Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251349/2/Lg/Hu

Linz, 13.03.2006

 

 

 

VwSen-251349/2/Lg/Hu Linz, am 13. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des E L, M, F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 27.9.2005, Zl. SV96-36-2004, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Die (Straf-)Berufung wird hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafen werden jedoch auf 37 Stunden je illegal beschäftigtem Ausländer herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro bzw. vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 72 Stunden verhängt, weil er vier näher bezeichnete Ausländer am 18.9.2004 auf der Baustelle Wohnhaus-Neubau F, M, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

2. In der Berufung wird gebeten, "das Strafmaß noch einmal zu überdenken". Der Bw sei "jederzeit bereit für seine Fehler einzustehen und einen Strafersatz anzunehmen". Begründet wird dieses Ersuchen damit, dass der Bw durch viele unglückliche Umstände in eine finanzielle Misere geraten sei. Aus verschiedenen Gründen sei er ziemlich unüberlegt immer tiefer hineingerutscht. Da ihm gesagt worden sei, dass der Außenputz noch in diesem Jahr gemacht sein sollte, um nicht das "Land-Geld" zurückzahlen zu müssen, habe er alles daran gesetzt, die Auflage zu erfüllen. Der Bw müsse zugeben, dass einige Entscheidungen sehr unüberlegt gewesen seien. Er würde diese Fehler mit seinem heutigen Wissen niemals wiederholen. Teilweise sehe er sich nicht in der Lage, seinen Kindern ein würdiges Dasein zu ermöglichen. Geschweige denn könne er eine so hohe Geldstrafe bezahlen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Es ist zu beachten, dass im angefochtenen Straferkenntnis selbst die gesetzliche Mindestgeldstrafe (der Strafrahmen erstreckt sich von 2.000 Euro bis 10.000 Euro je illegal beschäftigtem Ausländer) unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG), um die Hälfte unterschritten wurde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die durch das außerordentliche Milderungsrecht gesetzlich gegebenen Möglichkeiten vollständig ausgeschöpft wurden. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen ist aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich, und zwar auch dann nicht, wenn ungünstige finanzielle Verhältnisse vorliegen. Diesbezüglich wurde der Bw bereits im angefochtenen Straferkenntnis auf Erleichterungen der Zahlungsmodalität (Ratenzahlungen) hingewiesen.

 

Es ist auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses darin zu erblicken, dass § 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) nicht angewendet wurde. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder sind die Folgen der Tat unbedeutend (immerhin wurde eine ganze "Putzpartie" engagiert) noch kann von einer entsprechenden Geringfügigkeit des Verschuldens die Rede sein (hat es doch der Bw zumindest versäumt, sich über die rechtlichen Voraussetzungen seines Tuns rechtzeitig geeignet zu informieren).

 

Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Höhe von 20 % der jeweiligen Geldstrafe.

 

Hinsichtlich der Erleichterungen der Zahlungsmodalität ist der Bw an die BH Vöcklabruck zu verweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

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