Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251337/12/Kü/Hu

Linz, 12.07.2006

 

 

 

VwSen-251337/12/Kü/Hu Linz, am 12. Juli 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn W S, L, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, M, L, vom 23. Jänner 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Jänner 2006, Zl. SV96-24-2004/OB, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen Fakten 1. und 2. wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 67 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung gegen Fakten 1. und 2. keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschäftigungszeit auf 17.11.2004 eingeschränkt wird.
  2. Der Berufung gegen Fakten 3. und 4. wird Folge gegeben, diesbezüglich das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

     

  3. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 200 Euro (2 x 100 Euro) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Jänner 2006, SV96-24-2004, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen vier Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 96 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als Arbeitgeber (als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung Berufener der W S Gesellschaft m.b.H., S, L) - festgestellt am 17.11.2004 gegen 09.15 Uhr, durch Organe des Zollamtes Wels im genannten Betrieb in S (bezüglich der Arbeitnehmer G N und B A) bzw. im Zuge nachträglicher Überprüfung (bezüglich der Arbeitnehmer O B und P H) - verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von dieser Firma die ausländischen Staatsangehörigen

  1. G N, geb. 22.1.1961, kroatischer Staatsangehöriger, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 31.8.2004 und vom 1.10.2004 bis 17.11.2004, jeweils von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr als Hilfsarbeiter im Schlachtbetrieb
  2. B A, geb. 14.8.1964, kroatischer Staatsangehöriger, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 31.8.2004 und vom 18.10.2004 bis 17.11.2004, jeweils von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr als Hilfsarbeiter im Schlachtbetrieb
  3. O B, geb. 9.1.1986, mazedonischer Staatsbürger, in der Zeit vom 3.11.2003 bis 17.11.2004 als Hilfsarbeiter im Schlachtbetrieb und
  4. P H, geb. 23.3.1963, ukrainischer Staatsangehöriger, in der Zeit vom 3.5.2004 bis 21.10.2004 als Hilfsarbeiter im Schlachtbetrieb

entgegen dem § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt wurden, ohne dass Ihnen für diese eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde. Die beiden kroatischen Staatsbürger N G und A B wurden anlässlich der Kontrolle durch Beamte des Zollamtes Wels beim Schweineschlachten (Transport der zu schlachtenden Schweine in das heiße Wasser, Abflämmen der Schweineborsten) betreten. Ferner wurde nachfolgend festgestellt (siehe Versicherungsdatenauszüge der österreichischen Sozialversicherung), dass N G in der Zeit vom 1.3.2004 bis 31.8.2004 und vom 4.10.2004 bis 11.11.2004 sowie A B in der Zeit vom 1.3.2004 bis 31.8.2004 und vom 18.10.2004 bis zumindest 19.11.2004 (Datum des Auszuges) sowie B O in der Zeit vom 3.11.2003 bis zumindest 19.11.2004 (Datum des Auszuges) sowie H P in der Zeit vom 3.5.2004 bis 21.10.2004 als Arbeiter bei der W S Gesellschaft m.b.H., Großschlächterei, S, L, angemeldet waren, ohne im Besitze einer hierfür entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein."

 

Begründend wurde von der Erstinstanz ausgeführt, dass der Tatbestand aufgrund der Feststellungen des Zollamtes Wels und der vom Zollamt Wels übermittelten Beweismittel als erwiesen anzusehen sei, da keine der notwendigen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen für die Tatzeit vorgelegen seien. Hinsichtlich des Vorbringens zur Beschäftigung der beiden kroatischen Staatsangehörigen sei festzuhalten, dass wirtschaftliche Gründe (mögliche schwere wirtschaftliche Schäden) keine Situation schaffen würden, die einem Notstand nahe kommen würde. Aus diesem Grunde könne ein Notstand im Sinne des § 6 Verwaltungsstrafgesetz in der Beschäftigung der beiden kroatischen Staatsangehörigen nicht gesehen werden.

 

Die Datenauszüge der Sozialversicherung würden eindeutig belegen, dass alle vier ausländischen Arbeitnehmer in den angeführten Zeiträumen beim Dienstgeber W S GmbH, Großschlächterei in S, angemeldet und daher diesem Betrieb als Arbeitnehmer zuzuordnen wären. Zudem habe einer der vier Arbeitnehmer niederschriftlich beim Gendarmerieposten ausgesagt, dass er am Kontrolltag in der Firma gearbeitet habe. Er habe nicht ständig im Schlachthaus gearbeitet, aber gelegentlich dort ausgeholfen. Dies untermauere die Annahme, dass dieser Ausländer, wenn auch nicht ständig, so doch wiederholt ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung in der Schlächterei gearbeitet habe.

 

Den Datenblättern des Arbeitsmarktservices sei zu entnehmen, dass alle vier Arbeitnehmer jeweils nur eine Bewilligung als Landarbeiter bzw. landwirtschaftliche Hilfskräfte gehabt hätten, welche eine erlaubte Tätigkeit in der Schlächterei jedoch keinesfalls einschließe.

 

Als Milderungsgründe wären die bisherige Unbescholtenheit anzusehen, erschwerend sei kein Umstand zu werten. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen strafbaren Handlung. Die Höhe der ausgesprochenen Strafe sei dem wirtschaftlichen Vorteil gegenüber zu stellen, den sich ein gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßender Arbeitgeber infolge der diesfalls zu erzielenden Ersparnis an Lohn- und Lohnnebenkosten verschaffe. Hierbei habe mit der im Gesetz angeführten Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können.

 

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw Berufung eingebracht und das Straferkenntnis in dem Umfang angefochten, als eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wird. Als Berufungsgründe wurden die unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Bekämpft wurde die Feststellung im angefochtenen Straferkenntnis, dass neben N G und A B auch B O und H P im Betrieb der W S Gesellschaft mbH, Großschlächterei, beschäftigt worden seien. Begehrt werde die Feststellung, dass die beiden Genannten B O und H P ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb des W S beschäftigt gewesen wären.

 

Zu dieser Feststellung hätte die Behörde nach Einvernahme des Bw gelangen müssen. Der Bw hätte in seiner Einvernahme des Sachverhalt dahingehend aufgeklärt, dass bis zum Jahr 2005 betreffend die beiden Firmen "Einzelfirma W S (landwirtschaftlicher Betrieb)" und "W S GmbH (Großschlächterei)" ein gemeinsames Lohnkonto geführt worden sei, auf welchem sowohl die Mitarbeiter der Großschlächterei als auch jene der Landwirtschaft aufgelistet waren. Die gemeinsame Führung des Lohnkontos sei erst im Jahre 2005 getrennt worden. Aus den genannten Gründen seien die beiden Mitarbeiter P und O in den Jahren 2003 bzw. 2004 auf dem gemeinsamen Lohnkonto der W S Gesellschaft mbH als Mitarbeiter geführt worden, obwohl die beiden ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet und auch ausschließlich für diesen Betrieb tätig gewesen seien. Die beiden Genannten seien daher zu keinem Zeitpunkt in der Großschlächterei W S Gesellschaft mbH tätig gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Behörde erster Instanz hat mit Schreiben vom 26.1.2006 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Steuerberater des Bw und eine Angestellte der W S GmbH als Zeugen einvernommen wurden.

 

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der W S Gesellschaft mbH, welche am Standort L, S, eine Großschlächterei betreibt.

 

Neben dieser Tätigkeit führt der Bw in Form der Einzelfirma auch einen landwirtschaftlichen Betrieb. In diesem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt der Bw regelmäßig ausländische Landarbeiter, für deren Tätigkeit vom zuständigen Arbeitsmarktservice Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt werden.

 

Die Lohnverrechnung für beide Betriebe des Bw wurde aus Vereinfachungsgründen bis zum Jahr 2005 auf einem Lohnkonto durchgeführt. Sämtliche Landarbeiter, die im landwirtschaftlichen Betrieb des Bw angestellt wurden, wurden von ihm als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter angemeldet und erfolgte die Lohnverrechnung über das Lohnkonto der W S Gesellschaft mbH.

 

Am 17. November 2004 wurde der Schlachtbetrieb des Bw einer Kontrolle durch das Zollamt Wels unterzogen. Im Zuge der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass die beiden kroatischen Staatsangehörigen N G und A B im Schlachtbetrieb als Arbeiter beschäftigt wurden. Arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen für die Beschäftigung der beiden Ausländer im Schlachtbetrieb konnten vom Bw keine vorgelegt werden. Beweise für die Beschäftigung des mazedonischen Staatsbürgers B O und des ukrainischen Staatsbürgers H P im Schlachtbetrieb des Bw liegen nicht vor.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen des Bw, wonach dieser nicht bestreitet, die beiden kroatischen Staatsangehörigen aushilfsweise im Schlachtbetrieb beschäftigt zu haben, andererseits aus den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Der Steuerberater des Bw schildert in glaubwürdiger Weise die bis 2005 praktizierte Art und Weise der Lohnverrechnung. Auch seitens der Sozialversicherung bestand gegen diese Praxis kein Einwand. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass aus diesem Grund aus den Auszügen der Sozialversicherung nicht eindeutig der Schluss gezogen werden kann, dass sämtliche Landarbeiter auch aushilfsweise im Schlachtbetrieb eingesetzt werden. Deswegen konnten keine Feststellungen darüber getroffen werden, dass auch die Ausländer O und P vom Bw in seinem Schlachtbetrieb beschäftigt worden sind, zumal diese bei der Kontrolle am 17.11.2004 nicht im Schlachtbetrieb angetroffen wurden.

 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. in einem Arbeitsverhältnis,
  2. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.
  4. nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
  5. überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 25.000 Euro.

 

Die Beschäftigung der beiden kroatischen Staatsangehörigen als Aushilfskräfte im Schlachtbetrieb am 17.11.2004 wurde vom Bw grundsätzlich nicht bestritten, weshalb diesbezüglich der objektive Tatbestand als erfüllt zu werten, zumal arbeitsmarktbehördliche Papiere für deren Beschäftigung nicht vorgelegen sind.

 

Hinsichtlich der beiden anderen Ausländer (Straferkenntnis Punkt 3. und 4.) ist festzuhalten, dass deren Beschäftigung im Schlachtbetrieb nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden konnte. Von den in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen wurde nachvollziehbar die Art und Weise der Lohnverrechnung dargestellt, weshalb für den Unabhängigen Verwaltungssenat der Auszug aus den Sozialversicherungsdaten nicht als Beweismittel für die Beschäftigung der beiden Ausländer im Schlachtbetrieb herangezogen werden kann. Aus diesem Grund war daher das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Fakten 3. und 4. einzustellen, da kein Beweis für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes erbracht werden konnte.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Vom Bw wurde die Beschäftigung der beiden kroatischen Staatsangehörigen eingestanden, weshalb von ihm im Berufungsverfahren auch keine schuldentlastenden Argumente vorgebracht wurden. Zu den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Umständen, die versuchen die Beschäftigung der beiden Kroaten als entschuldigenden Notstand darzustellen, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der Fakten 1. und 2. dem Bw auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar sind.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Unter Berücksichtung des Umstandes, dass aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens bezüglich der Fakten 3. und 4. von einer illegalen Beschäftigung von zwei Ausländern auszugehen ist, ist für die Strafbemessung der durch § 28 Abs.1 Z1 AuslBG idF BGBl. I Nr. 136/2004, vorgegebene Strafrahmen von 1.000 bis 5.000 Euro heranzuziehen. Bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass kein Erschwerungsgrund vorliegt und dem Bw zugute zu halten ist, dass keine einschlägige Vorstrafe besteht. Die im Straferkenntnis dargestellten Umstände stellen lediglich die gewöhnlichen negativen Folgen illegaler Ausländerbeschäftigung dar, derentwegen die Strafbarkeit überhaupt eingerichtet wurde. Im Rahmen der Strafbemessung ist auch zu beachten, dass die beiden kroatischen Staatsangehörigen bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Aufgrund dieser Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht, dass mit der Verhängung der Mindeststrafe von 1.000 Euro für jede Verwaltungsübertretung jene Sanktion gesetzt ist, die dem Bw das Unerlaubte seiner Handlungen vor Augen hält und ihn künftig zur Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anhält. Insofern wird mit dem Strafmaß sowohl spezialpräventiven als auch generalpräventiven Überlegungen entsprochen.

 

Sonstige Milderungsgründe, welche eine Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Tat blieb auch keineswegs so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, entfällt für den Bw die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren (§ 65 VStG). Aufgrund der Herabsetzung der Verwaltungsstrafen reduziert sich gemäß § 64 VStG der Kostenbeitrag zum Verfahren der Erstbehörde auf insgesamt 200 Euro. Wegen der Einstellung des Verfahrens bezüglich der Fakten 3. und 4. entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

 

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