Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260007/2/Kl/Kf

Linz, 23.10.1991

VwSen - 260007/2/Kl/Kf Linz, am 23. Oktober 1991 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung von K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. August 1991, Wa-96/1605/3-1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat über den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 12. August 1991, Wa-96/1605/3-1991, eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verhängt, weil er in der Ortschaft W, Gemeinde R, an der Grenze des Abfindungsgrundstückes Nr. (Katastergrundstücke Nr. und KG W) ein unbenanntes Gerinne auf eine Länge von 53 m mit Betonfalzrohren, DN 250 mm, verrohrt hat, ohne vorher dafür die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt zu haben.

Als Begründung wurde angeführt, daß der diesbezügliche Sachverhalt im Zuge einer Dienstreise am 6. Mai 1991 von der Wasserrechtsbehörde festgestellt wurde. Da im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens im Bereich der Verrohrung keine Neuordnungsmaßnahmen getroffen wurden und die Grundgrenze unverändert geblieben ist, sei auch die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Schärding als Wasserrechtsbehörde gegeben. Eine allenfalls behauptete Rücksprache des Beschuldigten mit dem Operationsleiter der Agrarbezirksbehörde Linz hinsichtlich der Verrohrung sowie das Einvernehmen mit dem Unterlieger bzw. dessen nachträglich erwirkte wasserrechtliche Bewilligung der Verrohrung haben keinen Einfluß auf das erwiesene rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beschuldigten, bzw. es kann dadurch das strafbare Verhalten des Beschuldigten nicht entschuldigt werden.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, und es wird im wesentlichen darin ausgeführt, daß einerseits auf die im Einspruch gegen die Strafverfügung angeführten Gründe verwiesen wird (darin wird die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung durch den Unterlieger angeführt und beruft sich der Beschuldigte auf ein nachträgliches Ansuchen vom 15. Mai 1991 bei der Agrarbezirksbehörde Linz um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Verrohrung) und andererseits namentlich angeführte angrenzende Nachbarn ebenfalls ohne gültige wasserrechtliche Bewilligung ihre Regen- und Abwässer über sein Grundstück ableiten. Auch sei bei dem Bau der G Bezirksstraße eine Verrohrung an dieser Stelle durchgeführt worden, wobei aber eine wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Straßenwässern und Oberflächenwässern über die Grundstücke der Vorbesitzer nicht erteilt wurde. Um daher ein Abfließen der Gewässer zu ermöglichen und seine Vorstellungen über sein Grundstück verwirklichen zu können, habe daher der Berufungswerber eine Verrohrung vorgenommen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding. Eine Gegenschrift zur Berufung wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.

4. Da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine mündliche Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

5. Es wurde daher vom unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der Aktenlage folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

5.1. Bei einem Lokalaugenschein am 6. Mai 1991 wurde von der Wasserrechtsbehörde festgestellt, daß der Berufungswerber in der Ortschaft W ein ständig wasserführendes Gerinne auf eine Länge von ca. 53 m mit Betonfalzrohren mit einem Durchmesser von 25 cm verrohrt und durch Überschüttung im Niveau an die angrenzenden Wiesengrundstücke angeglichen hat, obwohl für diese Verrohrung keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Dieser Sachverhalt blieb auch vom Beschuldigten unbestritten.

Mit Bescheid vom 7. Mai 1991 wurde ein diesbezüglicher wasserpolizeilicher Auftrag zur Wiederherstellung bzw. Projektvorlage zur wasserrechtlichen Bewilligung erteilt.

Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Wasserrechtsbehörde eine Strafverfügung am 8. Mai 1991 gegen den Beschuldigten gemäß § 38 i.V.m. § 137 Abs.2 lit.l Wasserrechtsgesetz 1959 erlassen. Aufgrund eines dagegen gerichteten Einspruches, in welchem der Beschuldigte unter anderem auch die Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde wegen eines stattgefundenen Grundzusammenlegungsverfahrens behauptete, wurde bei der Agrarbezirksbehörde Linz erhoben, daß die Verrohrung durch den Unterleger im Rahmen der Zusammenlegung zur Beseitigung einer Wirtschaftserschwernis bzw. zur Herstellung einer zweckmäßigen Bewirtschaftung im Bereich des Abfindungskomplexes erforderlich war. Der Gewässergraben setzt sich an der Besitzgrenze des Grundstückes des Beschuldigten fort, wobei diese Grenze ident mit der Grenze vor der Neueinteilung ist. Es erfolgte daher nach der Beurteilung der Agrarbezirksbehörde im gegenständlichen Bereich keine Änderung durch die Neuordnung, die eine Verrohrung durch den Beschuldigten erforderlich macht. Es wurde daher von der Agrarbezirksbehörde Linz der Antrag des Beschuldigten vom 15. Mai 1991 um die wasserrechtliche Bewilligung der betreffenden Verrohrung mit Schreiben vom 2. Juli 1991 wegen Unzuständigkeit an die Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Entscheidung weitergeleitet. Aus der Grundlage dieses Ergebnisses hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

6. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 38 Abs.1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 252/1990, ist unter anderem zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigungen auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 38 besondere bauliche Herstellungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt (§ 137 Abs.2 lit.l leg.cit.).

Im Grunde des unter Punkt 5 festgestellten Sachverhaltes ist daher die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Schärding als Wasserrechtsbehörde gegeben.

Da zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses aber keine wasserrechtliche Bewilligung, auch keine nachträglich erteilte wasserrechtliche Bewilligung, für die festgestellte Maßnahme an der Grundstücksgrenze der Parzellen Nr. und der KG W vorlag, wurde durch den Berufungswerber das Tatbild des § 137 Abs.2 lit.l WRG 1959 erfüllt.

Was jedoch die in der Berufung behaupteten rechtswidrigen Handlungen des Straßenerhalters bzw. der angrenzenden Nachbarn im Hinblick auf eine unzulässige Ableitung von Regen-, Ab- bzw. Oberflächenwässern anlangt, so kann dieses aufgezeigte Verhalten nicht ein gesetzwidriges Verhalten des Beschuldigten rechtfertigen, insbesondere da sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH niemand auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen kann, d.h. daß niemand aus dem rechtswidrigen Verhalten eines anderen das Erlaubtsein seines an sich rechtswidrigen Verhaltens ableiten kann. Im übrigen hat der Berufungswerber nicht bestritten, daß er den seinen Vorstellungen entsprechenden Zustand auf seinem Grundstück ohne wasserrechtliche Bewilligung hergestellt hat.

Es konnte daher im Straferkenntnis der belangten Behörde keine unrichtige rechtliche Beurteilung erkannt werden.

6.2. Was jedoch die verhängte Strafhöhe anbelangt, so blieb diese vom Berufungswerber unbestritten. Im Sinne des § 19 VStG wurde jedoch auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Rücksicht genommen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe waren nicht heranzuziehen. Jedenfalls liegt die verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist daher nicht als überhöht zu werten.

7. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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