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des Landes Oberösterreich
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VwSen-260016/12/Gf/Hm

Linz, 10.08.1992

VwSen-260016/12/Gf/Hm Linz, am 10. August 1992

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Kurt Wegschaider und den Berichter Dr. Alfred Grof sowie Dr. Gustav Schön als Stimmführer über die Beschwerde des Egon L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. Jänner 1992, Zl. 501/Wa-133/91a, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 331/2 Stunden herabgesetzt wer- den; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefoch- tene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß an die Stelle der Wendung "in der Zeit zwischen 7.5.1991 und" nunmehr das Wort "am" zu treten hat.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 1.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. Jänner 1992, Zl. 501/Wa-133/91a, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 20.000 S verhängt, weil er es als Inhaber seines Autowrackplatzes in der Zeit zwischen dem 7. Mai 1991 und dem 29. Juli 1991 entgegen dem wasserpolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. November 1989, Zl. 01-1/2, unterlassen habe, sämtliche mit wassergefährdenden Stoffen behafteten Schrotteile und Ablagerungen zu entfernen, danach das ölverschmutzte Erdreich auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen sowie der Behörde über die Entsorgung einen schriftlichen Nachweis vorzulegen; dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. e des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990, begangen, weshalb der Beschwerdeführer zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. Februar 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. November 1992, Zl. 01-1/2, der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte wasserpolizeiliche Auftrag erteilt und aufgrund einer Nachschau durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 29. Juli 1991 festgestellt worden sei, daß der Beschwerdeführer diesem bis dato nicht entsprochen habe. Dies sei vom Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 1991 auch nicht in Abrede gestellt worden. Die Verantwortung des Beschwerdeführers dahingehend, daß er ohnedies bereit wäre, sämtliche mit wassergefährdenden Stoffen versehene Schrotteile und das verschmutzte Erdreich zu entfernen, wenn er dazu die erforderlichen finanziellen Mittel hätte, müsse hingegen als eine reine Schutzbehauptung gewertet werden. Dem Beschwerdeführer sei überdies vorsätzliches Verhalten deshalb vorzuwerfen, weil ihm die Notwendigkeit der Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages bereits seit Dezember 1989 bekannt gewesen sei. Bei der Strafbemessung sei eine einschlägige Vormerkung als straferschwerend zu berücksichtigen gewesen, während strafmildernde Umstände nicht hervorgekommen seien; im übrigen sei dieser ein monatliches Nettoeinkommen von 6.500 S zugrundezulegen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß das ölverschmutzte Erdreich noch von der Vorbesitzerin stamme. Im übrige verfüge er nicht über die für die Entsorgung erforderlichen finanziellen Mittel. Aus diesem Grund habe auch die Entsorgung des Autoschrottes nicht termingerecht durchgeführt werden können.

Aus diesem Grund wird - wie aus dem Schlußsatz der Beschwerde erkennbar ist - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 501/Wa-133/91; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Beschwerde überdies lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 lit. e i.V.m. § 31 Abs. 3 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer einem ihm zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erteilten wasserpolizeilichen Auftrag zuwiderhandelt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. November 1989, Zl. 01-1/2, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zum Schutz des Grundwassers sofort die mit wassergefährdenden Stoffen behafteten Schrotteile und Ablagerungen, die auf unbefestigten Flächen gelagert werden, zu entfernen, danach das ölverschmutzte Erdreich unter Aufsicht von Sachverständigen bis in eine Tiefe, in der keine augenscheinlichen Ölverunreinigungen mehr feststellbar sind, auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen sowie über diese ordnungsgemäße Entsorgung der Behörde einen schriftlichen Nachweis vorzulegen.

4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diesem Auftrag nicht entsprochen zu haben.

Sein Vorbringen ist auch nicht geeignet, sein Verhalten zu entschuldigen. Die Einwendung, daß der ölverschmutzte Autoschrott noch von der Vorbesitzerin stamme, hätte er nämlich bereits im Verfahren zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages vorbringen müssen. Da er dies unterließ, der wasserpolizeiliche Auftrag ihm gegenüber erging und zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, ist er sohin auch allein für dessen Erfüllung verantwortlich. In gleicher Weise stellen auch fehlende finanzielle Mittel keinen Grund dar, der ein strafbares Verhalten entschuldigen würde; diesem Umstand kann vielmehr lediglich im Zuge der Strafbemessung Rechnung getragen werden. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß er seit dem Rechtskräftigwerden des wasserpolizeilichen Auftrages, d.i. der 27. Dezember 1989, um dessen Verbindlichkeit wußte und dennoch untätig blieb, vorsätzlich gehandelt hat.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem Tatvorwurf gelangt, der Beschwerdeführer hätte in der Zeit vom 7. Mai 1991 bis zum 29. Juli 1991 dem wasserpolizeilichen Auftrag nicht entsprochen. Dies rührt offensichtlich daher, daß der Beschwerdeführer jenes Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. April 1991, Zl. 501/Wa, mit dem er erstmalig wegen Nichtbefolgung des wasserpolizeilichen Auftrages bestraft wurde, nach dem im Akt erliegenden Rückschein am 6. Mai 1991 übernommen hat und der Lokalaugenschein des wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 29. Juli 1991 durchgeführt wurde; die belangte Behörde ist somit davon ausgegangen, daß sich der Beschwerdeführer während dieses gesamten Zeitraumes rechtswidrig verhalten habe. Diese Annahme kann jedoch angesichts der von der belangten Behörde selbst nicht bestrittenen Einwendung des Beschwerdeführers, daß er - wenngleich zwischenzeitig stets neuer Schrott angeliefert wurde - einen Teil des altlagernden Schrottes beseitigt habe, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Wenn die belangte Behörde aber jegliche dahingehenden Ermittlungen unterlassen hat, ist im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, daß dieser den wasserpolizeilichen Auftrag zumindest teilweise erfüllt hat und ihm sohin die mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat in vollem Umfang nur für den Tag des Lokalaugenscheines zum Vorwurf gemacht werden kann.

Der Beschwerdeführer hat somit lediglich in diesem Sinne gemäß dem Tatvorwurf tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt.

4.3. Dieser Umstand ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Wenngleich der belangten Behörde darin nicht entgegengetreten werden kann, daß in diesem Zusammenhang eine bereits wegen Nichtbefolgung des hier in Rede stehenden wasserpolizeilichen Auftrages erfolgte Bestrafung als straferschwerend zu berücksichtigen ist und Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind, so geht doch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermögensbekenntnis hervor, daß dieser lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 5.950 S verfügt, während die belangte Behörde von einem solchen von 6.500 S ausging. Dies sowie den Umstand des eingeschränkten Tatzeitraumes berücksichtigend erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher die Verhängung einer Geldstrafe von 10.000 S in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 137 Abs. 3 WRG i.V.m. § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 331/2 Stunden herabzusetzen war; im übrigen war hingegen das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch an die Stelle der Wendung "in der Zeit zwischen 7.5.1991 und" nunmehr das Wort "am" tritt.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 400 S vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu entfallen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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