Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260027/2/Gf/Hm

Linz, 17.06.1992

VwSen - 260027/2/Gf/Hm Linz, am 17. Juni 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Walter Z gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. April 1992, Zl. Wa/1001-7/1992-Ra, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es anstelle der Wortfolge "infolge Mißachtung der dabei gebotenen Sorgfalt" nunmehr "infolge Unterlassung der Erteilung entsprechender arbeitgeberischer Anweisungen und somit wegen Mißachtung der gebotenen Sorgfalt" zu heißen hat.

II. Der Berufungswerber ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in I. Instanz in Höhe von 300 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. April 1992, Zl. Wa/1001-7/1992-Ra, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt, weil er als Eigentümer einer Betriebsanlage Reinigungsarbeiten an Kraftfahrzeugen durchführen habe lassen, wobei durch Ableitung mineralölhältiger Abwässer eine Verunreinigung der Dürren Aschach entstanden sei; dadurch habe der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 31 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG), verletzt, weshalb dieser gemäß § 137 Abs. 3 lit. d WRG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 24. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. Mai 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid begründend aus, daß eines ihrer Organe durch einen Lokalaugenschein habe festgestellt werden können, daß zum Tatzeitpunkt Reinigungsarbeiten an einem Firmen-LKW durchgeführt worden seien. Die dabei entstandenen mineralölverunreinigten Abwässer seien - wie eine Nachspülprobe ergeben habe - durch einen undichten Schacht in einen Kanal, der direkt mit der Dürren Aschach verbunden ist, geflossen, wodurch die Verunreinigung dieses Gewässers entstanden sei. Dies hätte der Betriebsinhaber infolge Mißachtung der gebotenen Sorgfalt zu verantworten.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer, dessen Berufung sich im wesentlichen gegen die Strafhöhe richtet, vor, daß dieser undichte Kanal von ihm grundsätzlich nicht verwendet werde, weil er nicht dessen Eigentümer ist und er somit die Verunreinigung auch nicht zu verantworten habe. Wie die Nachspülprobe ergeben habe, würden die sich in diesem Kanal befindenden Schlammölablagerungen nämlich auch durch reines Wasser, insbesondere Regenwasser, ausgewaschen, sodaß die Verunreinigung der Dürren Aschach auch dadurch entstanden sein könnte, wenn man bedenkt, daß dieser Kanal das Regenwasser bis hin zum Marktplatz in Neumarkt i.H. sammle.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Wa/1001/1992; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Beschwerde bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Erstbehörde geltendgemacht wird bzw. sich diese in erster Linie gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 lit. d WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 WRG treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt.

Nach § 31 Abs. 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der gemäß § 1297 ABGB bzw. § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine dem § 30 WRG zuwiderlaufende und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung 4.2. Nach den Ergebnissen des von der belangten Behörde durchgeführten ordentlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Lokalaugenscheines vom 9. Jänner 1992 und der gutachtlichen Äußerung des Amtssachverständigen der O.ö. Landesregierung vom 22. Jänner 1992, Zl. BauW-IV-1992/Rw/Hai, kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Verunreinigung der Dürren Aschach jedenfalls auch durch die Säuberung der LKWs auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers mit einem Kaltreiniger verursacht wurde. Dem Einwand des Beschwerdeführers, daß die Verunreinigung auch auf die bloße Ausschwemmung des im Kanal befindlichen Ölschlammgemisches zurückzuführen sein könnte, kommt abgesehen davon, daß an diesem Tag kein Niederschlag herrschte - schon deshalb keine Berechtigung zu, weil dies nichts daran ändert, daß eine derartige Ausschwemmung jedenfalls auch durch die betrieblichen Abwässer bewirkt wurde. Die Kausalität ist damit zweifellos gegeben.

4.3. Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer jedoch nicht vor, diese Verunreinigungen durch Säuberung der LKWs selbst verursacht zu haben, sondern vielmehr, daß er diese als Inhaber eines Unternehmens ohne eigenständige Rechtspersönlichkeit zu vertreten hat. Konkret hat der Beschwerdeführer daher den Tatbestand des § 137 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 31 Abs. 1 WRG dadurch verwirklicht, daß er es zumindest fahrlässig - nämlich durch Außerachtlassung der gebotenen unternehmerischen Sorgfaltspflicht unterlassen hat, durch eine entsprechende Anweisung an seine Angestellten dafür Sorge zu tragen, daß die bei der Reinigung der LKWs anfallenden Abwässer nicht zu einer Verunreinigung der Dürren Aschach führen. Da diesbezüglich Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, war der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich berechtigt, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu modifizieren.

4.4. Dieser Umstand hat jedoch darüber hinaus auch für die Strafbemessung Bedeutung. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG i.V.m. § 34 Z.5 StGB bildet es nämlich einen besonderen Milderungsgrund, wenn ein Erfolgsdelikt - um ein solches handelt es sich im vorliegenden Fall - in der Weise begangen wird und sich der Täter somit lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich findet es daher unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie des weiteren Milderungsgrundes der offensichtlichen (weil sich keine gegenteiligen Anzeichen, insbesondere keine Vormerkungen im Akt finden) bisherigen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 137 Abs. 3 WRG i.V.m. § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 10 Stunden herabzusetzen.

4.5. In diesem Sinne war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG der vorliegenden Berufung insoweit stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der oben unter 4.3. angeführten Maßgabe zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Strafe, d.s. 300 S, vorzuschreiben. Die Vorschreibung eines Beitrages zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 17. Juni 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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