Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260029/2/Gf/Hm

Linz, 01.08.1992

VwSen-260029/2/Gf/Hm Linz, am 1. August 1992

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Berufung des Johann P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. Jänner 1992, Zl. 501/Wa-132/91a, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. Jänner 1992, Zl. 501/Wa-132/91a, wurde über den Beschwerde- führer eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil er dem wasserpolizeilichen Auftrag des Bür- germeisters der Stadt Linz vom 4. Juli 1990 dahingehend, daß das ölkontaminierte Schottermaterial auf der Schotterfläche des Grundstückes Nr. 1452/31 der KG unter Aufsicht eines Amtssachverständigen bis zu einer Tiefe, in der augen- scheinlich keine Kontamination mehr feststellbar ist, auszuheben sei, in der Zeit vom 1. August 1990 bis zum 1. Juli 1991 keine Folge geleistet habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. e WRG begangen, weshalb der Beschwerdeführer zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 11. Mai 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Mai 1992 zur Post gegebene Beschwerde.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 501/Wa-132/91; von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG abgesehen werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einzubringen, wobei die Tage des Postenlaufes in diese Frist nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

Im vorliegenden Fall hat daher - wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt - die Berufungsfrist am 11. Mai 1992 zu laufen begonnen; spätestens am 25. Mai 1992 hätte somit die gegenständliche Beschwerde zur Post gegeben werden müssen. Tatsächlich erfolgte die Postaufgabe jedoch - wie sich aus dem Datum des Poststempels ergibt - erst am 26. Mai 1992.

Da der angefochtene Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält und mit der vorliegenden Beschwerde kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde und somit keine Gründe vorliegen, die die Verfristung der Beschwerde ausschließen wür- den, ist diese sohin als verspätet zu qualifizieren. Da es sich bei der von § 63 Abs. 5 AVG vorgegebenen Frist um eine gesetzli- che, nicht verlängerbare Fallfrist handelt, die eine absolute Prozeßvoraussetzung bildet, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sohin wegen Nichterfüllung derselben schon von Gesetzes wegen verwehrt, in die sachliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerde war aus den genannten Gründen vielmehr gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß den §§ 64 und 65 VStG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches REchtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

(Dr. Grof) Für die Richtigkeit der Ausfertigung: 6

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