Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260032/11/Gf/Hm

Linz, 04.12.1992

VwSen-260032/11/Gf/Hm Linz, am 4. Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter der Vorsitzenden Dr. Ilse Klempt sowie den Berichter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Gustav Schön als Stimmführer über die Berufung des Dkfm. Gustav W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 1. Juli 1992, Zl. Wa96/1007-1/1991-Ra, nach der am 17. November 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 112 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch an die Stelle der Wortfolge "§ 137 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung des BGBl.Nr.693/1988" nunmehr jeweils die Wendung "§ 137 Abs. 2 lit. h i.V.m. § 32 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990," zu treten und im Zusammenhang mit der Strafnorm die Zitierung des § 1 VStG zu entfallen hat.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 1.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

^seite E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 1. Juli 1992, Zl. Wa/1007-1/1991-Ra, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 480 Stunden) verhängt, weil er es als das nach außen vertretungsbefugte Organ einer GmbH zu verantworten habe, daß diese in der Zeit vom 20. Juni 1990 bis zum 6. Juli 1990 eine bewilligungspflichtige Ableitung betrieblicher Abwässer aus ihrer L in die Ortskanalisationsanlage der Gemeinde N. bzw. in der Folge des Reinhaltungsverbandes Neumarkt i.H. und Umgebung vorgenommen hätte, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu sein; dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idF BGBl.Nr. 693/1988 - also in der Fassung vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 - begangen, weshalb er auch nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 3. Juli 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. Juli 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß das von ihr durchgeführte ordentliche Ermittlungsverfahren - und insbesondere das in diesem abgelegte Geständnis des Beschwerdeführers ergeben habe, daß die verfahrensgegenständliche GmbH im Wege einer Abwassertransportleitung vom Damen-WC aus von ihrer Lederfabrik Abwässer in die Ortskanalisationsanlage der Gemeinde Neumarkt i.H. bzw. in der Folge in die Anlagen des Reinhaltungsverbandes Neumarkt i.H. und Umgebung abgeleitet habe. Dabei hätten sich diese - vor allem mit Chrom - stark belasteten, als Sonderabfall einzustufenden Abwässer ganz wesentlich von den sonst in die Ortskanali sationsanlage eingeleiteten Abwässer unterschieden. Da aber nach Z. 8 des dem Reinhaltungsverband Neumarkt i.H. und Umgebung erteilten Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Oö vom 17. September 1982, Zl. Wa-2740/21982/Sch, für die Einbringung von Abwässern aus gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben, die sich in ihrer Zusammensetzung von häuslichen Abwässern wesentlich unterscheiden, eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei und die GmbH des Beschwerdeführers über eine solche nicht verfüge bzw. der Reinhaltungsverband die Übernahme ihrer Abwässer sogar stets abgelehnt habe, sei das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers evident. Im übrigen sei dem Reinhaltungsverband durch die Entsorgung der eingebrachten chromhältigen Abwässer als Sonderabfall ein Schaden von ca. 700.000 S entstanden.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend sowie dessen vorsätzliches Handeln und der Umstand, daß der entstandene Schaden von ihm bislang nicht ersetzt worden sei, als erschwerend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die erste, über den behördeninternen Bereich hinausgehende Verfolgungshandlung erst am 7. Jänner 1992 gesetzt worden sei und daher bereits Verjährung vorliege sei. Im übrigen gehe aus dem der Begründung des Straferkenntnisses zugrundeliegenden Aktenvermerk der BH Grieskirchen vom 6. Juli 1990 nicht hervor, daß auch in dem Zeitraum, auf den sich das angefochtene Straferkenntnis bezieht, Abwässer einge leitet worden wären, sodaß von einem diesbezüglichen Geständnis des Beschwerdeführers nicht die Rede sein könne. Schließlich habe die GmbH des Beschwerdeführers das Einleitungsrecht in die Ortskanalisationsanlage durch Kauf der betreffenden, jetzt zu ihrem Betriebsgelände gehörigen Liegenschaft von der Fa. M, die über eine Einleitungsbefugnis verfügt hätte, erworben, sodaß nunmehr auch sie über eine entsprechende Bewilligung verfüge.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Wa-1007/1991 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Parteien der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie Dr. Erich H als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Der Zeuge Ing. Ulrich K ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, sodaß dessen im ordentlichen Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde abgelegte Zeugenaussage (vgl. die Niederschrift vom 17. Oktober 1991, Zlen. Wa/1002/1990 und Wa/1007/1991) gemäß § 51g Abs. 3 Z. 4 VStG zu verlesen war.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö vom 17. September 1992, Zl. Wa-2740/2-1982/Sch, wurde dem Reinhaltungsverband Neumarkt i.H. und Umgebung (im folgenden kurz: "Reinhaltungsverband") die wasserrechtliche Bewilli gung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Kanalisationsanlage samt einer biologischen Kläranlage zur Reinigung der anfallenden Abwässer sowie zur Einleitung dieser in die Dürre Aschach u.a. mit der Auflage erteilt, daß (vgl. Punkt I. Z. 8 des Spruches) Abwässer aus gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben, die in ihrer Zusammensetzung von häuslichen Abwässern wesentlich verschieden sind, erst dann in die Kanalisationsanlage übernommen werden dürfen, wenn hiefür eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Die GmbH des Beschwerdeführers ließ gegen Ende des Jahres 1989 eine Verbindungsleitung von ihrer Lederfabrik zu der Kanalisationsanlage des Reinhaltungsverbandes herstellen und gab in der Folge auf diesem Weg in diese Anlage auch betriebliche Abwässer ab. Die Menge betrug dabei anfangs zwischen 5 und 10 Kubikmeter Abwässer in Abständen von zwei bis drei Tagen und wurde bis zum Tatzeitraum (20. Juni 1990 bis 6. Juli 1990) auf teilweise 60 bis 70 Kubikmeter Abwässer pro Tag gesteigert. Mit Schreiben vom 26. Jänner 1990 ersuchte die GmbH den Reinhaltungsverband um die Genehmigung der Einleitung betrieblicher Abwässer in dessen Kläranlage; diesem Ansuchen wurde in der Folge vom Reinhaltungsverband jedoch nicht entsprochen. Am 5. und 6. Juli 1990 fand auf dem Betriebsgelände der GmbH ein Lokalaugenschein statt, in dessen Zuge zahlreiche Abwasserproben jedoch nicht die Abgabe der Abwässer in die Ortskanalisationsleitung betreffend - gezogen wurden; außerdem wurde von einem Gerichtssachverständigen ein Färbeversuch durchgeführt, mittels dessen nachgewiesen werden konnte, daß vom Betrieb der GmbH Abwasser in die Ortskanalisation fließt. Eine konkret das Nachklärbecken, von dem aus die Abwässer in die Kanalisation des Reinhaltungsverbandes eingeleitet wurden, betreffende Probenziehung erfolgte am 11. Juli 1990 sowie am 13. Juli 1990 und ergab dabei u.a. einen Chromgehalt von 3,12 mg/l bzw. 1,64 mg/l. Mit Schreiben vom 15. Juli 1991, Zl. 811/1991, begehrte der Reinhaltungsverband von der GmbH den Ersatz von Kosten in Höhe von 706.111,38 S, die diesem durch die Entsorgung der von der GmbH in die Kanalisationsanlage eingebrachten Abwässer und Schlämme als Sonderabfall entstanden seien; in der Folge kam es jedoch weder zu einer Bezahlung dieser Kosten durch die GmbH noch zu einer zivilrechtlichen Klage der GmbH durch den Reinhaltungsverband.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Ing. Ulrich K sowie die vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen diesbezüglichen Erhebungen der belangten Behörde in deren ordentlichem Ermittlungsverfahren.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215/1959, idF BGBl. 693/1988 beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit Geldstrafe bis zu 20.000 S zu bestrafen, der diesem Bundesgesetz zuwiderhandelte, insbesondere indem er die in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden einer Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnungen nicht einhielt.

Nach § 137 Abs. 2 lit. h i.V.m. § 32 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idF der gemäß Art. IV Abs. 1 dieser Novelle am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern diese Tat nicht nach Abs. 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt oder den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt (Abs. 7) mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation ohne behördliche Bewilligung oder ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens gemäß § 32 Abs. 4 WRG vornimmt.

Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

4.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes eine Reihe von Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, verbunden mit der zeitlichen Kontinuität, zu einer Einheit zusammentreten; im Fall des fortgesetzten Deliktes liegt lediglich eine selbständig strafbare Handlung vor (vgl. z.B. VwGH v. 15.5. 1979, Zl. 1849/78 mwN). Wenn nun die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorwirft, "in der Zeit vom 20.6. 1990 bis 6.7. 1990 eine bewilligungs pflichtige Ableitung betrieblicher Abwässer ..... in die Ortskanalisationsanlage ..... ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen" zu haben, so legt sie ihm damit für diesen Zeitraum offensichtlich die Begehung eines fortgesetzten Deliktes im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Last. Dies hat aber zur Konsequenz, daß die Tat des Beschwerdeführers lediglich als eine, ihrerseits erst am 6. Juli 1990 abgeschlossene Handlung anzusehen ist. Da aber zuvor, nämlich am 1. Juli 1990, bereits die WRG-Novelle 1990 in Kraft getreten war, ist der vorliegende Fall sohin zur Gänze unter dem Aspekt dieser neuen Rechtslage zu beurteilen, ohne daß es (entgegen der Auffassung der belangten Behörde) überhaupt einer Bedachtnahme auf die Anordnung des § 1 Abs. 2 VStG - der sich im übrigen ohnedies nur auf die Strafe, also die Sanktion, die im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen ist, bezieht, nicht aber die Lösung der Frage zum Gegenstand hat, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat als verletzt anzusehen ist; vgl. z.B. VwGH v. 19.6. 1979, Zl. 1429/77 - bedarf.

Die Verfolgungsverjährung steht dem aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entgegen, weil einerseits dem Beschwerdeführer gegenüber (entgegen dessen Vorbringen tatsächlich, wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt) am 22. Februar 1991 und sohin innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist des § 137 Abs. 9 WRG - zu eigenen Handen eine Aufforderung zur Rechtfertigung bezüglich des mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Tatvorwurfes erging und ande rerseits in dieser (auch) die letzten Endes tatsächlich maßgebliche Rechtsgrundlage des § 137 Abs. 2 lit. h WRG angeführt war, ganz abgesehen davon, daß das Unterstellen ein und derselben Tat unter eine andere Gesetzesstelle durch die Berufungsbehörde durch Verjährung grundsätzlich deshalb nicht gehindert ist, weil sich die Verfolgungshandlung und damit die Verjährung nur auf die Tat selbst, nicht aber auf deren rechtliche Wertung bezieht (vgl. z.B. VwSlg 7509 A/1969).

4.2.2. Während des gesamten Verfahrens blieb unbestritten, daß die GmbH des Beschwerdeführers Abwässer direkt in die Kanalisationsanlage des Reinhalteverbandes Neumarkt i.H. und Umgebung eingeleitet hat, ohne hiefür über eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde zu verfügen. Ob bzw. in welchem Ausmaß die eingeleiteten Abwässer auch chromhältig waren, ist hingegen aus dem Blickwinkel des Tatbildes des § 137 Abs. 2 lit. h i.V.m. § 32 Abs. 4 WRG, der nicht auf eine dadurch bewirkte Gewässerverunreinigung abstellt, sondern allein den Aspekt der genehmigungslosen Einleitung pönalisiert, ebenso unerheblich (siehe aber unten, 4.3.) wie die Frage, ob der Voreigentümer jener Liegenschaft, die nunmehr im Eigentum der GmbH steht und von der aus die Einleitung im gegenständlichen Fall vorgenommen wurde, über eine Bewilligung (entweder der Wasserrechtsbehörde, wie dies nach dem WRG erforderlich wäre, oder - woraus sich für den Beschwerdeführer ohnedies nichts gewinnen ließe - lediglich des Reinhalteverbandes) dazu verfügte; denn einer derartigen wasserrechtsbehördlichen Bewilligung käme selbst im Falle ihres Vorliegens keinesfalls eine absolut dingliche Wirkung mit Übergang auf einen späteren Erwerber zu, ist diese doch schon von ihrer Zwecksetzung her stets an die Art des Betriebes, den der Bewilligungsinhaber führt, gebunden, wobei evident ist, daß diesbezüglich die von der GmbH geführte Lederfabrik mit der vom Voreigentümer geführten Metzgerei im Hinblick auf die dabei jeweils entstehenden Abwässer jedenfalls nicht vergleichbar ist.

Aus diesen Gründen waren daher auch die entsprechenden, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abzuweisen.

Andererseits ist damit aber auch die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers i.S.d. § 137 Abs. 2 lit. h WRG i.V.m. § 32 Abs. 4 WRG evident. Wenngleich sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeben hat, daß gegen den Beschwerdeführer auch ein gerichtliches Strafverfahren läuft, so hatte eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 30 Abs. 2 VStG dennoch nicht zu erfolgen, weil es nicht zweifelhaft sein kann, daß die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet und daher der Vorbehalt des § 137 Abs. 7 WRG von vornherein nicht zum Tragen kommt.

Indem der Beschwerdeführer die Einleitung seiner betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisationsanlage wie auch ein dementsprechendes vergebliches Ersuchen an den Reinhalteverband dokumentiert - in dem Bewußtsein vorgenommen hat, über die erforderliche Bewilligung nicht nur nicht zu verfügen, sondern diese in absehbarer Zeit auch nicht zu erhalten, hat er sohin auch vorsätzlich und damit - da Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nicht vorlagen - auch schuldhaft gehandelt.

Die belangte Behörde ist damit im Ergebnis zu Recht von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

4.3. Im Zuge der Strafbemessung konnte die belangte Behörde die gesteigerte Schuldform des Beschwerdeführers zu Recht als Erschwerungsgrund werten.

Hingegen trifft dies für die aus der Tat resultierenden "nachteiligen Folgen" i.S.d. § 19 Abs. 1 letzter Satz VStG nicht bzw. keinesfalls in dem von der belangten Behörde angenommenen Ausmaß zu, da das bloße Inrechnungstellen von Kosten durch den Reinhaltungsverband wegen einer Entsorgung als Sonderabfall noch nichts über die rechtliche Begründetheit dieses Anspruches gegenüber dem Beschwerdeführer auszusagen vermag; solange der Beschwerdeführer diesen Anspruch nicht aus eigenem anerkennt oder dessen Begründetheit nicht in einem zivilrechtlichen (Schadenersatz- oder Bereicherungs-)Verfahren, in dessen Zuge auch die Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, ob die von seiner GmbH eingeleiteten Abwässer chromhältig waren und (u.a.) deshalb einer Entsorgung als Sonderabfall bedurften, zu prüfen wäre, als verbindlich festgestellt wurde, kann ihn die Behörde bei der Strafbemessung auch nicht als eine Gegebenheit im Sinne einer "sonstigen nachteiligen Folge der Tat" zugrundelegen. Vom Schutzzweck des § 137 Abs. 2 lit. h i.V.m. § 32 Abs. 4 WRG ausgehend, der lediglich die Einleitung in eine Kanalisationsanlage ohne das Vorliegen einer entsprechenden vorhergehenden wasserrechtsbehördlichen Bewilligung hintanhalten soll, hätte die belangte Behörde vielmehr auch zu beachten gehabt, daß sie dem Beschwerdeführer bloß die Begehung eines Deliktes zur Last legt, bei dem der Tatzeitraum lediglich auf zwei Wochen eingeschränkt wurde.

Im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat ist schließlich noch hervorgekommen, daß den Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde eine Sorgepflicht für zwei unversorgte volljährige Kinder trifft.

All dies berücksichtigend erachtet es daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in gleicher Weise für tat- und schuldangemessen, die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf 10.000 S herabzusetzen.

4.4. Aus diesen Gründen war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe mit 10.000 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 137 Abs. 2 WRG i.V.m. § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 112 Stunden festgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch an die Stelle der Wortfolge "§ 137 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung des BGBl.Nr.693/1988" nunmehr jeweils die Wendung "gemäß § 137 Abs. 2 lit. h i.V.m § 32 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990," zu treten und die Zitierung des § 1 VStG zu entfallen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 1.000 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu entfallen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Klempt 6

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