Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260025/2/Gf/Rd

Linz, 05.06.1992

VwSen - 260025/2/Gf/Rd Linz, am 5. Juni 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Georg G gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. April 1992, Zl. Wa96-569-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese jedoch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es im Zuge der Anführung der Strafnorm anstelle von "Abs.4 lit.c" nunmehr "Abs.2 lit.h" zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber ist verpflichtet, gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in I. Instanz in Höhe von 40 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. April 1992, Zl. Wa96-569-1991, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er seit dem 1. Jänner 1992 die in seinem Betrieb in Schwanenstadt anfallenden betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation der Gemeinde Schwanenstadt bzw. in die Anlagen des Reinhalteverbandes Schwanenstadt-Umgebung (Hauptsammler Nord) geleitet habe, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu sein, und dadurch die Vorschrift des § 137 Abs. 4 lit. c i.V.m. § 32 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG), übertreten habe.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 17. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. April 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis begründend aus, daß dem Beschwerdeführer bescheidmäßig aufgetragen worden sei, die Ableitung der betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation der Gemeinde Schwanenstadt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 einzustellen, dieser jedoch dessenungeachtet weiterhin in dieser Tätigkeit verharrt hätte, obwohl keine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens sei daher erwiesen. An seinem Verschulden könne auch der Umstand, daß er Zivilingenieure mit der Erstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes beauftragt habe, nichts ändern, denn die von den Auftragnehmern erstellten Projektierungsunterlagen seien nicht bloß mangelhaft, sondern völlig unzureichend gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer, der die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens ausdrücklich unbestritten läßt, in seiner Beschwerde neuerlich (ausschließlich) vor, daß es nicht ihm zugerechnet werden könne, wenn das von ihm beauftragte Planungsbüro keine tauglichen Unterlagen zu erstellen imstande sei; schließlich sei er als Laie auf deren Fachkenntnisse angewiesen.

Aus diesen Gründen wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, in eventu die Strafe herabzusetzen oder ganz nachzusehen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. Wa96-569-1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird, konnte gemäß § 5e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs.4 lit.c i.V.m. § 32 Abs. 4 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 250.000 S zu bestrafen, der eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt und dadurch die betroffene Kanalisation oder ein Gewässer schädigt.

4.2. Dieser Tatvorwurf wurde gegen den Beschwerdeführer auch mit der ihm persönlich zugestellten Aufforderung vom 20. Februar 1992, Zl. Wa96-569-1991, erhoben.

Während des gesamten Strafverfahrens und schließlich auch mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ihm dabei jedoch nicht zum Vorwurf gemacht, über die bloß bewilligungslose Einleitung hinaus auch die betroffene Kanalisation oder ein Gewässer geschädigt zu haben. Die Strafverfolgung des Beschwerdeführers basierte demnach tatsächlich nicht auf § 137 Abs.4 lit.c WRG, sondern auf § 137 Abs.2 lit.h WRG. Dementsprechend war daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu modifizieren (vgl. z.B. VwGH v. 5.5.1982, 81/03/0282).

4.3. Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der eine bewilligungslose Einleitung in eine Kanalisation ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt.

Dieses Tatbild hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei - wie auch von ihm selbst eingestanden - verwirklicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dieser auch nicht dadurch entschuldigt, daß das von ihm beauftragte Unternehmen nicht zeitgerecht brauchbare Planungsunterlagen bereitstellen konnte, weil dies selbst zutreffendenfalls nichts daran geändert hätte, daß er sich zumindest seit dem 1. Jänner 1992 der bescheidmäßigen Fristsetzung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. September 1991, Zl. 512.811/02-I5/91, zuwider und damit strafbar verhalten hat; es hätte nicht mehr als ein - strafrechtlich irrelevantes - Entgegenkommen der belangten Behörde bedeutet, wenn diese aus Anlaß einer Antragstellung für eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 Abs.4 WRG von der Durchführung eines Strafverfahrens abgesehen hätte.

Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 137 Abs. 2 lit. h WRG ist damit gegeben.

4.4. Bezüglich der Strafbemessung durch die belangte Behörde, die den Bestimmungen des § 19 VStG entspricht und der daher grundsätzlich nicht entgegengetreten werden kann, ist jedoch zu beachten, daß der Strafrahmen zwischen dem von ihr als verwirklicht unterstellten und dem nunmehr als tatsächlich begangen festgestellten Delikt erheblich divergiert, wenn sich als Höchststrafe 250.000 S einerseits und nunmehr bloß 30.000 S gegenüberstehen. Von dieser Relation ausgehend war daher die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe entsprechend zu kürzen und mit 400 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 137 Abs. 2 WRG i.V.m. § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 5 Stunden festzusetzen.

4.5. Im übrigen war hingegen die vorliegende Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es im Zuge der im Spruch angeführten Strafnorm anstelle von "Abs. 4 lit. c" nunmehr "Abs. 2 lit. h" zu heißen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in I. Instanz in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 40 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 5. Juni 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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