Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260006/11/Weg/Ri

Linz, 14.02.1992

VwSen - 260006/11/Weg/Ri Linz, am 14. Februar 1992 DVR.0690392 - & - J; Straferkenntnis wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Johann Fragner und dem Berichter Dr. Kurt Wegschaider sowie der Beisitzerin Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Hans D vom 20. September 1991 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 20. August 1991, Zl. 501/Wa-117/91, auf Grund des Ergebnisses der am 28. Jänner 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der Strafhöhe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz an Kosten zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb vier Wochen 4.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51i Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl.Nr. 52/1991, § 137 Abs.3 lit.e Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl.Nr. 252/1990.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Bezirkverwaltungsbehörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 137 Abs.3 lit.e WRG 1959 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt, weil dieser dem wasserpolizeilichen Auftrag des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Baurechtsamt, vom 18. Oktober 1990, GZ 501/Wa, in der Zeit zwischen 24. Mai 1991 und 12. Juni 1991 insofern nicht zur Gänze Folge geleistet hat, als nachstehende Maßnahmen nicht erfüllt wurden:

"1. Das auf dem Lagerplatz der Fa. D in L, mit Mineralölen verunreinigte Schottermaterial ist bis in einer Tiefe, in der sinnlich keine Verunreinigungen mehr feststellbar sind, auszuheben.

2. Die Aushubstellen dürfen erst nach Kontrolle durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz mit einwandfreiem Schottermaterial wieder befüllt werden.

3. Über die ordnungsgemäße Entsorgung des kontaminierten Schottermaterials ist der Wasserrechtsbehörde eine schriftliche Bestätigung in Form eines Begleitscheines vorzulegen.

4. Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Versperren des Lagerplatzes, ist sicherzustellen, daß unbefugten Personen der Zutritt auf den Lagerplatz verwehrt wird, um ausschließen zu können, daß an den Postautobussen Manipulationen vorgenommen werden, die zum Austritt wassergefährdender Flüssigkeiten führen." I.2. Diesem Straferkenntnis ging ein umfangreiches Verfahren voraus, welches mit einem am 23. August 1990 durchgeführten Ortsaugenschein auf dem Lagerplatz des Berufungswerbers begann. Nach diesem Ortsaugenschein und der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging seitens des Magistrates Linz als Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit 18. Oktober 1990 ein auf § 31 Abs.3 WRG 1959 gestützter Bescheid, womit zum Schutze des Grundwassers folgender wasserpolizeilicher Auftrag erteilt wurde:

"1. Das auf dem Lagerplatz der Fa. D in L, mit Mineralölen verunreinigte Schottermaterial ist bis in einer Tiefe, in der sinnlich keine Verunreinigungen mehr feststellbar sind, auszuheben.

2. Die Aushubstellen dürfen erst nach Kontrolle durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz mit einwandfreiem Schottermaterial wieder befüllt werden.

3. Über die ordnungsgemäße Entsorgung des kontaminierten Schottermaterials ist der Wasserrechtsbehörde eine schriftliche Bestätigung in Form eines Begleitscheines vorzulegen.

4. Unter jenen Bereichen der Postbusse, an denen durch Undichtheiten bereits Mineralöle ausgetreten sind, sind ausreichend große Auffangwannen aufzustellen.

5. Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Versperren des Lagerplatzes, ist sicherzustellen, daß unbefugten Personen der Zutritt auf den Lagerplatz verwehrt wird, um ausschließen zu können, daß an den Postautobussen Manipulationen vorgenommen werden, die zum Austritt wassergefährdender Flüssigkeiten führen.

6. Für die Erfüllung dieser unter Punkt 1.) - 5.) angeführten Maßnahmen wird eine Frist bis 30.11.1990 gewährt." Dieser wasserpolizeiliche Auftrag ist in Rechtskraft erwachsen.

Weil dem wasserpolizeilichen Auftrag bis zur gesetzten Frist (30.11.1990) nicht entsprochen wurde, wurde der nunmehrige Berufungswerber mit Straferkenntnis des Magistrates Linz vom 2. Mai 1991 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.3 lit.e WRG 1959 mit 10.000 S bestraft. Auch dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig.

Da der Berufungswerber, wie anläßlich eines Lokalaugenscheines am 12. Juni 1991 festgestellt wurde, den Punkten 1., 2., 3. und 5. des wasserpolizeilichen Auftrages noch immer nicht nachgekommen war, wurde neuerlich ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, welches in das nunmehr angefochtene Straferkenntnis mündete.

I.3. In der Berufung dagegen ist ausgeführt, "daß die im Erkenntnis angeführten Vergehen überwiegend erfüllt seien." Es sei auch keine Gefahr für Mensch und Umwelt gegeben. Im übrigen sei er nicht ordentlich vorgeladen worden und hätte keine Gelegenheit zu einer Aussage gehabt. In eventu sollte das Strafausmaß dem Schuldrechtsgehalt der Tat angepaßt und somit herabgesetzt werden.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der - weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu erkennen hat. Da auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet wurde, war eine solche anzuberaumen.

I.5. Auf Grund des Ergebnisses dieser am 28. Jänner 1992 stattgefundenen mündlichen Verhandlung, an der ein Behördenvertreter, der Beschuldigte und ein Zeuge teilnahmen, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Der Berufungswerber ist - zumindest in der Zeit zwischen 24. Mai 1991 und 12. Juni 1991 - dem wasserpolizeilichen Auftrag vom 18. Oktober 1990 in den Punkten 1., 2., 3. und 5. nicht nachgekommen.

Es kam bei der Verhandlung zutage, daß keinesfalls das gesamte Grundstück mit Mineralölen verunreinigt ist und deshalb das gesamte Schottermaterial auf diesem Grundstück abzutragen wäre, sondern lediglich zwei ca. 10 cm2 große Ölflecken festgestellt wurden und nur das unter diesen Ölflecken verunreinigte Schottermaterial auszutauschen wäre. Auf Grund der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. D, aber auch auf Grund einer dem Beschuldigten während der Verhandlung vorgelesenen gutächtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrogeologie Dozent Dr. Kurt V vom 21. November 1991 steht fest, daß der Lagerplatz der Firma D auf Kies der sogenannten Austufe des rechtsufrigen Donautales liegt. Darunter liegen Schliertonmergel als liegender Wasserstauer. Die genannten Kiese sind Grundwasserleiter mit sehr geringer Filterwirkung, die Grundwasserströmung verläuft in diesem Bereich in etwa West-Ost bis Westnordwest - Ostsüdost, also vom Lagerplatz in Richtung V-Hafen. Deckschichten sind praktisch nicht vorhanden, es muß also durch technische Maßnahmen gewährleistet werden, daß keine Schadstoffe in den Untergrund versickern.

Die nur 2 x 10 cm2 großen Ölflecken schließen nicht aus, daß mehrere Liter des Ölmaterials versickert sind, es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß es nur einige Tropfen waren. Dies festzustellen, wäre Angelegenheit des Berufungswerbers gewesen, indem er eben den wasserpolizeilichen Auftrag befolgt hätte. Die Einrede, er hätte geglaubt, das gesamte Grundstück abtragen zu müssen, ist eine Schutzbehauptung, denn es war einerseits der Text im wasserpolizeilichen Auftrag klar formuliert und wäre andererseits anläßlich einer Rücksprache bei der Behörde die Angelegenheit zu klären gewesen.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse betreffend Strafbemessung im Sinne des § 19 Abs.2 VStG hat der Berufungswerber keine zusätzlichen Angaben gemacht. Er führt lediglich aus, daß er nicht einsehe, wegen des gleichen Deliktes ein zweites Mal bestraft zu werden. Im übrigen kann man sich jederzeit vergewissern, daß kein Ölverlust vorliege. Von einer Wiederholungstat könne keine Rede sein.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 137 Abs. 3 lit.e WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer ihm gemäß § 31 Abs.3 erteilten Aufträgen zuwiderhandelt.

Auf Grund der in sich widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des Zeugen D steht fest, daß der Berufungswerber den auf § 31 Abs.3 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag vom 18. Oktober 1990 in der Zeit zwischen 24. Mai 1991 und 12. Juni 1991 hinsichtlich der im Straferkenntnis unter Punkt 1. bis 4. angeführten Fakten nicht erfüllt hat. Dieses Verhalten stellt ein Zuwiderhandeln gegen die eingangs erwähnte Vorschrift des Wasserrechtsgesetzes dar und ist sohin der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 127 Abs. 3 lit.e WRG 1959 verwirklicht.

Wenn der Berufungswerber vermeint, daß er keine Wiederholungstat gesetzt habe und nicht ein zweites Mal bestraft werden dürfe, so ist dies rechtlich verfehlt. Der Strafanspruch des Staates erlischt bei einem Dauerdelikt, welches durch Unterlassung begangen wird, nicht durch den Abschluß eines einzigen Strafverfahrens auch für die Zeit danach (quasi für immer) wenn das deliktische Unterlassen nach Erlassung des Straferkenntnisses weiter anhält. Die Bestrafung kann jeweils abgestellt auf einen Deliktszeitraum so lange fortgesetzt werden, bis das deliktische Verhalten beendet ist. Die Vorgangsweise des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, das fortgesetzte deliktische Verhalten ein zweites Mal mit einem Straferkenntnis zu ahnden, ist somit nicht rechtswidrig.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen (hier: bis 100.000 S) ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Überprüfung der Strafhöhe geht der unabhängige Verwaltungssenat von jenen Grundlagen aus, die auch die Erstbehörde zur Strafbemessung im Sinne des § 19 Abs.2 VStG herangezogen hat. Um es vorwegzunehmen: es kann in der festgesetzten Strafhöhe, die im unteren Fünftel des Strafrahmens liegt, keine Rechtswidrigkeit durch die Erstbehörde erblickt werden.

Der bei der Verhandlung zutage tretende Umstand, daß nur zwei 10 cm2 große Ölflecken festgestellt wurden, vermag kein strafmilderndes Element zu begründen, weil auf Grund des durchlässigen Schotterbodens selbst bei kleinen sichtbaren Ölspuren nicht auszuschließen ist, daß wassergefährdende Öle größeren Umfanges in das Grundwasser gelangen können. Derartigen Gefährdungen haben die Organe des Staates auf das entschiedendste entgegenzuwirken.

II. Die Verfahrenskosten sind gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Der Vorsitzende: Dr. Fragner Der Berichter: Die Beisitzerin: Dr. Wegschaider Dr. Klempt

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