Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251414/4/Lg/Da

Linz, 21.06.2006

 

 

 

VwSen-251414/4/Lg/Da Linz, am 21. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Februar 2006, Zl. 0052021/2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrags zurückgewiesen (§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.3, 66 Abs.4 AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Schreiben vom 3.3.2006 erhob der Berufungswerber Berufung gegen das oben angeführte Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz mit folgendem Text: "... lege ich gegen den erlassenen Bescheid / Strafausspruch nebst Kostenentscheidung vom 03.02.2006, zugestellt am 22.02.2006 Berufung ein."

 

Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 hielt der Unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber vor, dass seine Berufung - entgegen § 63 Abs.3 AVG - keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, den Antrag und die Begründung binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung der Berufung nachzuholen (§ 13 Abs.3 AVG).

 

Da der Berufungswerber diese Frist ungenützt verstreichen ließ, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

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