Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260015/2/Gf/Hm

Linz, 05.07.1992

VwSen - 260015/2/Gf/Hm Linz, am 5. Juli 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des A F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 2. Dezember 1991, Zl. Wa96/216/1990/G, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Beiträge zu den Kosten des Straf- bzw. des Berufungsverfahrens.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 2. Dezember 1991, Zl. Wa96/216/1990/G, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er in der Zeit vom 15. Oktober 1990 bis zum 18. Oktober 1990 neben einer bestehenden Teichanlage durch Aufschüttung von Aushubmaterial in einem Graben zwei Teiche errichtet hätte, obwohl hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen sei; dadurch hätte er die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 137 Abs. 3 lit. a des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG), verletzt, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 1991 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Dezember 1991 zur Post gegebene Beschwerde. Da das Straferkenntnis zunächst fälschlicherweise beim Postamt hinterlegt und erst über Urgenz des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1991 an das zuständige Postamt übermittelt wurde, erweist sich die Beschwerde somit im Ergebnis als rechtzeitig.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer nicht bestreite, einen bestehenden Wassergraben durch künstliche Aufschüttung in zwei teichähnliche Becken unterteilt zu haben, ohne daß hiefür eine entsprechende Bewilligung vorgelegen sei. Da das Aufstauen eines Gewässers unzweifelhaft als eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung anzusehen sei, habe sich der Beschwerdeführer sohin strafbar gemacht.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er durch die Aufschüttung nicht zwei neue Teiche errichtet, sondern lediglich die bestehende Anlage gereinigt habe.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl. Wa96/216/1990 sowie im Wege der Durchführung eines Lokalaugenscheines am 16. Juni 1992.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Durch die vom Beschwerdeführer unbestrittene Aufschüttung wurde ein schon zuvor bestandener Teich von ca. 45 m Länge in zwei etwa gleich lange Teiche geteilt, die keine Verbindung zum nahegelegenen öffentlichen Gewässer, nämlich dem M, aufweisen. Durch diese Maßnahme wurde erreicht, daß der mittlerweile abgesunkene Wasserstand zumindest für den nunmehr - in Flußrichtung gesehen - oberen Teich wieder auf Normalhöhe, nämlich bis zum Beckenrand - angehoben werden konnte. Eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Maßnahme wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 137 abs. 3 lit. a WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Anlage errichtet, die einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung öffentlicher Gewässer dient.

Gemäß § 3 Abs. 1 WRG ist insbesondere das in Teichen enthaltene Wasser nicht als ein öffentliches, sondern als Privatgewässer und damit dem Grundeigentümer gehörig anzusehen.

4.2. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist der Beschwerdeführer zweifelsfrei der Eigentümer jener Liegenschaft, auf der sich die verfahrensgegenständlichen Teichanlagen befinden. Daß es sich bei diesen Teichen nicht um öffentliche Gewässer i.S.d. § 2 WRG handelt, ist ebenfalls unstrittig. Im Zuge des durchgeführten Lokalaugenscheines konnte zudem festgestellt werden, daß zwischen den verfahrensgegenständlichen Teichen und dem öffentlichen Gewässer des M offensichtlich keine Verbindung besteht; die Speisung der Teiche, deren Niveau etwa 1m bis 1,5m höher als der Wasserspiegel des M liegt, erfolgt vielmehr aus einer auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befindlichen Quelle.

Handelt es sich nach all dem bei den verfahrensgegenständlichen Teichen aber nicht um öffentliche, sondern um i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. c WRG private, im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gewässer, so kommt im vorliegenden Fall aber auch die Rechtsvorschrift des § 137 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 9 Abs. 1 WRG nicht zum Tragen, weil deren Tatbestand das Vorliegen eines öffentlichen Gewässers zur Voraussetzung hat.

4.3. Angesichts dieses Umstandes war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens noch zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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