Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251348/5/Kü/Hu

Linz, 21.03.2006

 

 

 

VwSen-251348/5/Kü/Hu Linz, am 21. März 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Dr. H S, K, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A R, P, V, vom 22. Februar 2006 gegen das Strafmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Februar 2006, Zl. SV96-23-2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 100 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 13. Februar 2006, SV96-23-2005, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 1.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil er den Ausländer A G M, geb. ..., irakischer Staatsangehöriger, zwei bis drei Mal in den Wintermonaten von 2004 auf 2005, zu unbekannten Zeiten, vor seinem Haus T, M (Ordination) bei Schneeräumarbeiten sowie am 16.3.2005 auf seinem Anwesen R, P, wiederum bei derartigen Tätigkeiten (Entfernen von Eis und Schnee vom Dach und aus den Regenrinnen eines Garagengebäudes) beschäftigt hat, obwohl weder ihm für den Genannten eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden ist, noch der Ausländer selbst über eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis verfügte.

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht vom ausgewiesenen Vertreter des Bw Berufung eingebracht und das Straferkenntnis insoweit angefochten, als die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft wird. Begründend wurde nach nochmaliger Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der Tat gleich Null sei. Die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sollten Ordnung am Arbeitsmarkt bringen bzw. herstellen und vermeiden, dass der Arbeitsmarkt durch unkontrollierte Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in seiner sozialen Ordnung ausgefüllt würde. Dies sei durch die Verköstigungsmaßnahmen des Bw und durch die kleinen Belohnungen desselben gegenüber A G M in keiner Weise gegeben, sodass praktisch kein Unrechtsgehalt der Tat vorliege. Es könne daher die Behörde mit einer Ermahnung vorgehen, eine Geldstrafe sei sicherlich nicht angezeigt bzw. gerechtfertigt. Selbst jedoch dann, wenn eine Bestrafung des Beschuldigten über eine Ermahnung hinaus aufgezeigt erachtet werden solle, könne mit der Mindeststrafe vorgegangen werden, sodass in diesem Fall die Geldstrafe zu mindern wäre.

 

In diesem Zusammenhang sei angeführt, dass der Bw Vater von fünf Kindern sei und für diese ebenso wie für seine Gattin zu sorgen habe. Von den fünf Kindern würden drei studieren. Der Bw habe zwischenzeitlich die Pension angetreten und wäre auch nicht mehr in der Lage, aufgrund seiner mehrfachen Leiden Dienst zu verrichten. Die Ärztepension betrage etwa 1.500 Euro und eine weitere zusätzliche Pension betrage 700 Euro, sodass der Beschuldigte mit 2.200 Euro für sich und sechs Personen Sorge zu tragen habe, zumal auch die erwachsenen Töchter immer noch Zuschüsse benötigen würden. Aus diesen Gründen wurde abschließend beantragt, von einer Bestrafung des Beschuldigten Abstand zu nehmen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen bzw. in eventu die verhängte Geldstrafe zu mildern.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die verhängte Strafe richtet und überdies vom rechtsfreundlich vertretenen Bw keine Berufungsverhandlung beantragt wurde. Dem Zollamt Wels als weiterer Verfahrenspartei wurde die Berufung in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Auch von dieser Partei wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Die Erstbehörde führt bei der Begründung der Strafbemessung aus, dass bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nachdem vom Bw dazu keine Angaben gemacht wurden, von einem geschätzten Einkommen von monatlich netto etwa 3.000 Euro, der Sorgepflicht für seine Gattin und von einem Vermögen in Form des Eigentums an vier Liegenschaften ausgegangen wird.

 

In der vorliegenden Berufung wird vom Bw seine derzeitige Einkommenssituation offengelegt, wonach er eine Pension von 2.200 Euro bezieht und neben der Sorgepflicht für seine Gattin auch noch Sorgepflichten für seine drei studierenden Kinder hat. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass sich gemäß der einschlägigen Judikatur die Berufungsbehörde im Berufungsverfahren mit neu hinzugekommenen, die Vermögensverhältnisse des Bw beeinflussenden Umständen auseinander zu setzen hat und insofern ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen hat.

 

Im Hinblick darauf, dass die Erstinstanz bei ihrer Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen von 3.000 Euro ausgegangen ist, erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat unter Berücksichtigung der nunmehr dargestellten Einkommensverhältnisse gerechtfertigt, die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zu reduzieren. Auch mit der Festsetzung der Mindeststrafe erscheint die nach general-, aber auch spezialpräventiven Erwägungen notwendige Sanktion für die gegenständliche Verwaltungsübertretung gesetzt. Insofern war daher der Berufung, sofern die Strafmilderung beantragt wurde, Folge zu geben.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe liegen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht vor. Es mangelt bereits an der Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens, weil das strafbare Verhalten nicht erheblich hinter dem in der festgelegten Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt zurück bleibt. Schon mangels einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen war daher vom § 21 Abs.1 VStG nicht Gebrauch zu machen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

5. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

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