Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260008/12/Kl/Rd

Linz, 15.04.1992

VwSen - 260008/12/Kl/Rd Linz, am 15. April 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des , gegen das Straferkenntnis des Magistrates Linz, Baurechtsamt als Bezirksverwaltungsbehörde, vom 2. Oktober 1991, GZ: 501/Wa-65/91, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Spruchteil 1) a) bis d) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Hinsichtlich des Spruchteiles 2) wird der Berufung insofern Folge gegeben als die verhängte Strafe aufgehoben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Rechtsgrundlage: Zu Spruchteil 1) a) bis d): § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu Spruchteil 2): § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 21 VStG.

II. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen 1) a) bis d) 20% der jeweils gegen ihn verhängten Strafen, d.s. insgesamt 3.200 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung Spruchteil 2) entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag erster und zweiter Instanz.

Rechtsgrundlage: Zu Spruchteil 1) a) bis d): § 64 Abs.1 und 2 VStG. Zu Spruchteil 2): § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat Linz, Baurechtsamt als Bezirksverwaltungsbehörde, hat mit Straferkenntnis vom 2. Oktober 1991, GZ: 501/Wa-65/91, über den Beschuldigten K wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 137 Abs.2 lit.k des Wasserrechtsgesetzes 1959 folgende Geldstrafen, für den Fall der Uneinbringlichkeit folgende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

Geldstrafen: Ersatzfreiheitsstrafen: Zu 1) a): 3.000 S 3 Tage b): 3.000 S 3 Tage c): 5.000 S 5 Tage d): 5.000 S 5 Tage Zu 2): 2.000 S 2 Tage weil er es als Inhaber der Firma K mit dem Sitz in L, welche im Standort L auf dem Grundstück der KG K eine Betriebsanlage für die Lagerung, das Pressen und das Sortieren von Altmetallen betreibt, zu vertreten hat, daß zumindest am 21. März 1991 folgende Vorschreibungen der nachstehend angeführten Wasserrechtsbescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich nicht eingehalten wurden:

1) Wasserrechtsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5.6.1961, GZ Wa-141/5-1961/Sta:

a) Entgegen Auflagenpunkt I) 10) des obgen. Bescheides, wonach das Abstellen von KFZ auf ungeschütztem Boden unzulässig ist, waren am 21.3.1991 im nördlichen Bereich des Schrottlagerplatzes auf einer unbefestigten Schotterfläche ein alter Seilbagger sowie im südwestlichen Bereich des Grundstückes ebenfalls auf unbefestigter Fläche zwei alte KFZ abgestellt.

b) Entgegen Auflagenpunkt I) 12) des obgen. Bescheides, wonach der für die Lagerung des Alteisens (Schrott) vorgesehene Platz mit einem flüssigkeitsdichten und standsicheren Belag zu versehen ist, dessen Ränder so überhöht sind, daß ein Abfließen der Niederschlagswässer von dieser Lagerfläche auf den anliegenden ungeschützten Boden ausgeschlossen ist und wonach diese Lagerfläche an die städtische Kanalisation anzuschließen ist, wies am 21.3.1991 jene Fläche, auf der derzeit die gepreßten Schrottpakete bis zum Abtransport gelagert werden, an der nördlichen Seite keinen überhöhten Rand gegenüber der angrenzenden Schotterfläche auf.

c) Entgegen Auflagenpunkt I) 13) des obgen. Bescheides, wonach das Lagern von Eisen und Schrott sowie anderen Stoffen, die durch Auslaugung das Grundwasser gefährden könnten, außerhalb des vorgenannten, mit einem flüssigkeitsdichten Belag versehenen Lagerplatzes untersagt ist, waren am 21.3.1991 im südwestlichen Bereich des Grundstückes auf einer unbefestigten Fläche größere Mengen von Alteisen gelagert.

d) Entgegen Auflagenpunkt I) 14) des obgen. Bescheides, wonach jede Lagerung von Ölen, ölverschmutztem Eisen und Schrott (Motore, Motorenteile, etc.) sowie radioaktiver Stoffe und sonstiger Giftstoffe jeder Art verboten ist, wurden am 21.3.1991 beim bestehenden Schrotthaufen neben der Schrottpresse zwei Motore, ein Getriebe, ein Motor mit aufgeschraubtem Ölfilter sowie ein Ventildeckel vorgefunden. Weiters waren in diesem Schrotthaufen auch noch mit flüssigen Lacken und Lösungsmitteln behaftete Leergebinde enthalten. In den gepreßten Schrottpaketen wurden ebenfalls ein Motor und ein Kühlschrank einschließlich Kältemaschine festgestellt. Im Bereich dieser Schrottpakete war auch ein eindeutiger Lösungsmittelgeruch feststellbar, der auf Lösungsmittelreste in den gepreßten Leergebinden schließen läßt. Nördlich der Schrottpakete waren in einem aufgeschnittenen genieteten Wasserbehälter, der zwei Öffnungen ca. 15 cm über dem Boden aufwies, ca. 10 mit Mineralöl behaftete Motor- und Getriebeteile gelagert. Dieser aufgeschnittene Behälter, der als Wanne dienen sollte, war vor Niederschlagswässern nicht geschützt und teilweise mit einem Öl-Wassergemisch gefüllt. Neben der Schrottpresse entlang der östlichen Grundstückseinfriedung wurden in offenen Blechgefäßen Altöle ohne Schutz vor Niederschlagswässern in einem Blechcontainer zwischengelagert. Auf dem Betriebsgelände wurden auch Gebinde mit Restmengen von Bremsflüssigkeiten vorgefunden und war unter einem Flugdach an der westlichen Grundstücksgrenze im Einfahrtsbereich neben einer größeren Menge von Leuchtstoffröhren ein PCB-hältiger Kondensator.

2) Wasserrechtsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8.3.1989, GZ Wa-2075/1-1989/Spe:

Entgegen Punkt I) 5) des obgen. wasserrechtlichen Bescheides, wonach die Abdeckungen der Abscheideranlagen freigehalten werden müssen, jederzeit zugänglich sein müssen und jederzeit zu öffnen sein müssen, war am 21.3.1991 nur ein Deckel der Abscheideranlage zugänglich, die andere Abdeckung war mit abgelagertem Schrott verschüttet und konnte nicht geöffnet werden.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum Strafverfahren von insgesamt 1.800 S verpflichtet. Das Erkenntnis gründet sich im wesentlichen auf das Ergebnis der Überprüfungsverhandlung am 21.3.1991, sowie das anschließend durchgeführte Ermittlungsverfahren, wonach der Sachverhalt eindeutig als erwiesen festgestellt wurde. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Berücksichtigung fand die auffallende Sorglosigkeit des Beschuldigten. Die persönlichen Verhältnisse wurden berücksichtigt.

2. Dagegen richtet sich nunmehr die fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung und daher Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, wesentliche Überhöhung der Strafbeträge, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und falsche Beweiswürdigung geltend gemacht werden. Unter anderem wurde vorgebracht, daß zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen eine Ölabscheideranlage errichtet wurde. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß Metallteile geringfügig verunreinigt sind. Im übrigen wurde eine Hinweistafel angebracht, welche ausdrücklich auf die Zurückweisung verunreinigter Ladungen hinweist. Weiters stützt sich der Berufungswerber auf die Erlaubnis zur Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers. Zur Verwaltungsübertretung 1) a) wendet die Berufung ein, daß Motore und Getriebe ausgebaut waren und unter den Achsen Ölauffangwannen situiert waren. Hinsichtlich der Übertretung 1) b) wird lediglich ein Versehen geltend gemacht, wobei als Beweis für das Nichtbestehen einer Gefahr auf eine Erdprobenuntersuchung verwiesen wurde. Zur Übertretung 1) c) wird Mangelhaftigkeit dahingehend geltend gemacht, daß eine Grundwassergefährdung nicht festgestellt wurde. Zur Übertretung 1) d) wird auf die vorgelegten Bestätigungen verwiesen. Zur Übertretung 2) wird ins Treffen geführt, daß eine Abdeckung in Kürze möglich gewesen wäre und wurde daher beantragt, die Strafe abzusehen und eine Ermahnung zu verhängen.

3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht. Da zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist die Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des Verwaltungssenates gegeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich hat am 31. März 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der neben den Verfahrensparteien der wasserbautechnische Amtssachverständige des Tiefbauamtes des Magistrates Linz, DI Helmut D, als Zeuge geladen wurde.

5. Im Grunde des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt.

5.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 5.6.1961, Wa-141/5-1961/Sfa, wurde die Errichtung der gewerblichen Betriebsanlage und die Lagerung, Sortierung und Pressung von Altpapier in der Halle sowie die Lagerung von nicht ölverschmutztem Alteisen (Schrott) im Freien auf der Grundparzelle Nr. , KG K, unter Bedachtnahme auf die Anordnungen für die Schutzzone III des Wasserwerkes S gemäß §§ 34, 99 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 unter anderem unter nachstehenden Bedingungen und Auflagen für zulässig erklärt. Auflage 10: Das Abstellen von Kraftzeugen auf ungeschütztem Boden ist unzulässig.

Auflage 12: Der für die Lagerung des Alteisen (Schrott) vorgesehene Platz ist mit einem flüssigkeitsdichten und standsicheren Belag zu versehen, dessen Ränder so überhöht sind, daß ein Abfließen der Niederschlagswässer von dieser Lagerfläche auf den anliegenden ungeschützten Boden ausgeschlossen ist. Diese Lagerfläche ist an die städtische Kanalisation anzuschließen.

Auflage 13: Das Lagern von Eisen und Schrott sowie anderen Stoffen, die durch Auslaugung das Grundwasser gefährden können, außerhalb des vorgenannten, mit einem flüssigkeitsdichten Belag versehenen Lagerplatzes, ist untersagt.

Auflage 14: Ausnahmslos verboten ist jede Lagerung von Ölen, ölverschmutztem Eisen und Schrott (Motore, Motorenteile etc.) sowie radioaktiver Stoffe und sonstiger Giftstoffe jeder Art.

5.2. Über bescheidmäßigen wasserpolizeilichen Auftrag und nach behördlicher Überprüfung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 8.3.1989, Wa-2075/1-1989/Spe, Herrn und Herrn K die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Benzinabscheideranlage der Größe BA 7 mit selbsttätigem Abschluß und entsprechend ÖNORM 5101 unter anderem unter der Auflage erteilt: Auflage 5: Die Abdeckungen der Abscheideranlagen müssen freigehalten werden, müssen jederzeit zugänglich sein und müssen jederzeit zu öffnen sein.

5.3. Nach gewerbebehördlichen und wasserrechtlichen Überprüfungen der Betriebsanlage am 14.6.1988, 28.11.1988 und 30.11.1989 wurde auch eine gewerbebehördliche und wasserrechtsbehördliche Überprüfung am 21.3.1991 durchgeführt, in deren Zuge die Nichteinhaltung von Bescheidauflagen festgestellt wurde und deren Ergebnis dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegt. Im Zusammenhalt mit der Aussage des DI D in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. März 1992 und den Ausführungen des Berufungswerbers selbst wird daher als erwiesen angenommen:

5.3.1. Im nördlichen Bereich des Schrottlagerplatzes waren am 21.3.1991 auf einer unbefestigten Schotterfläche ein alter Seilbagger sowie im südwestlichen Bereich des Grundstückes ebenfalls auf unbefestigter Fläche zwei alte Kraftfahrzeuge, darunter ein Oldtimer, nämlich ein altes Feuerwehrfahrzeug, abgestellt. Die genannten Fahrzeuge waren augenscheinlich komplett, d.h. es waren die Motoren nicht ausgebaut. Die Fahrzeuge sind nicht als Schrott zu bezeichnen, da sie offensichtlich noch komplett waren. Die Fahrzeuge befanden sich auf unbefestigtem bzw. ungeschütztem Boden.

5.3.2. Die Fläche, auf der derzeitig gepreßte Schrottpakete bis zum Abtransport zwischengelagert waren, wies an der nördlichen Seite keinen überhöhten Rand gegenüber der angrenzenden Schotterfläche auf. Die Vervollständigung des überhöhten Randes wurde jedoch im Zeitraum bis zum 12.6.1991 durchgeführt.

5.3.3. Im südwestlichen Bereich des Grundstückes befand sich am 21.3.1991 auf einer unbefestigten Fläche ein Haufen von etwa 4 Meter Höhe, der vorwiegend aus Stahlplatten und Grobblechabfällen bestand. Dabei handelte es sich um verrostete Teile, die offenkundig schon längere Zeit den Niederschlägen ausgesetzt dort lagen. Die Entwässerung dieser Stahlplatten erfolgte notgedrungen auch seitlich durch Versickerung in den Boden und stellt daher eine Gefährdung des Grundwassers dar.

5.3.4. Im Schrotthaufen neben der Schrottpresse wurden zwei Motoren, ein Getriebe und ein Motor mit aufgeschraubtem Ölfilter sowie ein Ventildeckel vorgefunden, wobei die Teile offensichtlich mit Öl verunreinigt waren und aufgrund dieser Verunreinigungen eine vorangegangene Reinigung unter Dampfstrahler ausgeschlossen ist. In diesem Schrotthaufen waren auch mit flüssigen (nicht ausgehärteten) Lacken und Lösungsmittel behaftete Leergebinde enthalten. Noch nicht ausgehärtete Lackreste gehören zum gefährlichen Sonderabfall und sind daher als Giftstoffe im Sinn der Bescheidauflage zu bezeichnen. Da der Schrotthaufen sich neben der Schrottpresse befand und zur Pressung gelangen sollte, war auch die Pressung dieser Leergebinde naheliegend, zumal auch in gepreßten Schrottpaketen noch solche Gebinde erkennbar waren. Dies ergab sich insbesondere aus dem starken Lösungsmittelgeruch aus dem Schrottpaket. Auch waren nördlich der Schrottpakete in einem aufgeschnittenen Wasserbehälter ca. 10 mit Mineralöl behaftete Motor- und Getriebeteile gelagert, wobei dieser Behälter ein Öl-Wassergemisch beinhaltete und Löcher ca. 10 cm über dem Boden aufwies. Der Behälter war gegen weitere Niederschläge nicht geschützt. Schließlich waren im gepreßten Schrottpaket noch ein Motor und ein Kühlschrank erkennbar, aus dem augenscheinlich eine ölige Flüssigkeit ausfloß; konkret kam diese Flüssigkeit aus dem Kompressorteil des Kühlschrankes. Daß die Kühlflüssigkeit bereits entfernt war, wurde nicht überprüft und ist für möglich zu halten. Das Kompressoröl floß aus einer abgerissenen Leitung und war daher vor der Pressung nicht restlos entfernt worden. Auch wurden in offenen Blechgefäßen Altöle und in einem Blechcontainer Autobatterien ohne Schutz vor Niederschlagswässern gelagert. Ebenso Gebinde mit Restmengen von Bremsflüssigkeiten und im Einfahrtsbereich unter einem Flugdach in einer Leuchtstofflampe ein PCB-hältiger Kondensator. Es handelt sich dabei um aussortierten Abfall, der gesammelt und sodann entsorgt wird. Insbesondere bei dem PCB-hältigen Isolieröl des Kondensators handelt es sich um gefährlichen Abfall.

5.3.5. Die Benzinabscheideranlage weist zwei Deckel auf, wovon ein Deckel frei zugänglich war, der zweite Deckel war mit einem Schrotthaufen bedeckt. Es war aber möglich, mit einem Greifarm den Schrott in etwa einer Viertelstunde zu entfernen. Da der Ölabscheider zum Zeitpunkt der Überprüfung am 21.3.1991 noch nicht entleert war, wurde auf die Freilegung des einen Deckels verzichtet.

5.4. Dieser Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei und glaubhaft sowohl aus den Angaben des Berufungswerbers selbst, welcher überwiegend den Sachverhalt nicht bestreitet, als auch aus den Aussagen des vernommenen Zeugen DI D. Weiters gründen sich diese Feststellungen auf das im Akt befindliche Foto über den Schrottlagerplatz. Hinsichtlich der Einordnung der vorgefundenen Materialen und Stoffe im Hinblick auf die Gefährlichkeit wurde dem vernommenen Zeugen als ausgebildeten wasserbautechnischen Sachverständigen Glauben geschenkt, welcher die Gefährlichkeit bzw. Grundwassergefährdung nunmehr glaubwürdig darlegte. Die vom Berufungswerber vorgelegten Bestätigungen konnten hingegen keinen Beweis für seine Entlastung erbringen (siehe dazu Näheres unter Punkt 6.2.).

6. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

6.1. Gemäß § 137 Abs.2 lit.k des Wasserrechtsgesetzes 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer den gemäß den §§ 34 Abs.1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.

Aufgrund des unter Punkt 5. festgestellten erwiesenen Sachverhaltes wurden die zitierten Bescheidauflagen der obgen. Bescheide zum Tatzeitpunkt nicht erfüllt. So wurde erwiesen, daß die aufgestellten Kraftfahrzeuge entgegen der Auflage auf ungeschütztem Boden aufgestellt waren und der überhöht auszuführende Rand nicht vollständig war. Beide Mängel wurden nach dem Tatzeitpunkt beseitigt. Entgegen der Bescheidauflage wurde das Grundwasser gefährdendes Eisen bzw. Schrott gelagert. Auch wurden ölverschmutzte Teile und Giftstoffe entgegen Auflagenpunkt 14 gelagert. Eine Benzinabscheiderabdeckung war nicht frei zugänglich und offen.

Es wurde daher der objektive Tatbestand der Nichterfüllung von Anordnungen gemäß der zitierten Verwaltungsvorschrift erfüllt.

6.2. Da es sich bei der zitierten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und auch über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, welches ohne weiteres anzunehmen ist (§ 5 Abs.1 VStG). Es ist hingegen dem Berufungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften bzw. der Bescheidauflagen kein Verschulden trifft. So gibt er einerseits selber zu, daß es manchmal vorkommt, daß sich ölverschmutzte Motorteile, Lack- und Lösungsmittelreste, Öle usw. in dem gelieferten Schrott befinden, und andererseits macht er geltend, daß ihm eine hiezu erforderliche Überwachung und Nichtannahme solchen Schrottes unmöglich wäre. Wenn aber der Berufungswerber geltend macht, daß diese Stoffe aussortiert, zwischenzeitlich gesammelt und dann ordnungsgemäß entsorgt werden, so hat er trotzdem nicht die ihm zukommende Sorgfaltspflicht in der Weise erfüllt, daß eine gehörige Überwachung bei der Annahme und die Zurückweisung der verbotenen Materialien stattfindet. Auch konnten die vom Berufungswerber ins Treffen geführten Maßnahmen wie Sammeln in Blechcontainern, Fässern, Blechwannen, das Unterstellen von Tassen usw. ihn nicht der Verantwortlichkeit entheben, da einerseits das Lagern dieser Stoffe an sich bzw. das Lagern auf unbefestigtem Boden unzulässig ist. Die vom Berufungswerber angebotenen Entlastungsbeweise gehen ins Leere, da sich einerseits die Bestätigungen nicht konkret auf die festgestellten Gegenstände beziehen bzw. diese nicht bezeichnen und andererseits aber den Bestätigungen entgegenstehende augenscheinliche Feststellungen getroffen wurden, welchen aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmung mehr Glauben geschenkt wird. Die ins Treffen geführte ordnungsgemäße Entsorgung entkräftet hingegen nicht die Nichterfüllung von Bescheidauflagen. Im übrigen wurden die vorgelegten Begleitscheine unrichtig ausgefüllt bzw. ist daraus der Abfallverursacher nicht zu entnehmen. Das Vorhandensein der Kühlflüssigkeit wurde nicht vorgeworfen.

Es ist daher auch die Schuld des Berufungswerbers erwiesen. Dabei ist dem Berufungswerber anzulasten, daß schon vorausgehende Überprüfungen Mängel auf dem Betriebsgelände vorgefunden und festgestellt haben und dies den Berufungswerber nicht bewogen hat, einen bescheidkonformen Zustand herzustellen.

6.3. Die Berufungsausführungen hinsichtlich der Erlaubnis des Landeshauptmannes für Oberösterreich zum Sammeln von Sonderabfall durch Bescheid vom 8.1.1986, Ge-56422/5-1985/Rei/Kei, gehen insofern ins Leere, da dieser Bescheid im Spruchabschnitt I lediglich eine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers darstellt, wobei Auflagen, Beschränkungen und Hinweise erteilt wurden. Unter lit.d des Spruchabschnittes I ist ausdrücklich zu entnehmen, daß für allfällige Lagerungen, Zwischenlagerungen und Behandlungsmaßnahmen nur Anlagen herangezogen werden dürfen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften oder gemäß § 14 des Sonderabfallgesetzes für diese Zwecke rechtskräftig genehmigt sind. Eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für diesen Zweck (Sonderabfallsammlung) wurde aber nie erteilt. Wenn sich nunmehr der Berufungswerber auf diesen Bescheid stützt und Rechtsunkenntnis geltend macht, so ist ihm hiezu zu entgegnen, daß für den Fall einer Unklarheit eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde zumutbar gewesen wäre bzw. auch anläßlich der nach Bescheiderlassung stattgefundenen gewerberechtlichen Überprüfungen Erkundigungen anzustellen gewesen wären, sodaß die eingewandte Unkenntnis nicht unverschuldet war. Es konnte daher ein schuldausschließender Rechtsirrtum gemäß § 5 Abs.2 VStG nicht angenommen werden.

6.4. Da es sich bei den festgestellten Übertretungen um die Nichteinhaltung von verschiedenen Bescheidauflagen handelt, waren damit gemäß den mehreren Anordnungen auch mehrere Übertretungen begangen worden, weshalb die belangte Behörde zu Recht den § 22 VStG, nämlich das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, angewendet hat.

6.5. Hinsichtlich der Strafhöhe ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

6.5.1. Gerade wasserrechtsbehördliche Anordnungen dienen aber in besonders hohem Maße dem Interesse des Gewässerschutzes. Insbesondere bei der gegenständlichen Betriebsanlage kommt aber zum Tragen, daß sich diese Betriebsanlage in einem besonders geschützten Gebiet, nämlich im Wasserschutzgebiet III des Wasserwerkes S befindet. Durch die Nichtbefolgung der behördlichen Anordnungen zum Schutz dieser Interessen wurde der Gewässerschutz in erheblichem Maß gefährdet. Dies trifft für die Nichtbefolgung der Anordnungen im Bescheid aus dem Jahre 1961, also die Übertretungen im Spruchteil 1) a) bis d) des angefochtenen Straferkenntnisses zu.

6.5.2. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies Erschwerungsund Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen und sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zutreffend hat bereits die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet. Erschwerend wurden keine Umstände gewertet. Es ist aber bereits die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, daß der Berufungswerber trotz mehrmaliger Überprüfungen und Ermahnungen für die Einhaltung der Bescheidauflagen nicht in ausreichendem Maß Sorge getroffen hat und daher mit einer auffallenden Sorglosigkeit behaftet ist. Es ist daher entgegen den Berufungsausführungen hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen Spruchteil 1) a) bis d) von keinem minderen Grad des Versehen auszugehen, sondern ist aufgrund der Tatsache, daß der Berufungswerber schon mehrmals auf ähnliche Mängel hingewiesen wurde, sogar eine Tatbegehung mit bedingtem Vorsatz nicht auszuschließen. Jedenfalls stellt aber das Zuwiderhandeln gegen die Bescheidauflagen eine grobe Sorgfaltsverletzung dar. Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens bis zu 30.000 S für jede Verwaltungsübertretung erscheinen aber die für die einzelnen Verwaltungsübertretungen verhängten Geldstrafen von 3.000 S bzw. 5.000 S nicht überhöht. Dies auch unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, welche bereits von der belangten Behörde berücksichtigt wurden und sich nicht geändert haben. Im Hinblick auf die erstmalige bescheidmäßig festgestellte Tatbegehung sind aber die festgesetzten Strafen ausreichend, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

6.5.3. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung Spruchteil 2) des angefochtenen Straferkenntnisses ist jedoch anzuführen, daß zwar sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind. Da die Freilegung des einen Benzinabscheiderdeckels vom Berufungswerber einerseits angeboten und andererseits auch - wie die Zeugenaussage ergeben hat - leicht möglich gewesen wäre, aber vom Amtssachverständigen anläßlich der Lokalüberprüfung konkret Abstand genommen wurde, ist das Verschulden des Berufungswerbers nur als geringfügig zu betrachten. Nachteilige Folgen sind nicht bekannt geworden.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Im Sinne dieser Gesetzesstelle erachtet es der unabhängige Verwaltungssenat als ausreichend, den Beschuldigten unter Hinweis auf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens zu ermahnen. Es sollte aber die Ermahnung ausreichen und bewirken, daß der Berufungswerber nunmehr auf die Einhaltung der Bescheidauflagen laut Spruchteil 2) des Straferkenntnisses Bedacht nimmt.

7. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Spruchteiles 1) a) bis d) des angefochtenen Straferkenntnisses stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen, wonach 20% der verhängten Strafe als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren festzusetzen sind. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung im Spruchteil 2) des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt infolge des Obsiegens des Berufungswerbers ein Kostenbeitrag zum Verfahren erster und zweiter Instanz.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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