Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251233/2/Lg/Hu

Linz, 29.06.2005

 

 

 VwSen-251233/2/Lg/Hu Linz, am 29. Juni 2005

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des R B, B, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 1. Juni 2005, Zl. Ge-100/05, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 48 Stunden verhängt, weil er den albanischen Staatsbürger Z A und den türkischen Staatsbürger E Y am 25.11.2004 auf der Baustelle in P, Wohnhaus M, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses liegt der Tatort in P, mithin außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des Bürgermeisters der Stadt Steyr. Eine Abtretung gemäß § 29a VStG ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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