Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251230/19/Lg/Hu

Linz, 22.02.2006

 

 

 

VwSen-251230/19/Lg/Hu Linz, am 22. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 9. Februar 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G I, W, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19. Mai 2005, Zl. Ge-1385/04, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 48 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "S" Restaurantgesellschaft mbH, in S, W, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass der bosnische Staatsangehörige G R am 8.12.2004 auf der Baustelle in S, E, von der genannten Gesellschaft beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Zollamtes Linz. Der Bw habe von der Möglichkeit zur Rechtfertigung nicht Gebrauch gemacht.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe wird die Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Ausgegangen wird von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro sowie dem Fehlen von Sorgepflichten.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw kenne den gegenständlichen Ausländer überhaupt nicht. Er habe alle Aufträge für die Malarbeiten an R W vergeben. Vielleicht kenne dieser den gegenständlichen Ausländer.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Zollamtes Linz vom 20.12.2004 wurde anlässlich einer am 8.12.2004 durchgeführten Kontrolle von Organen der Zollverwaltung festgestellt, dass der gegenständliche Ausländer auf der Baustelle B C, E, S, beim Malen der Decke angetroffen worden sei.

 

In einem Aktenvermerk ist festgehalten, dass am 8.12.2004 (Feiertag) ein Herr G, welcher sich ebenfalls zu diesem Zeitpunkt auf der Baustelle befunden habe, bestätigt habe, dass der Bw die Baustelle um ca. 7.30 Uhr aufgesperrt habe.

 

Im Personenblatt ist eingetragen, dass der Ausländer als Maler beschäftigt sei und seit 8.12.2004 für die Firma "R" arbeite. Er erhalte 6 Euro pro Stunde, die tägliche Arbeitszeit betrage 10 Stunden. Der Chef heiße R. Vermerkt ist, dass der Ausländer Malarbeiten an der Decke gemacht habe und laut Aussage des Herrn G um ca. 7.30 Uhr in Begleitung einer zweiten Person gekommen sei, wobei vermutet werde, dass dies der Chef des Mannes sei. Der Bw habe um 7.00 Uhr die Baustelle aufgesperrt.

 

Dem Akt liegt ferner die Aufforderung zur Rechtfertigung bei.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte W aus, er habe an diesem Tag Malerarbeiten für den Bw durchgeführt. Der gegenständliche Ausländer sei ihm bekannt, weil er zu einer befreundeten Familie gehöre. Er habe sich damals mit Billigung des Zeugen Malerutensilien von der Baustelle geholt. Der Zeuge habe den Ausländer nicht in seinem Unternehmen beschäftigt. Mit Sicherheit sei der Bw nicht Arbeitgeber des Ausländers gewesen.

 

Der gegenständliche Ausländer bestätigte im Wesentlichen die Angaben W. Die Angaben auf dem Personenblatt habe er nach Anleitung eines Kontrollorgans gemacht; den schriftlichen Text habe er nicht verstanden, da er nur albanisch, nicht jedoch serbokroatisch (und sehr schlecht deutsch) spreche.

 

Den Bw kenne der Zeuge gar nicht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Nach den zeugenschaftlichen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist allenfalls fraglich, ob der gegenständliche Ausländer durch W beschäftigt wurde. Dies würde mit den Angaben im Personenblatt und dem der Anzeige beiliegenden Vermerk übereinstimmen. Die allfällige Arbeitgeberschaft des W ist jedoch nur insofern von Interesse für das gegenständliche Verfahren, als, sollte überhaupt eine Beschäftigung vorgelegen sein, als Arbeitgeber nur W, nicht jedoch der Bw in Betracht kommt. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

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