Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260020/5/Gf/Hm

Linz, 23.07.1992

VwSen-260020/5/Gf/Hm Linz, am 23. Juli 1992

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des W, gegen das Strafer- kenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. Oktober 1991, Zl. 501/Wa-65/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 44a Z. 1 VStG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: / 1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. Oktober 1991, Zl. 501/Wa-65/91, wurde über den Beschwerdefüh- rer in fünf Fällen eine Geldstrafe von insgesamt 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 18 Tage) verhängt, weil er es als Mitbetreiber der im Standort Linz,auf dem Grundstück Nr. 2931 der KG situierten Betriebsan- lage zu vertreten hätte, daß zumindest am 21. März 1991 verschie- dene Vorschreibungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Juni 1961, Zl. Wa-141/5-1961/Sta, und des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. März 1989, Zl. Wa-2075/1-1989/Spe, nicht eingehalten worden seien; dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 137 Abs. 2 lit. k des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG) begangen, weshalb der Beschwerdeführer zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 19. Februar 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. März 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß anläßlich einer am 21. März 1991 vom Amtssachverständigen des städtischen Tiefbauamtes durchgeführten Überprüfung festgestellt worden sei, daß den in den o.a. angeführten Bescheidauflagen nicht entsprochen worden sei. Dies sei vom Beschwerdeführer im ordentlichen Ermittlungsverfahren auch nicht bestritten worden, weshalb die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers als gegeben anzusehen sei. Da der Beschuldigte überdies nicht habe glaubhaft machen können, daß ihn an der Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvor- schrift kein Verschulden treffe, sei ihm sohin fahrlässiges Ver- halten zur Last zu legen gewesen. Bei der unter Zugrundelegung der Kriterien des § 19 VStG erfolgten Strafbemessung sei die bis- herige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekom- men seien.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er nur stiller Teilhaber der Einzelhandelsfirma seines Bruders sei und ihm keinerlei Vertretungsbefugnis nach außen zukomme; aber auch im Innenverhältnis sei er weder für bestimmte räumlich noch sach- lich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens verantwortlich. Außer- dem sei vor dem 17. (gemeint wohl: 19.) Februar 1992 - dem Tag der Zustellung des Straferkenntnisses - gegen ihn auch keine Ver- folgungshandlung gesetzt worden, sodaß die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als verjährt anzusehen sei. Schließlich treffe es auch nicht zu, daß Kraftfahrzeuge auf ungeschütztem Boden abgestellt worden seien, sondern lediglich Schrott. Daß die Lagerfläche an der nördlichen Seite des Betriebes keinen überhöhten Rand gegenüber der angrenzenden Schotterfläche auf- weist, sei bislang von der Behörde nicht beanstandet worden, sodaß das diesbezügliche Verschulden als äußerst gering anzuse- hen sei. Außerdem werde durch die abgelagerten Grobbleche keine Grundwassergefährdung bewirkt. Schließlich habe sich die belangte Behörde auch nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, daß die gelagerten Motore und Motorteile stets gereinigt und die Kühlflüssigkeit aus dem Kühlschrank abgesaugt gewesen und der PCB-hältige Kondensator einem anderen Unternehmer zur Entsorgung übergeben worden sei. Die Bestrafung wegen der Abdeckung des Schlammfanges der Abscheideranlage stelle schließlich eine Schi- kane dar, weil diese durch einen Lieferanten bewirkt worden sei und in fünf Minuten habe beseitigt werden können.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe bzw. das Absehen von einer Strafe und stattdessen die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 501/Wa-65/91; da bereits aus diesem hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 2 lit. k i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der den zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung getroffenen behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

4.2. Diesem letzteren Erfordernis entspricht das angefochtene Straferkenntnis im Lichte der - ho. (weil im Vergleich zur ordentlichen Strafgerichtsbarkeit weit überzogenen) zwar nicht geteilten, aus Zweckmäßigkeitsgründen aber dennoch zu befolgen- den - hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. jüngst VwGH v. 10.6.1992, Zl. 92/04/0055) nicht. Zum einen fehlt nämlich im Spruch, der sich auf die Zitierung der Sanktionsnorm beschränkt, die Anführung jener Rechtsvorschrift, die das gesetzliche Verbot enthält, dessen Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Aber auch mit einer blo- ßen Zitierung des § 34 Abs. 1 WRG wäre dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG noch nicht entsprochen, weil dieses nach der ange- führten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus fordert, daß bereits im Spruch jene Tatumstände - und zwar nicht (wie im vorliegenden Fall) im Wege einer bloßen Feststellung, sondern in konditionaler Form - angeführt werden, die die jewei- lige Zuordnung des Tatverhaltens zu den einzelnen im Gesetz nor- mierten Tatbestandsmerkmalen ermöglichen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet sich unter dem Aspekt, daß dem Beschwerdeführer anson- sten die Möglichkeit genommen würde, sich auch bereits im Verfah- ren vor der belangten Behörde im Hinblick auf den konkreten Tat- vorwurf ausreichend zu verteidigen, nicht für befugt, derartige wie die aufgezeigten Mängel des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses aus eigenem zu sanieren, würde der Beschwerdefüh- rer doch durch die solcherart resultierende faktische Übergehung einer Instanz in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. z.B. VfGH v. 1.10.1991, B 976/90; VwSen-200022 v. 18.5.1992). Schon aus diesem Grund war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

4.3. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, daß die belangte Behörde erhoben hat, daß der Bruder des Beschwerdefüh- rers "gewerberechtlicher Vertreter der Firma K mit Sitz in 4030 Linz, " und er selbst "gewerberechtlicher Vertreter der Firma W mit Sitz in 4020 Linz, (ONr. 111 - Erhebungsbe- richt vom 11. April 1991), eine "Firma S" mit Sitz in 4020 Linz, aber im Handelsregister nicht eingetragen ist (ONr. 97 - Erhebungsbericht vom 26. März 1991). In einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes kommt es jedoch weder auf die Tatsache der gewerberechtlichen Vertretungsbefugnis noch auf die - allein für handelsrechtliche Belange maßgebliche - Firma, sondern allein darauf an, ob dem Beschwerdeführer - weil § 9 VStG für den Fall eines Einzelhandelsunternehmens nicht zur Anwendung kommt - die Tat nach den allgemeinen Grundsätzen des VStG zurechenbar ist. Es ist daher offensichtlich schon unzutreffend, wenn bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zum Vorwurf gemacht wird, den strafrechtlich verpönten Erfolg als "Mitbetreiber" herbeigeführt zu haben, ganz abgesehen davon, daß es nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keineswegs als geklärt angesehen werden kann, daß der Beschwerdeführer tat- sächlich als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 44a Z. 1 und 2 VStG aufzuheben; ob das Strafverfahren fortzuführen oder im Hinblick auf eine allenfalls eingetretene Verfolgungsver- jährung einzustellen ist, hat die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfah- rens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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