Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260036/2/Gf/Hm

Linz, 23.09.1992

VwSen-260036/2/Gf/Hm Linz, am 23. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Josef S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 20. August 1992, Zl. Wa05-1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 21 VStG insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; im übrigen wird diese hingegen gewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Verfahren vor der belangten Behörde und zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 20. August 1992, Zl. Wa-1005-1992, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH zu verantworten habe, daß diese am 5. Mai 1992 aus ihrem Betrieb in Großweiffendorf ohne im Besitz einer entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung zu sein mit Perchloräthylen belastete Kühlwässer in die Mettmacher Ache eingeleitet und dadurch auf diese eine Einwirkung getätigt habe, die unmittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigt hätte; dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g i.V.m. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Wasserrechtsgesetzes begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 21. August 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. September 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat durch die Erhebungen der Organe des Gendarmeriepostens Mettmach und des Amtssachverständigen des Amtes der O.ö. Landesregierung, wonach der Perchloräthylenwert einer gezogenen Probe bei 15 mg/l gelegen sei, als erwiesen angesehen werden müsse. Da die Einleitung von Kühlwässern, die beim Betrieb von Anlagen einer chemischen Putzerei anfallen, in einen Bach unabhängig davon, ob hiedurch tatsächlich eine nachteilige Auswirkung für das Gewässer bestehe, jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe und der Betrieb des Beschwerdeführers über eine solche unzweifelhaft nicht verfüge, habe er somit tatbestandsmäßig und im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG auch schuldhaft gehandelt.

Bei der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der Umstand, daß im Zeitpunkt der Übertretung breits ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig war, als mildernd zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß am 28. April 1992 eine wasserrechtliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt und hiebei weder eine besondere Auflage erteilt noch darauf hingewiesen worden sei, daß die Rückleitung des Kühlwassers in das rinnende Gewässer nicht dem letzten Stand der Technik entspreche; dementsprechend sei die wasserrechtliche Bewilligung auch am 1. Juni 1992 erteilt worden, sodaß man davon auszugehen habe, daß der Betrieb des Beschwerdeführers am 5. Mai 1992, also zum Tatzeitpunkt, bereits faktisch im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung gewesen sei. Eine Undichtheit des Kühlkreislaufes habe sich ebenfalls nicht nachweisen lassen. Außerdem liege ein Gutachten eines chemischen Labors vor, das besage, daß geringfügige Mengen von Perchloräthylen im Wasser völlig unproblematisch wären.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried zu Zl. Wa1005-1992; im übrigen konnte - da mit der vorliegenden Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 lit. g i.V.m. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer, die durch Einbringung von Stoffen in flüssigem Zustand mit den dafür erforderlichen Anlagen erfolgt und unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigt, vornimmt.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich erscheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

4.2. Daß der Beschwerdeführer Kühlwasser mit einem Perchloräthylenwert von 15 Î1/4g/l (so die Analyse der Abteilung Umweltschutz des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 10. Juni 1992, Zl. U-GS-320283/9-1992/Spe/Wie, und nicht, wie die belangte Behörde ihrem Straferkenntnis zugrundelegt: 15 mg/l) in die Mettmacher Ache geleitet hat, wurde von ihm während des Strafverfahrens vor der belangten Behörde und mit der vorliegenden Berufung ebensowenig bestritten wie der Umstand, daß dadurch - wenigstens grundsätzlich, wenngleich über das Ausmaß unterschiedliche Auffassungen vorherrschen - eine unmittelbare Einwirkung auf die Beschaffenheit des Wassers der Mettmacher Ache erfolgte, ohne daß hiefür zum Vorfallszeitpunkt am 5. Mai 1992 formell eine entsprechende behördliche Bewilligung vorlag, weil diese erst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Juni 1992, Zl. Wa-300418/26-1992/Fo/Ste, erteilt wurde.

Damit hat der Beschwerdeführer aber zweifellos tatbestandsmäßig i.S.d. § 137 Abs. 3 lit. g i.V.m. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a WRG gehandelt.

Dem Beschwerdeführer ist die zur Last gelegte Tat auch insofern vorwerfbar, als er nicht dafür Sorge getragen hat, diese gesetzwidrige Einleitung - etwa durch eine entsprechend frühere Antragstellung auf Erteilung der Bewilligung - zu verhindern; dadurch hat er zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Damit ist die belangte Behörde aber im Ergebnis zu Recht von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

4.3. Daß die Übertretung irgendwelche Folgen nach sich gezogen hätte, läßt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen, im Gegenteil: Insbesondere in bezug auf das zum Tatzeitpunkt gleichzeitig vorgefallene Fischsterben wird nicht nur von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis selbst, sondern auch im Gutachten der Abteilung Umweltschutz des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 10. Juni 1992, Zl. U-GS-320283/9-1992/Spe/Wie, explizit festgestellt, daß ein Perchloräthylenwert von 15 Î1/4g/l "äußerst niedrig und noch nicht fischtoxisch" ist.

Im Hinblick darauf, daß am 28. April 1992 über Antrag der GmbH des Beschwerdeführers auf Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Verhandlung durchgeführt wurde, in deren Zuge der Amtssachverständige für Abwassertechnik und Chemie gegen die Projektgenehmigung u.a. dann keinen Einwand erhob, wenn die absetzbaren Stoffe den Grenzwert von 10 mg/l nicht übersteigen (vgl. S. 9 der Verhandlungsschrift zu Zl. Wa-300418/26-1992/Fo/Ste), diese Auflage in der Folge auch in den Bewilligungsbescheid vom übernommen wurde (vgl. Pkt. I lit. A Z. 2 sublit. b des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Juni 1992, Zl. Wa-300418/26-1992/Fo/Ste) und dieser Grenzwert durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung bei weitem nicht erreicht wurde, muß dessen Verschulden objektiv als bloß geringfügig eingestuft werden: Nach dem o.a. Gutachten der Abteilung Gewässerschutz des Amtes der O.ö. Landesregierung ist ein Perchloräthylenwert von 15 Î1/4g/l äußerst niedrig und nach dem vom Beschwerdeführer beigebrachten und von der belangten Behörde unbestritten gebliebenen Privatgutachten des Laboratoriums Dr. Watschinger vom 13. Mai 1992 ist es überdies als allgemein bekannt anzusehen, daß "in der Umgebung von chemischen Reinigungsanlagen ein gewisser geringer Perchlorgehalt" selbst "in der Abluft allgegenwärtig ist". Die geringe Kontaminiationsdosis einerseits und die Aussicht auf baldige behördliche Genehmigung andererseits lassen sohin die oben unter 4.2. festgestellte Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers objektiv besehen bloß als eine einmalige, auf Unbesonnenheit zurückführbare Fehlleistung und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung insgesamt bloß als ein Formaldelikt erscheinen.

Da somit im Ergebnis die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG vorliegen, hätte die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen gehabt. Um den Beschwerdeführer jedoch von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, erscheint es jedoch nach den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt, über diesen unter Hinweis auf die grundsätzliche Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise, ohne das auch formelle Vorliegen einer entsprechenden bescheidmäßigen Berechtigung eine Einwirkung auf Gewässer vorzunehmen, eine Ermahnung auszusprechen.

4.4. Aus diesen Gründen war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 21 Abs. 1 VStG insoweit stattzugeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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