Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251289/10/Kü/Hu

Linz, 21.04.2006

 

 

 

VwSen-251289/10/Kü/Hu Linz, am 21. April 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der Frau E Y, D, S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H K, S, S, vom 16.9.2005 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 8.9.2005, Ge-530/05, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.4.2006, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Die Berufungswerberin hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 8.9.2005, Ge-530/05, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Y E KEG in S, P, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat, dass der türkische Staatsbürger M Y, geb. am ..., zumindest in der Zeit vom 18.4.2005 bis zum 29.4.2005 durch die o.a. Firma in der Betriebsstätte in S, P (W-Imbiss), mit Kocharbeiten (Speisenzubereitung) beschäftigt wurde, ohne dass dieser Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung besaß oder diesem eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt worden wäre, noch war für diesen Ausländer eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der ausgeführt wird, dass Herr M Y der Bw zugesagt habe, dass er mit einer Österreicherin verheiratet sei. Er habe ihr auch eine Bestätigung des AMS gezeigt (Ablichtung wird vorgelegt), die ihm die Arbeit erlaube. Daraufhin habe ihr Steuerberater Herrn Y angemeldet und dieser habe die Arbeit bei ihr aufgenommen. Sie hätte nicht gewusst und hätte dies auch nicht wissen können, dass es sich bei der Ehe von Herrn Y um eine Scheinehe handle, welche dann für nichtig erklärt worden sei. Sie ersuche daher die Strafe aufzuheben.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.4.2006.

 

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Die Bw ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Y E KEG, welche am Standort P, S, das Lokal "W-Imbiss" betreibt. Die Bw hat ihren Verwandten, den türkischen Staatsangehörigen M Y am 18.4.2005 in ihrem Lokal als Koch eingestellt. Vor dieser Einstellung hat der türkische Staatsangehörige der Bw eine Bestätigung gemäß § 3 Abs.8 AuslBG des AMS Traun, Zweigstelle Traun/Linz, vom 7.4.2004 vorgelegt. In dieser Bestätigung ist festgehalten, dass Herr M Y zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung aufgrund des § 1 Abs.2 lit.l AuslBG nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegt und daher keine der dort vorgesehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet benötigt.

 

Der beschäftigte türkische Staatsangehörige ist seit 2.4.2004 mit einer Österreicherin verheiratet. Diese Ehe war im Zeitraum 18.4. bis 29.4.2005 aufrecht. Am 29.4.2005 wurde das Lokal der Bw von Organen des Zollamtes Linz kontrolliert und wurde Anzeige wegen illegaler Ausländerbeschäftigung erstattet.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus den im Verwaltungsstrafakt vorliegenden Urkunden, nämlich der Heiratsurkunde, ausgestellt vom Stadtgemeindeamt Leonding sowie der Bestätigung des AMS vom 7.4.2004. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der türkische Staatsangehörige M Y als Zeuge einvernommen und hat dieser bestätigt, dass seine am 2.4.2004 geschlossene Ehe nach wie vor aufrecht ist. Des weiteren wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat Erkundigungen beim Stadtamt Leonding bzw. Bezirksgericht Steyr eingeholt und wurde von beiden Stellen bestätigt, dass die Ehe des türkischen Staatsangehörigen nicht geschieden ist oder für nichtig erklärt wurde. Auch wurde über Anfrage vom AMS bestätigt, dass die mit Datum 7.4.2004 erteilte Bestätigung gemäß § 3 Abs.8 AuslBG nicht widerrufen wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.2 lit.l AuslBG idF BGBl. I Nr. 136/2004 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers sowie drittstaatsangehörige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger bzw. der EWR-Bürger Unterhalt gewährt, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

 

5.2. Aus der im Verwaltungsstrafakt einliegenden Heiratsurkunde der Stadtgemeinde Leonding, Standesamt, Nr. der Eintragung 12/2004, ist ersichtlich, dass Herr M Y am 2.4.2004 Frau H M geehelicht hat. Aufgrund dieser Eheschließung wurde vom AMS am 7.4.2004 eine Bestätigung gemäß § 3 Abs.8 AuslBG ausgestellt und bestätigt, dass Herr M Y zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung aufgrund des § 1 Abs.2 lit.l AuslBG nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegt und daher keine der dort vorgesehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet benötigt.

 

Sowohl die Ehe als auch die Bestätigung des AMS waren zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt aufrecht. Aus diesem Grund erfolgte daher die Beschäftigung von Herrn M Y durch die Bw nicht entgegen den Vorschriften des AuslBG. Herr M Y war zum vorgeworfenen Zeitpunkt nicht vom Geltungsbereich des AuslBG erfasst. Aus diesem Grund hat die Bw die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen und war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

Beschlagwortung:

Bestätigung gemäß § 3 Abs.8 AuslBG

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