Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260023/13/Gf/Hm

Linz, 23.07.1992

VwSen-260023/13/Gf/Hm Linz, am 23.Juli 1992 DVR.0069264

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Dkfm. Gustav W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. April 1992, Zl. Wa/1007-2/1992-Ra, nach der am 6. Juli 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß $ 24 VStG i.V.m. $ 66 Abs. 4 AVGFolge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß $ 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß $ 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde und den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. April 1992, Zl. Wa/1007-2/1992-Ra, wurde über den Bewschwerdeführer eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt, weil er es unterlassen habe, dem in Abschnitt I Z. 8 des Bescheides des Landeshauptmannes von O.ö. vom 6. November 1990, Zl. Wa-300054/43-1990, in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991, Zl. 512.311/07-I5/91 dahingehend Folge zu leisten, alle im Zusammenhang mit der betriebsinternen Abwasserbeseitigungsanlage bestehenden maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen (Pumpen, Belüftungsaggregate, Schaltund Steuereinrichtungen etc.) bis 31. August 1991 zu entfernen, und er dadurch eine Übertretung des $ 137 des Wasser rechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG) begangen habe.

1.2. Gegen diese dem Beschwerdeführer am 24. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Mai 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Wa/1007-2/1992 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der Rechtsanwalt Dr. Walter Rinner als Vertreter des Beschwerdeführers und FOI Karl R als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

3. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

3.1. Gemäß $ 137 Abs. 2 lit. e i.V.m. $ 138 Abs. 2 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der einem ihm erteilten wasserbehördlichen Auftrag nicht nachkommt.

3.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. November 1990, Zl. Wa300054/43-1990, wurde dem Beschwerdeführer mit Punkt I.8. des Spruches der Auftrag erteilt, die "maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen (Pumpen, Belüftungsaggregate, Schalt- und Steuereinrichtungen etc.) zu entfernen".

Über Berufung des Beschwerdeführers sprach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 15. April 1991, Zl. 512.311/07-I5/91, in seinem Spruchpunkt I. aus, daß der oben angeführte Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich "bezüglich seines Auflagepunktes 8 (Spruchteil I) aufgehoben" wird. Zugleich wurde in Spruchpunkt II u.a. als "Frist zur Durchführung der Maßnahmen gemäß den Auflagepunkten 8-11 des obengenannten Bescheides ..... der 31.8.1991 gemäß $ 59 AVG neu bestimmt".

Wie sich auch aus der Begründung des eben angeführten Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft - gegen den der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat ergibt, dürfte in Spruchpunkt II ein offensichtlicher Schreibfehler dergestalt, daß es statt "Auflagepunkten 8-11" richtigerweise "Auflagepunkten 9-11" heißen muß, enthalten sein, den auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 91/07/0064, übersehen hat. Keinesfalls vermag dies jedoch daran etwas zu ändern, daß der hier in Rede stehende Auflagepunkt 8 des o.a. Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich mit dem o.a. Bescheid des Bundesminsters für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben wurde (vgl. in diesem Sinne auch explizit VwGH v. 8.10.1991, Zl. 91/07/0064, S 4). Damit ist aber auch der von der belangten Behörde dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegte wasserpolizeiliche Auftrag rechtlich nicht mehr existent.

3.3. Da somit eine strafbare Handlung nicht vorliegt, war der Beschwerde gemäß $ 24 VStG i.V.m. $ 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß $ 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war gemäß $ 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens ($ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfas- sungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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