Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251229/10/Lg/Hu

Linz, 22.02.2006

 

 

 

VwSen-251229/10/Lg/Hu Linz, am 22. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 9. Februar 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G I, W, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19. Mai 2005, Zl. Ge-982/04, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von je 48 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "S" Restaurantgesellschaft mbH, in S, W, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass am 8.9.2004 der türkische Staatsangehörige I K und der bosnische Staatsangehörige A P, von dieser Gesellschaft beschäftigt worden seien, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Zollamtes Linz. Der Bw habe sich trotz Aufforderung zum Tatvorwurf nicht gerechtfertigt.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde die Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Ausgegangen wird von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro sowie dem Fehlen von Sorgepflichten.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, I K sei schon seit ca. 15 Jahren in Österreich und habe Ende August/Anfang September beim Bw in einer Pizzeria als Hilfskraft angefangen. Er sei bei der GKK angemeldet gewesen. Der Bw habe eine Arbeitsbewilligung für diesen Ausländer gehabt, welche aber leider abgelaufen sei, als er auf der Baustelle ausgeholfen habe. Inzwischen arbeitet der Ausländer nicht mehr beim Bw.

 

A P sei dem Bw unbekannt. Die Baustelle sei sehr groß und alles sei offen gewesen. Der Bw vermute, dass sich der Ausländer als Neugieriger die Baustelle nur habe anschauen wollen. Jedenfalls habe der Bw alle Arbeiten auf dieser Baustelle nur an Firmen vergeben. Er könne dies belegen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Zollamtes Linz vom 10.9.2004 sei am 8.9.2004 um 9.30 Uhr durch die Organe der Zollbehörde die beiden gegenständlichen Ausländer auf der Baustelle G - Pizzeria, E S, S, bei Innenverputzarbeiten betreten worden.

 

Zu P ist vermerkt, dass ein Identitätsnachweis nicht vorgelegt werden haben könne, da dieser Ausländer bei Anruf an die Polizei geflüchtet sei.

 

Laut Niederschrift sagte der Bw aus, K I sei seit 7.9.2004 zur Sozialversicherung gemeldet. Er habe am 8.9.2004 um 8.00 Uhr in der zukünftigen Pizzeria die Mauerarbeiten aufgenommen. Die Entlohnung erfolge nach Kollektivvertrag.

 

Zu P könne der Bw keine Angaben machen, da er diesen noch nie gesehen habe.

 

Bei K ist im Personenblatt eingetragen, er arbeite für G- Pizzeria als Maurer seit 8.9.2004. Als Lohn bekomme er 14 Euro pro Stunde. Sein Chef heiße I G. Als beobachtete Tätigkeit ist angegeben, dass er Mörtel aus dem Schubkarren mit der Kelle auf das Reibebrett und damit einen Fensterrahmen eingeputzt habe. Der zweite Arbeiter habe eine Glättlatte in der Hand gehabt.

 

Dem Akt liegt ferner die Aufforderung zur Rechtfertigung bei.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung zog der Vertreter der Zollbehörde den Strafantrag hinsichtlich I K zurück, weil Recherchen ergeben hätten, dass dieser Ausländer damals arbeitsberechtigt gewesen sei. Hinsichtlich des "A P" sei zwar anzunehmen, dass die diesbezügliche Angabe (einschließlich der bosnischen Staatsbürgerschaft) von der betreffenden Person stamme; dennoch (so der Vertreter der Zollbehörde nach Erörterung mit dem Bw und dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats) sei die Identität dieser Person nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit geklärt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass I K zur Tatzeit ohne Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt wurde. Hinsichtlich des "A P" geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die Identität dieser Person nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit feststellbar ist und daher ein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht als erwiesen gelten kann. Aufgrund dieser Sachlage war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

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