seien und er unbescholten sei, beantrage er daher gemäß § 21 VStG die Einstellung des Verfahrens und die Verhängung einer Ermahnung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende einzelne Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2006. Trotz ordnungsgemäßer Ladung sind die beiden slowakischen Staatsangehörigen nicht als Zeugen erschienen, vielmehr hat Herr J Z schriftlich mitgeteilt, dass er zur Verhandlung nicht kommen könne, da er zur Zeit arbeitsunfähig ist und der Arzt ihm Hauspflege auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestdauer bis 14.3.2006 verordnet habe. Er führte weiters aus, dass er bereit sei, in diesem Fall zu helfen, aber sein momentaner Gesundheitszustand dies nicht ermögliche.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw übt am Standort S, S, neben den Gewerben des Handels mit Waren aller Art und des Handelsagenten auch das Gewerbe der Erzeugung von Baustoffen aller Art aus. Im Rahmen des Gewerbes der Herstellung von Baustoffen aller Art beschäftigt sich der Bw mit der Herstellung von biologischen Baustoffen, vorwiegend biologischen Putzen. Der Bw bringt die biologischen Putze über seine Vertriebspartner in Österreich in Verkehr ohne gleichzeitig auch Anwendungstechniken anzubieten. Trotzdem beschäftigte der Bw im November 2004 einen Mitarbeiter, der Anwendungstechniken mit diesen biologischen Putzen ausführte. Außer diesem Anwendungstechniker hatte der Bw zum besagten Zeitpunkt keinen Angestellten.

 

Der Bw beabsichtigte im Jahr 2004 seine Geschäftstätigkeit auch auf Tschechien und die Slowakei auszudehnen und war daher auf der Suche nach geeigneten Vertriebspartnern für diese Regionen. Geplant war, dass diese Vertriebspartner die biologischen Putze nicht nur verkaufen , sondern auch richtig verarbeiten können.

 

Der Kontakt zu den beiden slowakischen Staatsangehörigen Z P und J Z wurde über Verwandte des Bw hergestellt. Die beiden slowakischen Staatsangehörigen verfügen in ihrem Heimatland über Gewerbeberechtigungen, welche auch die Berechtigung zur Verarbeitung von Putzen umfassen.

 

Vom Bw wurde mit den beiden slowakischen Staatsangehörigen ein Joint-Venture abgeschlossen, welches darin bestand, den slowakischen Staatsangehörigen in ihrer Heimat so viel Arbeit als möglich zukommen zu lassen. Ein weiterer Partner in der Slowakei, welcher Holzweichfaserplatten, die als Putzträger verwendet werden, herstellt, soll die Putzträgerplattenlatten für die Verarbeitung der Putze liefern. Die Verarbeitung der Putze selbst soll von den beiden slowakischen Staatsangehörigen durchgeführt werden.

 

Die beiden slowakischen Staatsangehörigen haben in der Folge vom Bw eine theoretische Schulung in Österreich erhalten. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Belange wurde vom Bw mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontakt aufgenommen, wobei er von diesem keine eindeutige Auskunft erhalten hat. Das Bundesministerium hat den Bw an das AMS Rohrbach verwiesen. Das AMS Rohrbach hat dem Bw daraufhin Unterlagen bezüglich der Meldung eines Volontariates übermittelt. Da der Bw beim Ausfüllen dieser Unterlagen bemerkte, dass ein Volontariat bei Bautätigkeiten nicht möglich ist, hat er mit der Wirtschaftskammer Oberösterreich Kontakt aufgenommen und die Auskunft erhalten, dass im gegenständlichen Fall ein Volontariat nicht nötig ist, da die beiden Slowaken selbstständig sind und in Österreich arbeiten könnten.

 

Nach der theoretischen Schulung der beiden slowakischen Staatsangehörigen sollten sie auch in der Praxis erlernen, wie die Putze verarbeitet werden sollen. Ein Verarbeiter der Putze, nämlich Herr P B, ein selbstständig Gewerbetreibender, der mit den biologischen Tonputzen des Bw arbeitet, hatte im November 2004 in G eine Baustelle. Der Bw ersuchte Herrn B, ob er den beiden slowakischen Staatsangehörigen die Verarbeitungstechnik der Putze zeigen könnte. Der Bw hat in der Folge die beiden Slowaken zur genannten Baustelle geschickt, damit diese die Verarbeitung der Putze erlernen konnten. Der Bw hat den beiden Slowaken keine Anordnung hinsichtlich ihrer Tätigkeit gegeben bzw. hat ihnen auch keinerlei Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.

 

Es war nicht vereinbart, das die beiden Ausländer für ihre Tätigkeit vom Bw ein Entgelt erhalten. Die Beiden wurden nach Erbringung der Arbeitsleistungen von Herrn P B bezahlt. Dieser wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wegen der Beschäftigung der beiden Slowaken rechtskräftig wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft.

 

Da die Slowaken künftige Geschäftspartner des Bw werden sollten, wurden die Slowaken vom Bw in einem Hotel in W untergebracht. Die Hotelrechnung wurde vom Bw bezahlt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen, bezogen auf den Akteninhalt widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergaben sich im Zuge der mündlichen Verhandlung bzw. auch aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass an den Ausführungen des Bw zu zweifeln wäre. Insbesondere betrifft dies die Angaben des Bw, wonach er die beiden slowakischen Staatsangehörigen kein Entgelt bezahlt hat, lediglich diese auf seine Kosten in einem Hotel in W untergebracht hat.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. in einem Arbeitsverhältnis,
  2. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.
  4. nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
  5. überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro.

 

5.2. Das AuslBG ist durch spezifische Rechtsbegriffe gekennzeichnet, die über den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbegriff des Arbeitsvertragsrechtes hinausgehen. Zweck dieser in § 2 AuslBG definierten Begriffe ist es, Gesetzesumgehungen zu verhindern, die dadurch bewirkt werden könnten, dass die Vertragspartien auf Rechtsbeziehungen ausweichen, die nicht dem typischen Arbeitsvertrag entsprechen. Es kommt daher für die Anwendbarkeit des AuslBG nicht auf die formellen Rechtsbeziehungen, sondern darauf an, dass der betreffende Sachverhalt faktisch einen der Tatbestände in § 2 Abs.2 bis 4 AuslBG erfüllt.

 

Der Begriffe des Arbeitsverhältnisses iSd § 2 Abs.2 lit.a AuslBG ist dabei mit dem des Arbeitsverhältnisses iSd Arbeitsvertragsrechtes ident. Dieses ist gekennzeichnet durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber mittels Weisungsgebundenheit. Nach neuerer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt hiefür auch eine bloß "funktionelle Autorität" des Arbeitgebers. Es reicht aus, dass der Arbeitnehmer irgendwie in einem von seinem Willen unabhängigen Arbeitsablauf eingegliedert ist und der Arbeitgeber potenziell die Möglichkeit hat, die Arbeit durch Weisungen zu organisieren.

 

Von einem Arbeitsverhältnis iSd § 2 Abs.2 AuslBG kann demnach in der Regel dann gesprochen werden, wenn z.B.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Den Ermittlungsergebnissen folgend, wurden die beiden slowakischen Staatsangehörigen von Herrn P B auf dessen Baustelle in G zur Hilfeleistung bei Verputztätigkeiten eingesetzt. Herr B hat im Zuge der Kontrolle auch bestätigt, dass die beiden Slowaken von ihm bezahlt werden. Durch diese Angaben werden auch die Ausführungen des Bw, wonach dieser an die beiden Slowaken kein Entgelt geleistet hat, bestätigt. Diese Baustelle war alleinige Angelegenheit des Herrn B und hatte der Bw bezüglich dieser Baustelle keinen Auftrag über Arbeitsleistungen übernommen. Aufgabe des Bw war lediglich die Lieferung die biologischen Tonputze an Herrn B, die von diesem als selbstständig Gewerbetreibenden verarbeitet wurden. Insofern ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der beiden Slowaken bei der genannten Baustelle keinesfalls dem Bw zugute gekommen ist. Herr P B hat die beiden Slowaken über Ersuchen des Bw, diesen die Fertigungstechniken bei der Verarbeitung der biologischen Tonputze zu zeigen, beschäftigt. Eine Beitragstäterschaft wurde dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen, weshalb eine Bestrafung des Bw unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen ist.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht - wie bereits erwähnt - fest, dass die beiden Slowaken vom Bw kein Entgelt erhalten haben, sondern vom Bw den künftigen Geschäftspartnern die Unterkunft in Österreich bezahlt wurde. Dass Geschäftspartner zum Essen eingeladen werden oder Nächtigungskosten übernommen werden, entspricht allgemein üblichen Geschäftspraktiken und ist darin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles keine Gegenleistung für die Erbringung von Arbeitsleistungen zu sehen.

 

Der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit der beiden Slowaken liegt nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht darin, reine Arbeitstätigkeiten in Österreich zu verrichten, sondern Fertigungskenntnisse für die künftige Tätigkeit in der Slowakei zu erwerben. Die beiden Slowaken sollten jedenfalls aus Sichtweise des Bw keine Arbeitskräfte auf der bereits erwähnten Baustelle des Herrn P B ersetzen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Bw grundsätzlich seine biologischen Produkte an Vertriebspartner in Österreich nur verkauft, und diese die Produkte selbstständig verarbeiten. Der Bw hat daher jedenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung seiner Vertriebspartner. Dies gilt auch im gegenständlichen Fall für die Verarbeitung der Putze durch Herrn B auf dessen Baustelle in G. Die Arbeit, die von den Slowaken auf dieser Baustelle verrichtet wurde, kommt jedenfalls nicht dem Bw zugute, erfolgte auch nicht in dessen Auftrag und unter dessen Weisungsunterworfenheit. Auch wurden vom Bw bezüglich der Arbeitstätigkeit keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass die persönliche Abhängigkeit als wesentliches Merkmal einer Arbeitsleistung aufgrund der speziellen Situation des vorliegenden Falles zu verneinen ist. Der Bw war selbst nicht zur Arbeitsleistung auf der Baustelle in Grünbach verpflichtet, da er diesbezüglich keine Aufträge übernommen hat, weshalb auch grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Bw auf dieser Baustelle Arbeitskräftebedarf hatte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt daher, dass die beiden Slowaken in keinem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Bw gestanden sind, weshalb im gegenständlichen Fall keine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt und folglich der Bw nicht als Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs.3 Ausländerbeschäftigungsgesetzes - auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - anzusehen ist. Aus diesen Gründen ist die von der ersten Instanz im gegenständlichen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 lit.a AuslBG als vom Bw nicht begangen zu werten, weshalb das gegenständliche Strafverfahren einzustellen und wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Der diesbezügliche Ausspruch war daher in den Spruch aufzunehmen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum