Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251267/5/Lg/He

Linz, 23.09.2005

 

 

 

VwSen-251267/5/Lg/He Linz, am 23. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des M K, K, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 5. Juli 2005, Zl. Sich96-117-2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen (§§ 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Erstinstanz stellte mit Schreiben vom 25.7.2005 gegenüber dem Berufungswerber (Bw) fest, dass nach der Aktenlage die Berufung am 7.7.2005 zugestellt wurde und die Berufungsfrist (§ 63 Abs.5 AVG) sohin am 21.7.2005 endete, die Berufung jedoch erst am 22.7.2005 - mithin verspätet - eingebracht wurde. Mit diesem Schreiben lud die Behörde den Bw ein, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern. In dem dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegten Akt beigelegten Aktenverzeichnis ist vermerkt, der Bw habe erklärt, die Berufung nicht zurückziehen zu wollen. Der Unabhängige Verwaltungssenat gab dem Bw mit Schreiben vom 7.9.2005 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Schreiben vom 13.9.2005 räumte der Bw ein, aus näher dargelegten Gründen die Berufungsfrist versäumt zu haben. Da mithin der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig und die in Rede stehende Frist nicht verlängerbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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