Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251324/2/Lg/Hu

Linz, 17.12.2005

 

 

 

VwSen-251324/2/Lg/Hu Linz, am 17. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des J K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M K, T, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 10. November 2005, Zl. Sich96-303-2004, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1.000 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter der H H- I- T- S GmbH mit dem Sitz in P, N, und somit im Sinne des § 9 VStG als Außenvertretungsbefugter verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass die genannte Gesellschaft am 7.9.2004 an näher bezeichneten Ort einen näher bezeichneten tschechischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Die Bemessung der Strafhöhe wird mit den finanziellen Verhältnissen des Bw (monatliches Einkommen in Höhe von 1.500 Euro, keine Sorgepflichten) sowie mit den Milderungsgründen der Unbescholtenheit und der Anmeldung zur GKK) begründet.

 

2. In der gegen diesen Straferkenntnis erhobenen Strafberufung wird beantragt, die Geldstrafe möge mit Euro 1.000 festgesetzt werden. Begründend wird angeführt, dass nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass der Bw eine Information der Steuerberatung unzureichend gelesen habe, der Bw über ein Einkommen von 1.500 Euro verfüge und für zwei Kinder sorgepflichtig sei und keine einschlägigen Vormerkungen vorliegen würden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Dem angefochtenen Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass der Bw irrtümlich davon ausging, für den Ausländer, dessen Vater im Betrieb beschäftigt war, sei als Ferialpraktikant keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Es ist daher von Fahrlässigkeit auszugehen. Darüber hinaus ist die - im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene - Tatzeit kurz, sind die im angefochtenen Straferkenntnis genannten Milderungsgründe zu berücksichtigen und stellt das geständige Verhalten des Bw einen weiteren Milderungsgrund dar. Überdies sind die in der Berufung angegebenen Sorgepflichten zu berücksichtigen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daher keine Bedenken, dem Antrag der Herabsetzung der Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß Folge zu geben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

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