Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260039/2/Gf/Hm

Linz, 27.10.1992

VwSen-260039/2/Gf/Hm Linz, am 27. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des Alois W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 29. September 1992, Zl. Wa96-18-1990, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 300 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 29. September 1992, Zl. Wa96-18-1990, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er am 16. Oktober 1991 auf einer Fläche von 4,5 ha ca. 60 Kubikmeter Klärschlamm aufgebracht und dadurch eine nicht bloß geringfügige Einwirkung auf ein Gewässer (Grundwasser) verursacht habe; dadurch habe er eine Übertretung der §§ 30, 31 und 32 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG) begangen, weshalb er gemäß § 137 Abs. 3 lit. g WRG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Oktober 1992 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat durch die Anzeige des Gendarmeriepostens Vorchdorf als erwiesen anzusehen sei. Danach sei - wie die hohe Quecksilberkonzentration beweise - durch die massive Ausbringung des Klärschlammes - und nicht, wie der Beschwerdeführer behaupte, durch Jauche, Küchenabfälle oder Straßenabwässer -, die überdies keinesweges der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung entspreche, eine Quelle verunreinigt worden. Bei der Strafbemessung seien die Grundsätze des § 19 VStG berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er der Meinung gewesen sei, Klärschlamm in beliebiger Menge auf seine Felder ausbringen zu dürfen.

Da er sich im Zeitpunkt seines Handelns sohin keiner Rechtswidrigkeit bewußt gewesen sei, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. Wa96-18-1990; im übrigen konnte, da mit der vorliegenden Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird, gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 lit. g WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs. 1 WRG bedarf eine nicht bloß geringfügige Einwirkung auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigt, einer wasserrechtlichen Bewilligung.

4.2. Indem der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt große Mengen von Klärschlamm ausgebracht hat und dadurch - wie durch den gutachtlich belegten hohen Quecksilberanteil des verunreinigten Quellwassers nachgewiesen ist, das weder von Küchenabfällen noch von Jauche oder Straßenabwässern, sondern nur vom Klärschlamm stammen kann - jedenfalls auch eine nicht bloß geringfügige Einwirkung auf ein Quellwasser vorgenommen hat, ohne über eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung zu verfügen, hat er sohin tatbestandsmäßig i.S.d. § 137 Abs. 3 lit. g WRG gehandelt.

Da der Beschwerdeführer bei seinem Verhalten jene Sorgfalt vermissen ließ, die von einem an seiner Stelle handelnden objektiven Durchschnittsbürger zu erwarten gewesen wäre, hat er fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

4.3. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis bloß aus, bei der Strafbemessung die Determinanten des § 19 VStG "entsprechend berücksichtigt" zu haben, ohne hiefür eine weitere Begründung zu geben.

Gemäß § 19 VStG bildet stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist hiebei besonders Bedacht zu nehmen. Überdies sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Durch die Tat des Beschwerdeführers wurde zwar das verfahrensgegenständliche Quellwasser derart verunreinigt, daß es für einige Zeit nicht mehr als Trinkwasser verwendet werden konnte; die von § 137 Abs. 3 lit. g WRG geschützten öffentlichen Interessen wurden hiedurch also in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Andererseits kann dem Beschwerdeführer - wie oben unter 4.2. dargetan - im gegenständlichen Fall lediglich ein fahrlässiges Handeln zur Last gelegt werden. Erschwerungsgründe lagen nicht vor; hingegen hätte die belangte Behörde die nach der Aktenlage bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu berücksichtigen gehabt. Außerdem wäre das Einkommen des Beschwerdeführers als Staplerfahrer - da er bei seiner mündlichen Einvernahme entsprechende Angaben verweigerte von der belangten Behörde zu schätzen und zu dessen Sorgepflichten für seine Gattin und sein Kind in Relation zu setzen gewesen.

Aus allen diesen Gründen findet es daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von 13.000 S ausgehend in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 3.000 S zu verhängen.

4.4. Der vorliegenden Beschwerde war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 137 Abs. 3 WRG i.V.m. § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 10 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 300 S, vorzuschreiben; von der Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreichs war hingegen gemäß § 65 VStG abzusehen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum