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VwSen-260009/8/Gu/Bf

Linz, 12.03.1992

VwSen - 260009/8/Gu/Bf Linz, am 12. März 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Oktober 1991, Wa1040-1991-Ra, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nach der am 5. März 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß die Tatzeit zu lauten hat: "vom 28.8.1991 bis 4.10.1991".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. § 24 VStG, § 137 Abs.2 lit.x WRG 1959 i.d.F. BGBl.Nr. 252/1990, i.V.m.d. wasserpolizeilichen Auftrag der BH Grieskirchen vom 13.7.1981, Wa1538-1989.

2. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 4.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 19 VStG.

3. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren ermäßigt sich auf 400 S, ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 VStG und § 65 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es bis 4. Oktober 1991 unterlassen zu haben, dem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Juli 1989, Wa1538-1989, Folge zu leisten, Abwasserableitung von dem Gebäude P in dauerhafter Weise zu unterbinden oder dafür die wasserrechtliche Bewilligung zu beantragen. Wegen Verletzung des § 137 Abs.2 lit.x WRG 1959 i.V.m. dem vorzitierten wasserpolizeilichen Auftrag wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der Berufungswerber geltend, daß die zu unterbindende Abwasserableitung bereits mindestens 40 Jahre bestehe und es während dieser Zeit keine Beschwerden gegeben habe. Er sei bereit, eine Senkgrube zu errichten, wenn er die Zusicherung erhalte, daß er künftig an die Ortskanalisation nicht anschließen müsse. Er sei bereit gewesen, schadhafte Rohrverbindungen auf dem nachbarlichen Grund zu sanieren, diesbezüglich habe jedoch mit dem Nachbarn kein Einverständnis erzielt werden können. Nachdem die Gemeinde P ohnedies innerhalb eines Jahres die Ortskanalisation bauen wolle, seien andere Zwischenlösungen für ihn wirtschaftlich nicht verkraftbar, zumal er bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von 15.000 bis 16.000 S Bankverbindlichkeiten von rund 1 Million Schilling zu tilgen habe.

Er fühle sich keiner Verwaltungsübertretung schuldig, beantragt die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe infolge geringen Verschuldens.

Über die Berufung wurde am 5. März 1992 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen und Einsicht in die im Verfahrensakt erliegenden Urkunden und Schriftsätze genommen wurde. Demnach steht fest, wie auch vom Beschuldigten nicht bestritten wird, daß er nach erfolgter, bereits dreimaliger rechtskräftiger Bestrafung auch nach dem 28.8.1991 bis 4.10.1991 Abwässer aus seiner Haushaltswaschmaschine sowie Badewasser in ein Rohrsystem - offenbar der Gemeinde P - ableitet, welches ohne Zwischenschaltung einer Reinigungsanlage in einen Vorfluter mündet.

Entgegen dem wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Juli 1989, Wa1538-1989, wurde die Abwasserableitung von dem Gebäude P (in dauerhafter Weise) nicht unterbunden und auch nicht für die Abwassereinleitung um eine wasserrechtliche Bewilligung angesucht, wobei eine Frist für die Erfüllung des Bescheides bis zum 30. Mai 1990 bestand.

Gemäß § 137 Abs.2 lit.x WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle vom 25. April 1990, BGBl.Nr. 252/1990, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist, soferne die Tat nicht nach Absatz 3, 4 oder 5 leg.cit. einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs.2 leg.cit. erteilten Auftrag der Wasserrechtsbehörde nicht nachkommt.

Nachdem im öffentlichen Recht eine Ersitzung durch unbefugtes Handeln nicht Platz greift, konnte auch durch die langjährige unbefugte Abwassereinleitung kein Schuldausschließungsgrund greifen. Nicht zuletzt ging es um die Nichterfüllung eines rechtswirksamen wasserpolizeilichen Auftrages.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt, oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Unter Notstand kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (VwGH 13.11.1981, 81/02/0252, 27.5.1987, 87/03/0112 u.v.a.). Dies trifft aber selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, soferne die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht ist, nicht zu (VwGH 11.6.1954, 466/52, 11.4.1986, 86/18/0051, 0052).

Nachdem mit der vorliegenden Unterlassung weder eine schwere unmittelbare Gefahr in Verbindung gebracht werden kann und durch Unterbindung der Abwasserableitung bzw. Einbringung eines wasserrechtlichen Ansuchens eine die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohende wirtschaftliche Schädigung nicht erblickt werden kann, konnte die Rechtfertigung des Beschuldigten keinen Schuldausschließungsgrund erbringen.

Nachdem die letzte Vorstrafe einen Zeitraum bis zum 27.8.1991 einschloß (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Oktober 1991, Wa1035/1991-Ra) war dementsprechend die Tatzeit einzugrenzen.

Dies mußte bei der Strafbemessung in Würdigung der objektiven Tatseite Berücksichtigung finden.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Bestrafung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Würdigung der objektiven Tatseite war ferner beachtlich, daß es sich bei der Nichtunterbindung um keine hochtoxischen und sonstigen besonders wassergefährdenden Stoffe handelte; auf der subjektiven Tatseite war Vorsatz gegeben. Als mildernd war beachtlich, daß die Unterlassung im Hinblick auf erhebliche zu treffende wirtschaftliche Investitionen - mangels Möglichkeit an ein öffentliches, dem Stand der Technik entsprechendes Reinigungssystem anzuschließen - erfolgte.

Angesichts der Sorgepflicht für die Ehegattin und der aushaftenden Verbindlichkeiten, die bereits die belangte Behörde berücksichtigt hat und unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß auch die letzte mit obzitiertem Straferkenntnis verhängte Strafe von 3.000 S die weitere Unterlassung nicht beendete, war die Verhängung einer Strafe von 4.000 S, insbesondere aus spezialpräventiven Gründen notwendig.

Dies hatte kostenmäßig zur Folge, daß die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren auf 400 S zu kürzen waren und aufgrund des teilweisen Erfolges der Berufung, Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren nicht aufzuerlegen waren (§§ 64 Abs.2 und 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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